Datum:
09.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 22/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0109.13U22.01.00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 163/00
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Oktober 2000 - 28 O 163/00 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteil gegen ihn vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch die Prozessbürgschaft eines in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
1T a t b e s t a n d
2Auf Antrag des Geschäftsführers der M. GmbH (im folgenden:
Gemeinschuldnerin) vom 21.08.1995 ordnete das Konkursgericht am
selben Tage die Sequestration des Vermögens der Gemeinschuldnerin
an und verhängte ein allgemeines Veräußerungsverbot. Mit
Konkurseröffnungsbeschluss vom 01.10.1995 wurde der Kläger zum
Konkursverwalter bestellt. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt er
die beklagte Bank auf Auskehrung von 194.678,34 DM in Anspruch. In
dieser Höhe hat die Beklagte in der Zeit vom 31.08.1995 bis
08.01.1996 aufgrund einer Globalabtretung vom 07.11.1994
Forderungen der Gemeinschuldnerin eingezogen.
3Die Beklagte war die Hausbank der Gemeinschuldnerin. Diese
unterhielt bei ihr unter anderem ein Kontokorrentkonto mit einer
Kreditlinie von 1 Mio. DM. Anfang Oktober 1994 bemühte sich die
Gemeinschuldnerin, welche die Kreditlinie mit Duldung der Beklagten
bereits häufig überzogen hatte, um eine Erhöhung des
Kontokorrentkreditlimits auf 1,5 Mio DM. Nachdem die Beklagte eine
Erhöhung zunächst mit Schreiben vom 11.10.1994 abgelehnt hatte, kam
es nach Vorlage aktueller Kreditunterlagen der Gemeinschuldnerin
auf der Grundlage einer entsprechenden Kreditbewilligung der
Beklagten vom 24.10.1994 zum Abschluss eines Kreditvertrages vom
07.11.1994, durch den der auf dem Kontokorrentkonto zur Verfügung
gestellte Betriebsmittelkredit der Gemeinschuldnerin um 350.000 DM
von 1 Mio. DM auf TDM 1.350 erhöht wurde. Als zusätzliche
Sicherheiten ließ sich die Beklagte neben einer Aktualisierung der
vorhandenen Sicherheiten - darunter Bürgschaften der Eheleute M.,
Gesellschafter der Gemeinschuldnerin - eine Grundschuld über
100.000 DM auf einem unbebauten Gewerbegrundstück in G. (T.)
einräumen sowie sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der
Gemeinschuldnerin aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus
Lieferungen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den
Anfangsbuchstaben A bis Z abtreten. Der damalige Wert der
abgetretenen Forderungen ist im Kreditvertrag mit 180.000 DM
beziffert.
4Der Kläger hat behauptet, die Gemeinschuldnerin sei zum
Zeitpunkt der Krediterhöhung nicht nur sanierungsbedürftig, sondern
bereits zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. Dies sei der
Beklagten bewusst gewesen. Sie habe die Krediterhöhung aus
eigennützigen Motiven bewilligt, um durch Hinausschieben des
absehbaren wirtschaftlichen Zusammenbruchs der Gemeinschuldnerin
aus den abgetretenen Forderungen den unzureichend besicherten
Altkredit möglichst weitgehend zurückzuführen.
5Der Kläger hat beantragt,
6
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn als
Konkursverwalter über das Vermögen der M. GmbH 194.678,34 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 04.09.1999 zu zahlen.
8Die Beklagte hat beantragt,
9
10die Klage abzuweisen.
11Sie hat behauptet, sie habe auf eine positive Entwicklung der
Gemeinschuldnerin vertraut, die nach den bei der Krediterhöhung
verfügbaren Erkenntnisgrundlagen weder im Rechtssinne
sanierungsbedürftig noch überschuldet oder zahlungsunfähig gewesen
sei. Da die Globalzession und die zusätzliche Grundschuld nicht
einmal den Neukredit ausreichend besichert habe, könne von
eigennützigen Motiven keine Rede sein, zumal der Altkredit durch
erstrangige Grundschulden in Höhe von nominal TDM 1.525 an der
Betriebsimmobilie (nebst Büro-/Wohnhaus) in E. vollumfänglich
gesichert gewesen sei. Eine Masseverkürzung sei schon deshalb nicht
eingetreten, weil das Vermögen der Gemeinschuldnerin durch den
Neukredit um 350.000 DM erhöht worden sei, während zur Rückführung
dieses Kredits aufgrund der Globalzession lediglich 194.678,34 DM
realisiert worden seien.
