Datum:
30.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 32/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0130.13U32.01.00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 58/00
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24. No-vember 2000 - 9 O 58/00 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung der Klägerin bleibt erfolglos. Das Landgericht hat
die auf (Teil-)Schadensersatz in Höhe von 60.000,00 DM wegen
vermeintlich unberechtigter Darlehenskündigung geänderte Klage
gegen die beklagte Bank jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Ob die Voraussetzungen einer Verwirkung des - vom Landgericht dem
Grunde nach als berechtigt unterstellten - Schadensersatzanspruchs
der Klägerin wegen unberechtigter Kündigung des Darlehens vom
11.05.1990 vorliegen, kann offen bleiben. Denn es lässt sich schon
nicht feststellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom
11.05.1992 ausgesprochene Kündigung des Kreditvertrages vom
11.05.1990 unrechtmäßig war.
3
- Zwar ist in einer unberechtigten Kündigung eines
Darlehensvertrages eine Vertragsverletzung zu sehen, die bei
entsprechendem Verschulden - Fahrlässigkeit genügt - den
Kündigenden zum Ersatz des seinem Vertragspartner dadurch
entstandenen Schadens verpflichtet (BGH NJW 1984, 1028; NJW-RR
1988, 763 = WM 1988, 195). Die in den Kreditbedingungen der
Beklagten enthaltene Klausel, wonach das Darlehen zur sofortigen
Rückzahlung fällig sein soll, "wenn der Schuldner mit der Zahlung
von Zinsen oder Kapital länger als 14 Tage in Verzug kommt" (Bl. 6
GA), hält auch einer AGB-rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil
sie abweichend von den gesetzlichen Regelungen des § 4 Abs.2 AbzG
(bzw. § 12 Abs.1 VerbrKrG) weder einen der Höhe nach im Verhältnis
zum Schuldbetrag bestimmten Zahlungsrückstand voraussetzt noch dem
Schuldner eine Nachholungsmöglichkeit analog § 554 Abs.1 S.2 BGB
gewährt (vgl. BGH NJW 1991, 2559, 2562). Was die allgemeinen
Anforderungen an die außerordentliche Kündigung eines
Darlehensvertrages aus wichtigem Grunde angeht, beruft sich die
Klägerin indessen zu Unrecht auf die oben bereits genannte
BGH-Entscheidung (WM 1988, 195 = NJW-RR 1988, 763), deren Gehalt
sie auf die dort als typischen Anwendungsfall eines wichtigen
Grundes angeführten Kündigungsvoraussetzungen (Rückstand mit zwei
aufeinander folgenden Rückzahlungsraten in Höhe von mindestens 10%
der Darlehensschuld) zu verengen sucht. Der Bundesgerichtshof
stellt dort zunächst heraus, dass Darlehensverträge als
Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund gekündigt werden
können, wenn einem Vertragsteil unter Berücksichtigung aller
Umstände nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, das
Schuldverhältnis fortzusetzen. Diese Frage sei zu beurteilen
"aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des einzelnen Falles
und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsteile" (a.a.O.,
m.w.Nachw. aus der BGH-Rspr.). Als typischen Fall für die Bejahung
einer solchen Unzumutbarkeit führt der Bundesgerichtshof in
Anlehnung an die gesetzlichen Regelungen der §§ 4 Abs.2 AbzG, 554
Abs.1 Nr.1 BGB den Rückstand des Schuldners mit zwei aufeinander
folgenden Rückzahlungsraten in Höhe von mindestens 10% der
Darlehensschuld an, lässt dann aber in dem von ihm seinerzeit zu
entscheidenden Fall sogar den Rückstand des Schuldners mit nicht
einmal 1% der Darlehensschuld genügen.
4
- Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich um
ein grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen handelte, welches
aus einer Lebensversicherung über nominell 100.000,00 DM sowie in
freien Raten nach spätestens 21 Jahren zu tilgen war. Der Rückstand
der Klägerin betraf somit allein die anfallenden Zinsen in Höhe von
monatlich 1.980,00 DM. Bei einem Zahlungsrückstand von 28.874,40 DM
zum Zeitpunkt der Kündigung bedeutet dies, dass die Klägerin
innerhalb von höchstens zwei Jahren bereits mit - jedenfalls
betragsmäßig - mehr als 14 Zinsraten in Rückstand war. Dass der
Beklagten unter solchen Bedingungen eine Fortsetzung des
Darlehensvertrages unzumutbar war, bedarf keiner weiteren
Begründung. Selbst wenn die Beklagte bereits bei Abschluss des
Darlehensvertrages ihre Bereitschaft erklärt haben sollte, gewisse
Unregelmäßigkeiten bei den monatlichen Zinszahlungen hinzunehmen,
setzte diese Toleranz jedenfalls voraus, dass kein nachhaltiger
Rückstand bei den Zinszahlungen eintrat, sondern vereinzelt
ausbleibende oder niedrigere monatliche Zinszahlungen in absehbaren
Zeiträumen, die jedenfalls nicht mehr als ein oder zwei Quartale
umfassen dürften, ausgeglichen wurden. Das gilt selbst dann, wenn
man der in der Klageschrift aufgestellten Behauptung der Klägerin
folgt, ihre Tochter habe "nachträglich" mit der Beklagten anstelle
der monatlichen Zinsleistungen (nicht: "Zins- und
Tilgungsleistungen") halbjährliche Leistungen in entsprechender
Höhe vereinbart. Mehr als einmal kann die Klägerin angesichts der
bis zur Kündigung des Darlehens aufgelaufenen Rückstände auch
dieser Vereinbarung nicht nachgekommen sein.
