1T a t b e s t a n d
2Die Kläger nehmen die beklagte Bank wegen pflichtwidrigen
Verhaltens auf Ersatz von Verlusten in Anspruch, die sie durch die
Tätigkeit ihrer Vermögensverwalterin, der E. & Partner GmbH für
Vermögensverwaltung (später umgewandelt in E. & Partner
Vermögensverwaltung AG) - im folgenden: Fa. E. - erlitten haben.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3Unter dem 04.08.1991 hatte die Beklagte mit der F. E. eine
Vereinbarung geschlossen, die die Zusammenarbeit bei Bankgeschäften
mit den von der F. E. betreuten Vermögensverwaltungskunden regelte.
Diese Vereinbarung sah unter anderem eine "Vergütung" an die F. E.
in Höhe von 33,3% der Effektenprovisionen aus den von der F. E.
veranlassten Wertpapiergeschäften sowie der Depotgebühren der
Kunden vor.
4Am 08.02.1993 eröffnete die Klägerin, die seit April 1990 von
der F. E. als Vermögensverwalterin betreut wurde, auf Vermittlung
der F. E. bei der Beklagten ein Wertpapierdepot, ein Girokonto und
ein Termingeldkonto. Die Klägerin ließ Wertpapiere im Kurswert von
122.590,00 DM in das Depot bei der Beklagten übertragen und zahlte
593.218,37 DM auf das Girokonto ein. Am 07.04.1995 eröffnete auch
der Kläger, ihr Ehemann, bei der Beklagten ein Wertpapierdepot, ein
Girokonto sowie ein Termingeldkonto und schloss mit der F. E. einen
Vermögensverwaltervertrag. Der Kläger ließ in sein Depot bei der
Beklagten Wertpapiere im Kurswert von 637.020,00 DM übertragen und
zahlte auf die beiden Konten insgesamt 1.334.327,87 DM ein. Beide
Kläger wurden weder von der Beklagten noch von der F. E. über die
Vereinbarung vom 04.08.1991 unterrichtet. Die F. E. tätigte für die
Kläger Wertpapiergeschäfte, überwiegend Börsentermingeschäfte, aus
denen die Kläger hohe Verluste erlitten, deren genauer Betrag
umstritten ist. Bis zur Beendigung der
Vermögensverwaltertätigkeiten der F. E. für die Kläger im Jahre
1997 zahlte die Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom 04.08.1991
sowie einer Börsentermingeschäfte betreffenden Zusatzvereinbarung
Provisions- und Gebührenbeteiligungen von insgesamt 7.612,85 DM
(betr. Klägerin) und 6.896,77 DM (betr. Kläger) an die F. E.. Mit
Anwaltsschreiben vom 04.04.1997 haben die Kläger gegenüber der
Beklagten Schadensersatzansprüche unter anderem wegen Verschweigens
der Rückvergütungsabrede angemeldet und darauf verwiesen, dass sie
bei entsprechender Aufklärung durch die Beklagte den
Vermögensverwaltungsvertrag nicht abgeschlossen bzw. diesen sofort
gekündigt und kein Depot bei der Beklagten eröffnet hätten.
5Der Kläger berühmt sich gegenüber der Beklagten eines
Schadensersatzanspruchs in Höhe von zuletzt 1.495.760,53 DM, von
dem er mit der Teilklage 250.000,00 DM nebst Zinsen verlangt,
während die Beklagte mit der im ersten Berufungsverfahren erhobenen
Widerklage die Feststellung erstrebt, dass dem Kläger keine darüber
hinausgehenden Ansprüche zustünden. Das Landgericht hat die Klage
mit Urteil vom 18.12.1998 - 17 O 241/98 - überwiegend abgewiesen
und dem Kläger nur 6.896,77 DM nebst Zinsen zugesprochen. Diese
Entscheidung hat der 12. Zivilsenat des OLG Köln mit Urteil vom
25.11.1999 - 12 U 27/99 - gegen die Berufung des Klägers und die
Anschlussberufung der Beklagten aufrechterhalten sowie der
Widerklage stattgegeben. Auf die Revision des Klägers hat der
Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.12.2000 - XI ZR 349/99 - das
Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum
Nachteil des Klägers ergangen ist. Die Beklagte sei unter dem
Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen wegen
schuldhafter Verletzung ihrer Verpflichtung, den Kläger auf die
zwischen ihr und der F. E. bestehende Provisions- und
Gebührenbeteiligungsvereinbarung hinzuweisen, dem Grunde nach ohne
Begrenzung auf die an die F. E. weitergeleiteten Provisions- und
Gebührenanteile zum Schadensersatz verpflichtet. Im Umfang der
Aufhebung des Berufungsurteils hat der Bundesgerichtshof die Sache
an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil tatrichterliche
Feststellungen zur Ursächlichkeit der Aufklärungspflichtverletzung
der Beklagten für den Abschluss des Vermögensverwaltervertrages des
Klägers mit der F. E. sowie zur Höhe des dem Kläger durch die
Tätigkeit der F. E. entstandenen Schadens fehlten.
6Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 570.080,63 DM
nebst Zinsen in Anspruch genommen, während die Beklagte von ihr
widerklagend zum Ausgleich des Sollsaldos auf dem Girokonto Zahlung
von 399.148,47 DM nebst Zinsen verlangt hat. Das Landgericht hat
mit Urteil vom 18.02.2000 - 17 O 397/98 - die Klage abgewiesen und
die Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Widerklage zur
Zahlung von 191.862,96 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der Berufung
verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch in Höhe von 565.963,13
DM weiter und erstrebt die vollständige Abweisung der von der
Beklagten mit der Anschlussberufung auf zuletzt 391.575,63 DM
bezifferten Widerklage.
7Der Senat hat beide Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung verbunden.
8Die Kläger behaupten, bei entsprechender Aufklärung durch die
Beklagte über die mit der F. E. abgeschlossene
Vergütungsvereinbarung hätte die Klägerin den
Vermögensverwaltervertrag mit der F. E. beendet und der Kläger
keinen Vermögensverwaltervertrag mit der F. E. abgeschlossen, so
dass es auch nicht zu den erlittenen Verlusten gekommen wäre. Bei
Kenntnis der Tatsache, dass sich die F. E. hinter dem Rücken ihrer
Kunden von der Beklagten eine Beteiligung an Provisionen und
Gebühren gewähren ließ, hätten sie einer derart unseriösen
Verwalterin nicht (länger) ihr Vermögen anvertraut. Nur aus Gründen
der Schadensbegrenzung hätten sie ihre Vermögensverwalterverträge
mit der F. E. erst mit Schreiben vom 27.08.1997 gekündigt, nachdem
die Klägerin in Verhandlungen mit Herrn E. am 26.08.1997 eine
Vereinbarung erzielt hatte, dass die von ihrem Ehemann gezeichnete
Wandelanleihe der F. E. zum Gesamtbetrag von 291.000,00 DM gegen
eine Zuzahlung von 100.000,00 DM durch Aktien der E. Brauhaus AG im
Wert von 398.750,00 DM und eine Beteiligung des Klägers mit
388.000,00 DM an einer Immobilieninvestition der F. E. in W. der
Stadt gegen eine Zuzahlung von 83.250,00 DM durch weitere Aktien
der E. Brauhaus AG im Wert von 471.250,00 DM ersetzt werden konnte.
Die Klägerin habe schon im Februar/März 1997, als sie im Verlauf
von "Krisengesprächen" mit Herrn E. von der seit 1991 mit der
Beklagten bestehenden Vergütungsvereinbarung der F. E. erfahren
habe, Herrn E. weitere Verwaltungsverfügungen - auch für ihren
Ehemann - untersagt. Solche Verfügungen seien danach auch nicht
mehr erfolgt.
9Die Klägerin berechnet ihren Schaden wie folgt:
10Aktueller Wert der in das Depot bei
11der Beklagten überführten Wertpapiere,
12wenn sie im Depot bei der Sparkasse
13B. verblieben wären 42.617,50 DM
14zuzüglich Einzahlungen 593.218,37 DM
15abzüglich Entnahmen 40.169,39 DM
16abzüglich Verwaltergebühren 29.703,35 DM
17Gesamt 565.963,13 DM
18Hinzu kommt der von der Beklagten per 31.03.1999 auf 399.188,47
DM berechnete Sollsaldo auf dem Girokonto, der den - in der
Berufungsinstanz auf 391.575,63 DM ermäßigten - Gegenstand der
Widerklage bildet.
19Der Kläger beziffert seinen Schadensersatzanspruch, dessen er
sich gegenüber der Beklagten berühmt, wie folgt:
20Aktueller Wert der in das Depot bei
21der Beklagten überführten Wertpapiere,
22wenn sie im Depot beim Bankhaus S..