12Mit Urteil vom 11.10.2000, auf das wegen der Einzelheiten Bezug
genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Einen
Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB hat das Landgericht verneint,
weil - unabhängig von der Frage, ob die Gemeinschuldnerin damals
bereits konkursreif gewesen sei - nach den gesamten Umständen weder
festgestellt werden könne, dass die Beklagte aus eigennützigen
Motiven in Kauf genommen habe, andere Gläubiger der
Gemeinschuldnerin zu schädigen, noch, dass die Insolvenzmasse durch
die mit der Globalabtretung verbundene Krediterhöhung überhaupt
geschmälert worden sei. Die Globalabtretung sei auch nicht unter
dem Gesichtspunkt sittenwidriger Gläubigergefährdung gemäß § 138
Abs.1 BGB nichtig, da jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen
dieses Tatbestandes im Verhalten der Beklagten nicht festzustellen
seien, so dass auch ein Anspruch des Klägers aus § 816 Abs.2 BGB
ausscheide.
13Mit der Berufung verfolgt der Kläger in erster Linie einen
Anspruch aus § 816 Abs.2 BGB gegen die Beklagte weiter. Die
Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages vom 07.11.1994 ergebe sich
daraus, dass die Gemeinschuldnerin erkennbar konkursreif gewesen
sei, die von der Beklagten bewilligte Erhöhung des Kreditlimits um
350.000 DM indessen nicht annähernd dazu ausgereicht habe, die
Gemeinschuldnerin nachhaltig zu sanieren. Unter Berücksichtigung
des Gesamtkreditengagements der Gemeinschuldnerin und der Eheleute
M. ("Gruppe M.") sei die Beklagte zum Zeitpunkt der Krediterhöhung
unzureichend gesichert gewesen. Mit der nicht auf die Erhöhung des
Kreditlimits beschränkten Globalabtretung habe die Beklagte die
wirtschaftliche Chance erhalten, durch Einziehung der ihr
abgetretenen Forderungen über die zusätzlich bewilligten 350.000 DM
hinaus auch das bereits zuvor bestehende Gesamtkreditengagement der
Gruppe M. zurückzuführen; dazu habe die Gemeinschuldnerin nur lange
genug am Leben bleiben müssen. Am Ende seien die Schulden der
Gemeinschuldnerin wegen des im Zusammenwirken mit der Beklagten
verschleppten Konkurses weitaus höher als zur Zeit der Erweiterung
des Kreditlimits ausgefallen.
14Der Kläger beantragt,
15
16unter Abänderung der angefochtenen
Entscheidung nach dem erstinstanzlichen Schlussantrag des Klägers
zu erkennen,
17
18hilfsweise im Falle des Unterliegens
dem Kläger zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Form der Bürgschaft einer deutschen Großbank
oder öffentlichen Sparkasse abzuwenden.
19Die Beklagte beantragt,
20
21die Berufung des Klägers zurückzuweisen
und der Beklagten nachzulassen, erforderliche Sicherheiten durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank
oder öffentlichen Sparkasse zu stellen.
22Sie beziffert das Gesamtkreditengagement der Gruppe M. vor der
Bewilligung der Krediterhöhung auf rd. TDM 2.361; diese
Verbindlichkeiten seien bereits durch die dinglichen Sicherheiten
in Höhe von TDM 2.025 zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen sowie
die Sicherungsübereignung der Maschinen und Einrichtungen der
Gemeinschuldnerin vollumfänglich abgesichert gewesen, wie der
hieraus erzielte Gesamterlös von 2.373.750 DM (davon 1,9 Mio DM aus
dem Verkauf des Gewerbegrundstücks nebst Wohnhaus, 403.750 DM aus
Verkauf bzw. Versteigerung der Eigentumswohnungen B. und 70.000 DM
aus dem Verkauf der sicherungsübereigneten Gegenstände) belege.