5
- An der Unzumutbarkeit des Zahlungsrückstandes der Klägerin
ändert es auch nichts, dass der Rückstand zunächst auf dem
Kontokorrentkonto entstand, das die Klägerin nach Maßgabe der
Bestimmungen des Darlehensvertrages zur Abbuchung der Zinsraten bei
der Beklagten eingerichtet hatte. Da dieses Konto im Haben zu
führen war (es sollten hierauf die Rentenzahlungen der Klägerin und
Mietzahlungen eingehen), stellt der durch ungedeckte
Ratenabbuchungen bewirkte Debetsaldo auf diesem Konto (per
10.10.1991 in Höhe von 17.151,00 DM gemäß Bl. 47, 68 f. GA - in der
Berufungsbegründung ist auf Seite 2 von 18.101,45 DM die Rede) der
Sache nach einen Rückstand mit Zinsraten dar. Die Umbuchung des
Sollsaldos unter Auflösung des Kontokorrentkontos entspricht
insoweit einer Stornierung ungedeckter Abbuchungen. Für die
Kündigung wegen unzumutbaren Zahlungsrückstandes ist es daher ohne
Belang, dass dieser Rückstand infolge der Abbuchungsvereinbarung
zunächst auf dem Kontokorrentkonto angefallen war. Im Gegenteil
verstärkt und verdeutlicht es die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung
des Schuldverhältnisses, dass die Klägerin abredewidrig nicht ihre
Renten- und Mietzahlungen auf dieses Konto geleitet hat, so dass
keine ausreichende Deckung für die Abbuchung der Ratenzahlungen
bestand.
6
- Die Darlehenskündigung vom 11.05.1992 könnte sich daher nur
dann als unberechtigt darstellen, wenn die Behauptung der Klägerin
richtig wäre, dass sich die Beklagte Anfang des Jahres 1992, etwa
im Februar, in Gesprächen mit der Tochter der Klägerin, der als
Zeugin benannten Frau E.L., darauf eingelassen habe, auf eine von
dieser in einem Zeitraum von etwa 4 bis 6 Monaten in Aussicht
gestellte hohe Zahlung zu warten. Was die Tochter der Klägerin bei
ihrer informatorischen Anhörung als Parteivertreterin (§ 141 Abs.3
ZPO) zu dieser bis dahin völlig substanzlos gebliebenen Behauptung
anzugeben vermochte, ist so unergiebig und den Umständen nach
unglaubhaft, dass auch eine Bekräftigung dieser Angaben bei einer -
sei es uneidlichen oder eidlichen - Vernehmung als Zeugin, wie von
der Klägerin beantragt, dem Senat nicht die Überzeugung der
Richtigkeit vermitteln könnte.
7
- Unstreitig diente die im August 1992 erbrachte "Sondertilgung"
von 60.000,00 DM dazu, die Grundschuld von 55.000,00 DM auf der K.
Immobilie zur Abwendung der hieraus betriebenen Zwangsvollstreckung
der Beklagten in jenes Objekt abzulösen. So ist denn auch in dem
Schreiben der Beklagten vom 24.03.1993 an die Tochter der Klägerin
zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den im August 1992
gezahlten 60.000,00 DM "in keinem Fall um die Erbringung
vertragsgemäßer Zins- und Tilgungsleistungen" handelte. Das
Schreiben enthält keinen Hinweis darauf, dass sich die Tochter der
Klägerin - wie man hätte erwarten sollen - auf die angeblich
getroffene Stillhaltevereinbarung berufen habe. Es wird lediglich
der "Aussage" der Tochter der Klägerin widersprochen, dass
ursprünglich anstelle monatlicher Zahlungen unregelmäßige größere
Summen "gewollt" gewesen seien.