23O. verblieben wären 1.084.926,14 DM
24zuzüglich Einzahlungen (Festgeld-
25und Girokonto) 1.334.327,87 DM
26abzüglich Entnahmen 620.797,30 DM
27abzüglich weiterer Abbuchungen 227.097,35 DM
28abzüglich vorhandenes Depotvermögen 71.815,50 DM
29abzüglich Depotgebühren 3.783,33 DM
30Gesamt 1.495.760,53 DM
31Die Klägerin beantragt,
32
33unter teilweiser Abänderung der
angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an die
Klägerin 565.963,13 DM nebst 4% Zinsen aus 100.000,00 DM seit dem
10.11.1998 und aus 465.963,13 DM seit Zustellung des Schriftsatzes
vom 17.11.1999 zu zahlen,
34
35sowie
36
37die Widerklage insgesamt abzuweisen und
die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen,
38Die Beklagte beantragt,
39
- die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
- auf die Anschlussberufung der Beklagten das angefochtene Urteil
teilweise zu ändern und dahingehend neu zu fassen, dass die
Klägerin verurteilt wird, an die Beklagte 391.575,63 DM nebst 4%
Zinsen
40
- aus 382.940,26 DM seit dem 28.12.1998 und
- aus weiteren 8.635,37 DM seit dem 01.04.1999 zu zahlen.
41Der Kläger beantragt,
42
43unter teilweiser Abänderung der
angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an den
Kläger insgesamt 250.000,00 DM nebst 4% Zinsen aus 100.000,00 DM
seit dem 19.08.1999 und aus weiteren 150.000,00 DM seit Zustellung
des Schriftsatzes vom 04.11.1998 zu zahlen,
44
45sowie
46
47die negative Feststellungswiderklage
der Beklagten zurückzuweisen.
48Die Beklagte beantragt,
49
- die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
- auf die Widerklage festzustellen, dass dem Kläger keine über
243.103,25 DM hinausgehenden Ansprüche gegen die Beklagte
zustehen.
50Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Kläger hätten durch
ihr eigenes Verhalten nach Kenntnis von der Vereinbarung vom
05.08.1991 gezeigt, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht
durch die Beklagte für die geltend gemachten Schäden nicht
ursächlich geworden sei. Dafür spreche die späte Kündigung des
Vermögensverwaltervertrages und die noch spätere Unterrichtung der
Beklagten hierüber. Die Kausalitätsvermutung für
aufklärungsrichtiges Verhalten greife hier deshalb nicht zugunsten
der Kläger ein, weil sich eine Reihe alternativer
Reaktionsmöglichkeiten auf eine Offenlegung der zwischen der F. E.
und der Beklagten bestehenden Vergütungsvereinbarung angeboten
hätte. So dränge sich auf, dass die Klägerin weiterhin an dem
Vermögensverwaltervertrag mit der F. E. festgehalten und der Kläger
ebenfalls einen solchen Vertrag mit der F. E. abgeschlossen hätte,
weil die Kläger der Beteiligung der F. E. an den bei der Beklagten
entstehenden Gebühren
51
- entweder wegen Geringfügigkeit keine Bedeutung beigemessen
hätten
- oder sich darauf beschränkt hätten, von der F. E. die
Weiterleitung der entsprechenden Gebührengutschriften zu
verlangen,
- oder schlicht abgewartet hätten, ob die F. E. die mit der
Beklagten ausgehandelten Gebührengutschriften - prospektgemäß -
weiterleiten würde.
52Da die Kläger mit den erfolgsorientierten
Vermögensverwalterverträgen auf einen schnellen und hohen
Vermögenszuwachs bei entsprechend hohen Spekulationsrisiken gesetzt
und trotz der von der F. E. erwirtschafteten hohen Verluste sowie
der eindringlichen Hinweise der Beklagten im Schreiben vom
23.08.1996 auf die katastrophale Anlagestrategie der F. E.
unerschütterlich auf das Anlagegeschick ihrer Vermögensverwalterin
vertraut hätten, hätte sie auch der Hinweis der Beklagten auf die
Gebührenbeteiligungsvereinbarung nicht davon abgehalten, die
Verwaltung ihres in Rede stehenden Vermögens(teils) - weiterhin -
in die Hände der F. E. zu legen. Jedenfalls sei den Klägern ein
überwiegendes Mitverschulden anzulasten, weil sie die F. E. selbst
nach den Warnungen der Beklagten noch weiter hochspekulative
Optionsgeschäfte mit entsprechend hohen Verlusten haben tätigen
lassen.
53Es spreche auch nichts dafür, dass die Kläger die der F. E.
anvertrauten Beträge nicht auch dann in ähnlicher Weise
insbesondere für Börsentermingeschäfte eingesetzt hätten, wenn sie
ihr Vermögen von einem anderen "Terminspezialisten" hätten
verwalten lassen. Wie sich der "Einsatz" bei einem anderen
Vermögensverwalter entwickelt hätte, sei völlig offen. Dass die
Kläger ihre Depots nicht umgeschichtet und überhaupt keine
Termingeschäfte abgeschlossen hätten, hält die Beklagte für
ausgeschlossen. Im Übrigen hätten die von den Klägern eingebrachten
Wertpapiere, wenn sie denn in den anderweitigen Depots der Kläger
verblieben wären, zu aktuellen Kursen (12.11.2001) weiter an Wert
verloren.
54Wegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens der
Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
55E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
56Da der Rechtsstreit nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand
in beiden verbundenen Sachen bis auf einen Teil des den Klägern
entstandenen Wertpapierverlustschadens (Kursdifferenz) zur
Endentscheidung reif ist, hält der Senat den Erlass eines Grund-
und Teilurteils für angemessen.
57
- Dazu, dass die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung ihrer
vorvertraglichen Pflicht, auf die zwischen der Beklagten und der F.
E. bestehende Provisions- und Gebührenbeteiligungsvereinbarung
hinzuweisen, auch der Klägerin gegenüber unter dem Gesichtspunkt
des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen dem Grunde nach ohne
Begrenzung auf die an die F. E. weitergeleiteten Provisions- und
Gebührenanteile zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann auf die
Gründe der Entscheidung des BGH vom 19.12.2000 - XI ZR 349/99 -
(NJW 2001, 962 = WM 2001, 297 = ZIP 2001, 230 m. Anm. Balzer; siehe
auch den Kurzkommentar von Tilp in EwiR § 276 BGB 4/01, 255 und die
Anmerkung von Meder in WuB I G 9. - 1.01), denen der Senat folgt,
verwiesen werden.
58
- Den Umständen nach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass
bei einer den Anforderungen entsprechenden Aufklärung durch die
Beklagte die Klägerin ihren Vermögensverwaltervertrag mit der F. E.
beendet hätte und dass der Kläger die F. E. erst gar nicht mit der
Verwaltung seines Vermögens beauftragt hätte.
59
- Wer als Partner eines Anlagegeschäfts eine vertragliche oder
vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt, ist darlegungs- und
beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei gehöriger
Aufklärung eingetreten wäre. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine
gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen
Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise
nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen
Verhaltens gab (st. Rspr. des BGH, z.B. NJW 1994, 2541, 2542; NJW
1997, 2171, 2173; NJW-RR 1998, 1271 - ebenfalls in einem Fall, in
dem der BGH eine Haftungsbegrenzung unter dem Gesichtspunkt des
Schutzzwecks der verletzten Pflicht verneint hat; NJW 2001, 2021,
2022). Die Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung über ihre für
das Vermögen der Kläger gefährliche Provisions- und
Gebührenteilungsvereinbarung mit der F. E. hatte nicht nur den
Zweck, die Kläger in die Lage zu versetzen, geeignete Schritte
hinsichtlich dieser Rückvergütungen zu ergreifen und der Gefahr der
sog. Spesenreiterei entgegenzuwirken, sondern war im Hinblick auf
den Gesamterfolg der in Aussicht genommenen Anlagegeschäfte dazu
bestimmt, den Klägern wichtige Informationen zur Beurteilung der
Vertrauenswürdigkeit ihrer Geschäftspartner zu vermitteln. Der
Bundesgerichtshof hat denn auch in seinem Urteil vom 19.12.2000 -
XI ZR 349/99 - (a.a.O.) maßgeblich darauf abgestellt, dass es für
die Einschätzung eines Vermögensverwalters entscheidende Bedeutung
hat, wenn dieser sich hinter dem Rücken des Kunden von dessen
Depotbank eine Beteiligung an Provisionen und Gebühren versprechen
lässt. Ein derartiges Verhalten enthalte eine "schwerwiegende
Treuwidrigkeit", welche die Grundlage für das im besonders
sensiblen Bereich der Vermögensverwaltung unabdingbare Vertrauen in
die Seriosität des Verwalters entfallen lasse. Daran muss auch
gemessen werden, ob es für die Kläger vernünftigerweise andere
Möglichkeiten "aufklärungsrichtigen" Verhaltens gab.
60
- Die von der Beklagten angeführten vermeintlichen
Entscheidungsalternativen sind fernliegend. Nicht ernst zu nehmen
ist insbesondere die "Alternative", die Kläger hätten wegen der
"Geringfügigkeit der Gebührenteilhabe" (im Vergleich zu den der F.