Demgegenüber sei die Krediterhöhung durch die wertausschöpfende
Grundschuld von 100.000 DM auf dem Grundstück in G. und die
Globalzession unzureichend abgesichert gewesen, wie der
Versteigerungserlös von 44.000,00 DM und der Gesamtbetrag des
Forderungseinzuges von rd. 195.000 DM bestätige. Die von ihr, der
Beklagten, zeitnah und gewissenhaft verfolgte wirtschaftliche
Entwicklung der Gemeinschuldnerin habe trotz rückläufiger
Umsatzzahlen aufgrund überproportionaler Kostenreduzierungen und
verbesserter Auftragslage eine positive Ertragsprognose
gerechtfertigt. Es habe sich zum damaligen Zeitpunkt bei der
Gemeinschuldnerin weder objektiv noch gar aus der Sicht der
Beklagten und der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin um einen
Sanierungsfall im rechtlichen Sinne gehandelt.
23Wegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens in
der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos.
26Mit dem in der Berufungsinstanz in erster Linie weiter
verfolgten Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs.2 BGB wegen
vermeintlicher Nichtigkeit der globalen Sicherungsabtretung nach §
138 Abs.1 BGB umgeht der Kläger zwar die Schadensproblematik. Davon
abgesehen berühren sich die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit in
§ 138 BGB jedoch eng mit denjenigen eines Schadensersatzanspruchs
aus § 826 BGB. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass bei §
138 BGB auf den Inhalt des zwischen Kreditinstitut und Schuldner
abgeschlossenen Vertrages und auf die beide Vertragspartner
leitenden Beweggründe abzustellen ist, während es bei § 826 BGB vor
allem auf das Verhalten des Kreditgebers/Sicherungsnehmers im
Hinblick auf die Gläubiger des Schuldners ankommt (vgl. BGH, NJW
1970, 657). In tatsächlicher Hinsicht stellt die Berufung die
Beurteilung der globalen Sicherungsabtretung auf eine umfassendere
Grundlage, indem sie nunmehr auf das Gesamtkreditengagement der
Gemeinschuldnerin und der Eheleute M. bei der Beklagten und die
hierfür gegebenen Sicherheiten abstellt. Das ist im Ansatz
bedenkenfrei und wird auch von der Beklagten nicht in Frage
gestellt. Für eine Nichtigkeit der Sicherungsabtretung nach § 138
BGB - sei es unter dem Gesichtspunkt der Gläubigergefährdung oder
Kredittäuschung, sei es unter dem Gesichtspunkt eigennütziger
Konkursverschleppung - fehlt es indessen nach wie vor jedenfalls in
subjektiver Hinsicht an einer hinreichenden Tatsachengrundlage.
27
- Richtig ist, dass mit der Globalzession praktisch das restliche
freie Vermögen der Gemeinschuldnerin der Beklagten zur Sicherung
übertragen wurde und dass dies den Beteiligten bewusst war. Bei
einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der Eheleute M. sieht
dies allerdings anders aus. Bei Zugrundelegung des
Verkehrswertgutachtens des Dipl.-Ing. K. vom 07.01.1993, der für
das den Eheleuten M. gehörende und an die Gemeinschuldnerin
verpachtete Gewerbeobjekt in E. einen Wert von rd. 3 Mio DM
ermittelt hat, war die dingliche Absicherung der Beklagten mit
Grundschulden (zum Teil Gesamtgrundschulden) in Höhe von TDM 1.525
nicht wertausschöpfend. Dasselbe gilt für die Belastung der drei
Eigentumswohnungen B. mit einer Gesamtgrundschuld von 500.000 DM
unter Zugrundelegung eines Verkehrswertes von insgesamt 918.000 DM
(entsprechend der Aufstellung BE 13 = Bl. 282 GA; für die knapp 100
qm große Eigentumswohnung Nr.37 lag ein Verkehrswertgutachten des
Architekten S. vom 02.01.1993 über 485.000 DM vor). Das Objekt G.
ist in der Aufstellung aus Oktober 1994 mit 250.000 DM zwar
überhöht angesetzt. Dafür gab es auch keine Bewertungsgrundlage.