8
- Auch aus dem Kündigungsschreiben vom 11.05.1992 ergibt sich
kein Hinweis auf eine in Aussicht gestellte größere Zahlung zur
Abdeckung der Zinsrückstände; vielmehr wird in diesem Schreiben zum
Ausdruck gebracht, dass alle bisherigen Bemühungen der Beklagten,
die Klägerin zum Ausgleich des Zahlungsrückstandes zu bewegen,
ergebnislos geblieben seien. Dazu passen die von der Beklagten in
der Berufungsverhandlung ergänzend vorgelegten Schreiben vom
09.10.1992 und 11.01.1993, welche die Klägerin nicht erhalten haben
will. Aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Schreiben vom
24.03.1993, in dem auf weitere Schreiben der Beklagten aus dem
Zeitraum 04.08.1992 bis 11.01.1993 hingewiesen wird, erschließt
sich indessen ebenfalls das vergebliche Drängen der Beklagten auf
eine geregelte Rückzahlung des gekündigten Darlehens: "Danach
sollte bis spätestens zum 15.11.1992 eine für uns akzeptable
Rückzahlungsvereinbarung über die zu diesem Zeitpunkt sich
ergebende Restverbindlichkeit getroffen werden. Hierzu ist es bis
zum heutigen Tag nicht gekommen...."). Ferner heißt es in
diesem Schreiben: "Wir bestätigen Ihnen wunschgemäß, dass wir das
laufende Zwangsversteigerungsverfahren für Ihr Wohnhaus in B.
sofort zum Ruhen bringen werden, wenn bis spätestens Ende April
1993 eine Zahlung in Höhe von mindestens DM 20.000,-- zugunsten des
obengenannten Kontos geleistet wird und danach beginnend mit dem
30.6.1993 Quartalszahlungen in Höhe von DM 7.200,-- entrichtet
werden....". Angesichts dieser Handhabung wäre zu erwarten gewesen,
dass die Beklagte, wenn sie sich tatsächlich, wie von der Tochter
der Klägerin angegeben, im Frühjahr 1992 nach längerem Hin und Her
auf die Ankündigung einer größeren Zahlung in drei, vier oder fünf
Monaten eingelassen hätte, dies - mit Sicherheit ebenfalls dem
Wunsch der Klägerin und ihrer Tochter entsprechend - schriftlich
festgehalten hätte.
9
- Unabhängig davon erscheint es bereits lebensfremd anzunehmen,
dass die Beklagte nicht wenigstens nähere Angaben und Belege dazu
verlangt hätte, welche Zahlungen die Tochter der Klägerin in dem
genannten Zeitraum aus laufenden oder bereits abgeschlossenen
beruflichen Projekten erwarten konnte. Auch hätte sich eine
Sicherungsabtretung entsprechender Honorarforderungen aufgedrängt.
Wenn - so die Tochter der Klägerin bei ihrer informatorischen
Befragung - von alledem keine Rede war, so bleibt um so
unverständlicher, weshalb sich die Beklagte nach längerem "Hin und
Her" dann doch mit einer derart vagen Zahlungsankündigung begnügt
haben sollte.
10
- Schließlich wäre auch zu erwarten gewesen, dass sich die
Klägerin und deren Tochter gegen eine gleichwohl vorzeitig
ausgesprochene Kündigung des Darlehensvertrages und gegen die
Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens über das mit einer
Grundschuld von 55.000,00 DM zugunsten der Beklagten belastete K.
Grundstück in einer Weise zur Wehr gesetzt hätten, die zumindest in
der zeitnahen Korrespondenz einen Niederschlag gefunden hätte.
Nichts dergleichen ist der Fall. Selbst als die Klägerin Jahre
später erstmals durch einen Anwalt die Wirksamkeit der Kündigung in
Frage stellen bzw. eine vermeintlich praktizierte Fortführung des
Kreditvertrages einwenden ließ, war keine Rede davon, dass die
seinerzeitige Darlehenskündigung gegen eine angebliche
Stillhaltevereinbarung verstoßen habe. Diese Behauptung ist
erstmals im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits aufgestellt
worden, nachdem sich die anfangs mit der Klage aufgestellte
Behauptung, die Beklagte habe die im August 1992 erfolgte Zahlung
von 60.000,00 DM nicht berücksichtigt, als haltlos herausgestellt
hatte.
11Da die Tochter der Klägerin bereits bei ihrer eingehenden
informatorischen Anhörung nichts dazu beitragen konnte, die
vorstehend aufgezeigten und ihr in der Berufungsverhandlung
vorgehaltenen Bedenken auszuräumen, wäre auch eine entsprechende
Zeugenaussage der Tochter der Klägerin ungeeignet, dem Senat die
Überzeugung zu vermitteln, dass die Beklagte das Darlehen unter
Verstoß gegen eine verbindliche Stillhalte-/Stundungsvereinbarung
gekündigt habe. Über die objektiven Zweifel am Zustandekommen einer
solchen Vereinbarung und deren fehlende innere Wahrscheinlichkeit
könnte auch keine Vereidigung der Zeugin hinweghelfen. Zu einer
Vernehmung der von der Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen -
nachdem die Tochter der Klägerin in der Berufungsverhandlung ihre
damaligen Gesprächspartner bei der Beklagten namhaft gemacht hat -
besteht daher keine Veranlassung.
12
- Nach alledem hat es bei der Abweisung der Klage zu
verbleiben.
13Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97
Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.
14Streitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin durch dieses
Urteil: 60.000,00 DM.