E. anvertrauten Vermögenswerten der Kläger) gar nichts getan. So
hat die Beklagte bereits erfolglos in ihrer vom Bundesgerichtshof
nicht angenommenen Anschlussrevision argumentiert. Diese
Argumentation geht ebenso fehl wie das Abstellen der Beklagten auf
das unerschütterliche Vertrauen der Kläger in die Anlagekompetenz
ihres Vermögensverwalters: Je stärker man dieses Vertrauen
gewichtet, um so gewichtiger fällt auch die Bewertung des
unabdingbaren Vertrauens in die Integrität und Seriosität des
Vermögensverwalters aus. Auf eine diese Vertrauensgrundlage
erschütternde "schwerwiegende Treuwidrigkeit", wie sie der
Bundesgerichtshof in der von der F. E. mit der Beklagten
getroffenen Vergütungsvereinbarung gesehen hat, gibt es nur eine
vernünftige Reaktion: Einem solchen charakterlich ungeeigneten
Vermögensverwalter vertraut man kein Geld (mehr) zur selbständigen
Verfügung an - unabhängig von einem etwa fortbestehenden Vertrauen
in die Anlagekompetenz. Deshalb sind auch die weiteren von der
Beklagten erwogenen Alternativen, dass sich die Kläger auf die
Geltendmachung des Anspruchs auf Weiterleitung der
Gebührengutschriften beschränkt oder schlicht abgewartet hätten,
wie sich die F. E. ihnen gegenüber hinsichtlich der
Gebührengutschriften in Zukunft verhalte, fernliegend. Hätte die
Beklagte im Februar 1993 bei Aufnahme der Geschäftsverbindung mit
der Klägerin die bereits seit 1991 mit der F. E. bestehende
Gebührenbeteiligungsvereinbarung offenbart, hätte E. weder
plausibel erklären können, wie dies mit den Vergütungsregelungen
des der Klägerin zur Unterschrift vorgelegten
Vermögensverwaltervertrages zu vereinbaren sein sollte, noch ihr
erfolgversprechend vorspiegeln können, diese Gebührengutschriften
den Kunden der F. E. offenbart und weitergeleitet zu haben. Die
einzig vernünftige Reaktion der Klägerin auf die gebotene
Aufklärung durch die Beklagte hätte daher in der Kündigung ihres
Verwaltervertrages mit der F. E. bestanden.
61
- Erst recht gilt dies, wenn die Beklagte erst im April 1995 dem
Kläger gegenüber, als dieser seinen Vermögensverwaltervertrag mit
der F. E. abgeschlossen und die den in Aussicht genommenen
Anlagegeschäften dienenden Konten bei der Beklagten eröffnet hat,
dieser Offenbarungsverpflichtung nachgekommen wäre. Hätte die
Beklagte bei dem damals mit dem Kläger (in Anwesenheit seiner
Ehefrau) geführten Gespräch die seit 1991 mit der F. E. bestehende
Vergütungsvereinbarung offengelegt, wäre deutlich geworden, dass
die F. E. entgegen ihrem Prospektversprechen, auszuhandelnde
günstige Bankenkonditionen an ihre Kunden weiter zu geben,
stattdessen für sich selbst Konditionen ausgehandelt hat, die ihr
im Gegensatz zu der mit den Klägern vereinbarten, im wesentlichen
erfolgsbezogenen Vergütung auch erfolgsunabhängig eine von Anzahl
und Umfang der über die Beklagte abzuwickelnden Wertpapiergeschäfte
abhängige Vergütung durch die Beklagte sicherte. Es versteht sich,
dass dann der Kläger erst gar keinen Vermögensverwaltervertrag mit
der F. E. abgeschlossen hätte.
62
- Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Kläger dann
mit einem anderen Vermögensverwalter besser gefahren wären oder ob
dieser nicht eine gleichartige Vereinbarung mit der von den Klägern
dann beauftragten anderen Depotbank getroffen hätte, berührt weder
die Schadensentstehung noch die Kausalität des pflichtwidrigen
Verhaltens der Beklagten. Im Übrigen weist die Beklagte selbst
darauf hin, dass ein von ihr namhaft gemachter anderer
Vermögensverwalter, mit dem sie eine angeblich ähnliche, im
Wortlaut indessen nicht wiedergegebene Vergütungsvereinbarung
abgeschlossen habe, anders als die F. E. seine Kunden über diese
Abrede informiert habe. Bei einem solchen redlichen Verhalten des
Vermögensverwalters verwundert es dann auch nicht, dass keiner
dieser etwa 25 Kunden dies zum Anlass genommen haben mag, die
Vertragsbeziehungen zu dem Vermögensverwalter und/oder zur
Beklagten zu beenden. Anders wäre es indessen, wenn die Kunden erst
von der Beklagten hätten erfahren müssen, dass und welche
Gebührenbeteiligung der Vermögensverwalter aus Eigeninteresse mit
ihr vereinbart und praktiziert hat.
63
- Die vorstehende Kausalitätsbeurteilung wird auch nicht dadurch
in Frage gestellt, dass die Kläger ihren Vermögensverwaltervertrag
mit der F. E. erst mit Schreiben vom 27.08.1997 gekündigt und der
Beklagten erst mit Anwaltsschreiben vom 19.09.1997 (betreffend
Kläger) und 23.09.1997 (betreffend Klägerin) mitgeteilt haben, dass
sie der F. E. die Vollmachten zur Verfügung über ihre Konten und
Depots bei der Beklagten entzogen haben. Dass nach Februar/März
1997 noch belastende Verfügungen der F. E. über die Konten oder
Depots der Kläger erfolgt seien, behauptet die Beklagte selbst
nicht. Dass die Kläger keine Veranlassung zu einer früheren
Unterrichtung der Beklagten gesehen haben, lässt sich ohne weiteres
damit erklären, dass auf den Konten und Depots der Kläger bei der
Beklagten ohnehin keine "Verfügungsmasse" mehr vorhanden war.