Die Beklagte geht daher bei der Beurteilung des verfügbaren
Vermögens der Gruppe M. selbst nur von 60.000 DM als einem
realistischen Wert für dieses Grundstück aus (entsprechend der
späteren Festsetzung im Zwangsversteigerungsverfahren; erzielt
wurde sogar nur ein Verwertungserlös von 44.000 DM). Es ist zwar
sachlich unhaltbar, wenn der Kläger vor dem Hintergrund der
Immobilienbewertung der Gruppe M. (nach Maßgabe der vorgenannten
Aufstellung BE 13 = Bl. 282 GA), die selbst bei einem 40%igen
Sicherheitsabschlag ein Immobilienvermögen von 2,5 Mio DM ausweist,
die Globalabtretung als eine sittenwidrige Übersicherung der
Beklagten darstellt (Bl. 308 GA). Hingegen ist es ohne weiteres
nachvollziehbar, dass die Beklagte, bevor sie sich entschloss, dem
Wunsch der Gemeinschuldnerin nach Erhöhung des Kontokorrentkredits
um 500.000 DM teilweise zu entsprechen, als Alternative auf die
Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens der Gruppe M.
verwies, das sowohl in den Eigentumswohnungen in B. als auch in dem
Gewerbegrundstück in G. gesehen werden konnte.
28
- Auch wenn man allein auf das Vermögen der Gemeinschuldnerin
abstellt, die mit der Forderungsabtretung ihr restliches freies
Vermögen der Beklagten zur Sicherheit gab, reicht dies zur Annahme
der Sittenwidrigkeit nicht aus. Die Gläubigergefährdung müsste mit
Täuschungsabsicht oder Schädigungsvorsatz einhergegangen sein (vgl.
BGH, NJW 1995, 1668; NJW 1998, 2592). Dass andere Gläubiger darüber
getäuscht werden sollten, dass die Gemeinschuldnerin kein freies
Vermögen mehr hatte, ist nicht festzustellen. Weder die Beklagte
noch die Gemeinschuldnerin waren erkennbar darauf aus, andere zur
Hingabe von Krediten an die Gemeinschuldnerin zu verleiten. So ist
in den vorgelegten Bankauskünften der Beklagten aus der Zeit von
Juni 1994 bis Februar 1995 jeweils auf die angespannten
finanziellen Verhältnisse der Gemeinschuldnerin hingewiesen worden
und diese im Februar 1995 selbst für angefragte
Wechselverbindlichkeiten (einmal 30.000 DM und einmal 7.500 DM in
drei Abschnitten) nur "gut in mehreren Raten" eingestuft worden.
Das von der Gemeinschuldnerin in Anspruch genommene Zahlungsziel
lag zwar - wie die Beklagte der ihr bei der Kreditbewilligung vom
24.10.1994 vorliegenden Kreditorenliste per 30.09.1994 entnehmen
konnte - bei branchenunüblichen 120 Tagen. So verhielt es sich
indessen im Wesentlichen bereits im Jahre 1991 (112 Tage). Auch im
Jahre 1992 hatte das von der Gemeinschuldnerin in Anspruch
genommene durchschnittliche Zahlungsziel mit 93 Tagen das von
beiden Parteien als branchenüblich angesehene Zahlungsziel von
maximal 60 Tagen deutlich überschritten. Angesichts dieser von den
Kreditoren über einen längeren Zeitraum hingenommenen
Zahlungsstreckung begründete dieser Umstand nicht die Erwartung,
die Gemeinschuldnerin werde ohne die Krediterhöhung ihren fälligen
und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten zu wesentlichen
Teilen so gut wie sicher nicht nachkommen können. Tatsächlich sind
auch nach der Darstellung der Beklagten alle offenen Posten aus dem
Zeitraum der Krediterhöhung bis zur Einleitung des
Konkursverfahrens - also nahezu ein Jahr lang - unter Ausnutzung
von Zahlungszielen weiterhin bedient worden (Bl. 202 f. GA). Der
Kläger zeigt keine aussagekräftigen Einzelfälle auf, die etwas
anderes belegen könnten.
