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Oberlandesgericht Köln, 13 U 40/01

Datum:
27.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 40/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0227.13U40.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 2 O 33/00
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 27. September 2000 - 2 O 33/00 - wird zurück gewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch die Prozessbürgschaft eines in der EU als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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