Bereits mit Schreiben vom 23.08.1996 und 27.11.1996 hatte die
Beklagte von den Klägern wegen der negativen Entwicklung ihrer
Depots nachdrücklich, aber ohne Erfolg weitere Sicherheiten
angefordert und mit Schreiben vom 13.02.1997 die Kläger zum
kurzfristigen Ausgleich der inzwischen auf 488.937,40 DM (Klägerin)
und 414.765,74 DM (Kläger) angelaufenen Sollsalden auf den
Girokonten aufgefordert. Es war daher ohnehin nicht damit zu
rechnen, dass die Beklagte noch weitere belastende Verfügungen der
F. E. zulassen würde.
64
- Fest steht, dass die Kläger bereits mit Anwaltsschreiben vom
04.04.1997 gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche unter
anderem wegen Verschweigens der Rückvergütungsabrede angemeldet und
darauf verwiesen haben, dass sie bei entsprechender Aufklärung
durch die Beklagte den jeweiligen Vermögensverwaltungsvertrag nicht
abgeschlossen bzw. diesen sofort gekündigt und kein Depot bei der
Beklagten eröffnet hätten. Dass die Kläger tatsächlich die
Kündigung ihrer Vermögensverwalterverträge mit der F. E. frühestens
Ende August 1997 erklärt haben, mag taktische Gründe gehabt haben,
wie die Beklagte unter Hinweis auf das Rundschreiben der F. E. vom
18.03.1997 nebst Anlage (hier dient sich die F. E. als Informant
für einen Schadensersatzprozess gegen die Beklagte an) mutmaßt. Die
späte Kündigung mag auch darauf zurück zu führen sein, dass die
Kläger erst eine einvernehmliche Regelung mit der F. E. über die
Abwicklung einer vom Kläger gezeichneten Wandelanleihe dieser Firma
sowie einer Beteiligung des Klägers an einem Immobilienkauf der F.
E. treffen wollten, wie dies nach ihrer durch die hierzu
vorgelegten Unterlagen gestützten Darstellung am 26.08.1997
geschehen ist. Angesichts der bereits mit den Anwaltsschreiben vom
04.04.1997 zum Ausdruck gebrachten Reaktion der Kläger auf das
Bekanntwerden der Vergütungsvereinbarung zwischen der F. E. und der
Beklagten kommt der Tatsache, dass die Kläger ihren
Vermögensverwaltervertrag mit der F. E. erst Monate später
gekündigt haben, im Ergebnis keine für die Beantwortung der
Kausalitätsfrage ausschlaggebende Bedeutung zu.
65
- Die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des gesamten
Schadens, der den Klägern aufgrund der schuldhaften
Pflichtverletzung der Beklagten entstanden ist, wird auch nicht
durch ein Mitverschulden der Kläger (§ 254 BGB) vermindert. Der
Mitverschuldenseinwand lässt sich hier nicht auf Erwägungen wie im
Senatsurteil vom 31.01.2001 - 13 U 114/00 -, OLGR 2001, 289 = ZIP
2001, 1139;(das Urteil ist durch Revisionsrücknahme nach
außergerichtlichem Vergleich rechtskräftig geworden), stützen. Wenn
eine Bank, wie in jenem Fall, entgegen einer vertraglichen
Verpflichtung die Ausführung von Dax-Optionsgeschäften nicht von
ausreichenden Sicherheitsleistungen abhängig macht, der Anleger
aber im Wissen um seine unzureichenden Sicherheitsleistungen und
trotz Aufforderung zur Verstärkung der Sicherheiten die Bank
gleichwohl zur Ausführung weiterer Aufträge mit hohen Verlusten
veranlasst, trifft ihn in der Tat ein erhebliches Mitverschulden.