29
- Gegen die Annahme, dass bei Abschluss des Zessionsvertrages der
wirtschaftliche Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin absehbar und
die Beklagte im Zusammenwirken mit der Gemeinschuldnerin lediglich
bestrebt gewesen sei, den Konkurs um eigener Vorteile willen
hinauszuschieben, sprechen vor allem folgende Umstände:
30
- Der Gemeinschuldnerin wurden mit der Krediterhöhung neue
Geldmittel zugeführt, die eher unzureichend besichert waren. Das
gilt jedenfalls bei einem Vergleich der nominellen
Krediterweiterung (von 1 Mio DM auf 1,35 Mio DM) mit den
zusätzlichen Sicherungsmitteln der mit 180.000 DM realistisch
bewerteten Forderungsabtretung und der Grundschuld von 100.000 DM
auf dem Grundstück G.. Aber auch bei Berücksichtigung des bereits
überzogenen Sollsaldos (in der Berufungserwiderung per 24.10.1994
mit 1.118.867,55 DM beziffert) besteht kein Anlass zu der Annahme,
dass die Krediterweiterung auf TDM 1.350 aus der Sicht der
Gemeinschuldnerin und/oder der Beklagten keinen gleichwertigen
Ausgleich für die weiteren Sicherheiten (einschließlich der keinen
zusätzlichen Wert ausmachenden aktualisierten Bürgschaften der
Eheleute M.) darstellte. Das gilt um so mehr, als beim subjektiven
Tatbestand des § 138 BGB den Unsicherheiten in Bewertungsfragen in
besonderem Maße Rechnung zu tragen ist.
31
- Die Globalzession sicherte zwar in banküblicher Weise alle
bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ab,
somit auch die Altkredite. Diese waren jedoch hinreichend
abgesichert, so dass kein Grund zu der Annahme besteht, die
Schuldnerin und/oder die Beklagte hätten es darauf abgesehen, durch
Hinauszögern eines absehbaren Konkurses der Beklagten eine sonst
nicht zu erzielende Teilbefriedigung hinsichtlich der Altkredite zu
verschaffen. Das Gesamtengagement der Gruppe M. bei der Beklagten
belief sich vor der Krediterhöhung auf rd. TDM 2.361 (zur
Zusammensetzung Bl. 185 GA und Anlage BE 1 = Bl. 206 ff. GA). Die
vom Kläger mit der Berufungsbegründung angeführte Auflistung der
Beklagten vom 12.11.1996 (mit einem Gesamtsollsaldo von rd. TDM
2.608) gibt für den maßgeblichen Zeitpunkt der Kreditbewilligung
nichts her. Bei dem vom Kläger als "weiteren Kredit" angesehenen
Betrag über 507.295,42 DM handelt es sich nach der unwiderlegten
Darstellung der Beklagten - das schlichte Bestreiten des Klägers
ist angesichts der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast für
die Anspruchsvoraussetzungen unbeachtlich - lediglich um eine
bankinterne Verbuchung des Wertberichtigungsbedarfs zum Stand
12.11.1996 (Bl. 185 GA).