Auf einen solchen Haftungsgrund, der nach der Entscheidung des BGH
vom 08.05.2001 - XI ZR 192/00 - (ZIP 2001, 1580 = BKR 2001, 38 =
NJW 2002, 62) nicht allein auf die Verletzung
öffentlich-rechtlicher Pflichten zur Forderung von
Sicherheitsleistungen gestützt werden kann, kommt es hier indessen
nicht an. Dass die Kläger trotz der von der F. E. erwirtschafteten
hohen Verluste auch noch nach den eindringlichen Warnhinweisen der
Beklagten im Schreiben vom 23.08.1996 an dieser
Vermögensverwalterin festgehalten haben und sie weiter
hochspekulative Optionsgeschäfte mit hohen Verlusten haben tätigen
lassen, steht in keiner Beziehung zu der haftungsbegründenden
Pflichtverletzung der Beklagten. Ursächlich dafür, dass den Klägern
überhaupt ein Schaden entstanden ist, war die
Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten. Im Falle einer
entsprechenden Aufklärung hätten die Kläger - wie aufgezeigt - die
F. E. nicht mit der (bei der Klägerin: weiteren) Verwaltung ihres
Vermögens beauftragt und dadurch die eingetretenen Verluste
vermieden. Ein Mitverschulden der Kläger käme unter diesem
Haftungsgesichtspunkt dann in Betracht, wenn sie etwa schon weitaus
früher von der zwischen der Beklagten und der F. E. bestehenden,
für das Vermögen der Kläger gefährlichen Provisions- und
Gebührenteilungsvereinbarung erfahren und gleichwohl der F. E.
weiterhin uneingeschränkt die Verwaltung ihres Vermögens überlassen
hätten. Dafür gibt das Vorbringen der Beklagten indessen nichts
her.
66
- Die Beklagte hat die Kläger danach so zu stellen, wie sie
stünden, wenn aufgrund der gebotenen Aufklärung durch die Beklagte
die Klägerin ihren Vermögensverwaltervertrag mit der F. E. beendet
und der Kläger die F. E. erst gar nicht mit der Verwaltung seines
Vermögens beauftragt hätte. Dann wäre es nicht zu den
Vermögensübertragungen auf die bei der Beklagten eingerichteten
Konten und Depots der Kläger und den durch die Verfügungen der F.
E. verursachten Verlusten des Wertpapier- und Geldguthabens der
Kläger auf diesen Konten sowie zu den Sollständen der Girokonten
gekommen.
67Als Folge der Aufklärungspflichtverletzung hat die Beklagte der
Klägerin Schadensersatz in Höhe von mindestens 556.008,11 DM zu
leisten und sie von dem den Gegenstand der Widerklage bildenden
Sollsaldo des Girokontos freizustellen. Die
Schadensersatzforderung, derer sich der Kläger berühmt, ist über
die den Gegenstand der Zahlungsklage bildenden 250.000,00 DM hinaus
mindestens in Höhe von 1.107.577,61 DM begründet.
68
- Die Beklagte wendet auch insoweit ohne Erfolg ein, dass die
Kläger bei Beauftragung eines anderen Vermögensverwalters ebenfalls
Verluste gemacht hätten. Richtig ist zwar, dass auch die
Beauftragung eines durchaus seriösen Vermögensverwalters zur
Erzielung eines hohen Vermögenszuwachses nicht nur durch
Wertpapiergeschäfte, sondern insbesondere durch
Börsentermingeschäfte stets die Gefahr erheblicher Vermögensschäden
mit sich gebracht hätte, so dass nicht auszuschließen ist, dass den
Klägern auch dann ein Schaden entstanden wäre. So wenig eine
positive Feststellung dahin möglich ist, dass sich das von den
Klägern bei der Beklagten eingesetzte Vermögen - die Verfügungen
der F. E. hierüber hinweggedacht - bei Beauftragung eines anderen
Vermögensverwalters nicht im gleichen Maße verringert hätte, so
wenig ist auch auszuschließen, dass es sich im Gegenteil vermehrt
hätte. Wie die Beklagte in ihrem letzten Schriftsatz zutreffend
anmerkt, ist "völlig offen", wie sich die von den Klägern
eingesetzten Beträge bei einem anderen Vermögensverwalter
entwickelt hätten. Das geht indessen nicht zu Lasten der Kläger.
Diese machen keinen entgangenen Gewinn geltend, sondern den - unter
dem Gesichtspunkt der Vermögensgefährdung - bereits mit dem Einsatz
des der F. E. anvertrauten Vermögens auf den Konten bei der
Beklagten entstandenen Schaden in Höhe der realisierten Verluste.
Die Haftung der Beklagten für diese Verluste kann nicht mit dem
Aufzeigen theoretischer Möglichkeiten einer ähnlichen
hypothetischen Schadensentwicklung, für die jedenfalls die Beklagte
darlegungs- und beweispflichtig wäre, in Frage gestellt werden.
Konkrete Feststellungen dazu, wie sich das eingesetzte Vermögen der
Kläger bei Beauftragung eines anderen Vermögensverwalters anstelle
der F. E. entwickelt hätte, lassen sich auch nach dem Vorbringen
der Beklagten nicht treffen.
69
- Davon zu unterscheiden ist die Kursentwicklung der in die
Depots bei der Beklagten übertragenen Wertpapiere der Kläger.
Insoweit richtet sich der im Verlust der eingebrachten Wertpapiere
liegende Schaden nicht nach dem Wert zum Zeitpunkt der Einbringung,
sondern - wie grundsätzlich bei der konkreten Schadensberechnung -
nach dem Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in
der Tatsacheninstanz (vgl. BGH NJW 1996, 2652, 2654 m.w.Nachw.).
Dem haben beide Kläger bei ihren Schadensaufstellungen Rechnung
getragen:
70
- Die Klägerin hat bereits in ihrer Klage die per 06.04.1993 mit
einem Kurswert von 122.590,00 DM eingebrachten Wertpapiere per
01.10.1998 mit einem Kurswert von nur noch 42.617,50 DM in die
Schadensberechnung eingestellt, ohne ihn in der Folgezeit noch
einmal nach oben oder unten zu korrigieren. Nach der Aufstellung
der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 12.12.2001 hätten
die seinerzeit aus dem Depot der Sparkasse B. übernommenen
Wertpapiere der Klägerin indessen zu aktuellen Kursen (per
12.11.2001) nur noch einen Kurswert von 32.662,48 DM gehabt. Die
streitige Differenz von 9.955,02 DM ist noch
aufklärungsbedürftig.
71
- Der Kläger hat den ihm entgangenen Kurswert seiner bei der
Beklagten eingebrachten Wertpapiere (mit einem Eingangswert per
18.04.1995 von 637.020,00 DM) im Laufe des Rechtsstreits mehrfach
noch oben korrigiert (in der Klageschrift per 12.08.1997 auf
890.625,00 DM, zuletzt mit Schriftsatz vom 14.11.2001 auf -
rechnerisch richtig - 1.084.926,14 DM). Nach den von der Beklagten
mit Schriftsatz vom 12.12.2001 zu den streitigen Positionen
angegebenen Kurswerten (per 12.11.2001) ergibt sich - bei den
bereits früher fällig gewordenen Papieren unter Zugrundelegung der
Werte bei Fälligkeit - ein Gesamtwert von 939.846,45 DM (263.500,00
DM + 250.000,00 DM + 122.603,15 DM + 110.993,30 DM + 176.000,00 DM
+ 16.750,00 DM). Die streitige Differenz von 145.079,69 DM ist noch
aufklärungsbedürftig.
72
- Zu den zu ersetzenden Verlusten der Kläger gehören ferner die
von den Klägern erbrachten Einzahlungen in der nach
Berücksichtigung der aufgeführten Abzugspositionen verbleibenden
unstreitigen Höhe von 523.345,63 DM bei der Klägerin (593.218,37 DM
./. 40.169,39 DM ./. 29.703,35 DM) und 410.834,39 DM bei dem Kläger
(1.334.327,87 DM ./. 620.797,30 DM ./. 227.097,35 DM ./. 71.815,50
DM ./. 3.783,33 DM).
73
- Nach alledem ist dem Zahlungsantrag der Klägerin in Höhe von
32.662,48 DM + 523.345,63 DM = 556.008,11 DM (284.282,43 EUR)
stattzugeben. Der Restbetrag der Klage (9.955,02 DM = 5.089,92 EUR)
bedarf noch der Aufklärung. Die Widerklage ist abzuweisen, weil der
ihr zugrunde liegende Sollsaldo auf dem Girokonto Teil des der
Klägerin zu ersetzenden Schadens ist.
74
- Fest steht ferner, dass sich der Kläger über den die
rechtskräftig zuerkannten 6.896,77 DM einschließenden
Zahlungsantrag von 250.000,00 DM (= 127.822,97 EUR) hinaus zu Recht
einer Schadensersatzforderung in Höhe von 1.107.577,61 DM
(939.846,45 DM + 410.834,39 DM ./. 243.103,23 DM) berühmt, so dass
die negative Feststellungsklage der Beklagten in dieser Höhe (=
566.295,44 EUR) abzuweisen ist. Ein Teilschaden in Höhe von
145.079,69 DM (= 74.178,07 EUR) ist noch aufklärungsbedürftig.
75Die Entscheidung über den hiernach noch aufklärungsbedürftigen
Teil des sog. Kursdifferenzschadens sowie die Kostentscheidung
bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
76Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf den §§ 108, 708 Nr.10, 711 ZPO.
77Streitwert für die Berufungsinstanz ab Verbindung beider
Prozesse: 565.963,13 DM + 391.575,63 DM + 1.495.760,53 DM =
2.453.299,29 DM (1.254.352,01 EUR).
78Beschwer der Beklagten durch dieses Urteil: 556.008,11 DM +
391.575,63 DM + 243.103,23 DM + 1.107.577,61 DM = 2.298.264,58 DM
(1.175.084,02 EUR).