32
- Dem Gesamtengagement von TDM 2.361 standen als werthaltige
Sicherungsmittel Grundschulden im Wert von TDM 2.025 nebst Zinsen
und Nebenkosten sowie - mindestens - die Sicherungsübereignung der
Maschinen und Einrichtungsgegenstände (BE 3 = Bl. 211 ff. GA)
gegenüber. Der später erzielte Verwertungserlös von rd. TDM 2.374
(Bl. 190 GA) schließt zwar nicht aus, dass ein gewisser
Blankoanteil der Altkredite (siehe auch den Aktenvermerk des
Leiters der Kreditabteilung der Beklagten vom 28.04.1994, Anlage BE
16 = Bl. 287 GA) durch die Sicherungszession mit abgedeckt werden
sollte. Gegen die Annahme, dass sich die Beklagte bei der
Bewilligung der Krediterhöhung davon hat leiten lassen, durch
Hinauszögern eines absehbaren Konkurses aus der Globalzession
Befriedigung auch hinsichtlich des Altkredits zu erzielen, spricht
indessen, dass schon fraglich war, ob die Sicherungszession
zusammen mit der weiteren Grundschuld (auf dem Grundstück G.)
überhaupt ausreichen würde, die Krediterhöhung abzusichern. Der
allgemeine Hinweis der Berufung auf die "wirtschaftliche Chance"
der Beklagten, durch die Einziehung der ihr abgetretenen
Forderungen der Schuldnerin aus Lieferungen und Leistungen nicht
nur den erhöhten Kredit von 350.000 DM, sondern darüber hinaus auch
die Altkredite einschließlich der Verbindlichkeiten der Eheleute M.
zurückzuführen, wenn die Schuldnerin nur lange genug "am Leben
bleibe" (Bl. 159 GA), bietet keine realistische Grundlage für eine
derartige Erwartung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die
Beklagte durch ein Hinausschieben des wirtschaftlichen
Zusammenbruchs der Schuldnerin aus der Globalzession einen höheren
Erlös als 250.000 DM hätte erwarten können, zeigt auch die Berufung
nicht auf. Selbst wenn - wie der Kläger es darstellt - die
Schuldnerin zum Zeitpunkt der Krediterhöhung bereits konkursreif
war, konnte sie und konnte auch die Beklagte schwerlich annehmen,
durch eine hiernach weder die Überschuldung noch die zumindest
drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigende "Liquiditätsspritze" von
knapp 250.000 DM (bei dem bereits auf über 1,1 Mio DM überzogenen
Geschäftsgirokonto) eine solche wirtschaftliche Chance, wie sie der
Kläger sieht, zu verwirklichen.
33
- Nach alledem stellt sich die in den gewechselten Schriftsätzen
beider Instanzen breiten Raum einnehmende Sanierungsproblematik
(mit den damit für den Kreditgeber ggf. verbundenen besonderen
Prüfpflichten) erst gar nicht. Die Krediterweiterung war
erklärtermaßen weder zur Sanierung der Schuldnerin bestimmt noch
geeignet. Zum Teil handelte es sich lediglich um die Festschreibung
einer ohnehin bereits zeitweise bis zu 1,2 Mio DM geduldeten
Überziehungspraxis, im Übrigen nur um eine vorübergehende
Liquiditätshilfe in einer unstreitig angespannten finanziellen Lage
der Schuldnerin (Bl. 201 GA). Da Gemeinschuldnerin und Beklagte
nicht ernsthaft erwarten konnten, mit einer solch begrenzten
Liquiditätshilfe einen etwa drohenden Konkurs der Gemeinschuldnerin
nennenswert hinausschieben und der Beklagten so eine über die
Krediterweiterung hinausgehende Befriedigung verschaffen zu können,
ist für die Feststellung einer eigennützigen Motivation kein Raum.
Im Übrigen hat das Landgericht mit zutreffenden Gründen, auf die
verwiesen werden kann, ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten
auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines mit der
Krediterhöhung bezweckten Sanierungsversuchs nicht festzustellen
vermocht. Auch dies hält den Angriffen der Berufung stand, ohne
dass sich der Senat insoweit noch zu weiteren Ausführungen
veranlasst sieht, da die Fallgestaltungen, in denen die einen
Sanierungskredit gewährende Bank verpflichtet sein kann, vor der
Krediteinräumung die Sanierungsaussichten durch einen neutralen
branchenkundigen Wirtschaftsfachmann untersuchen zu lassen (vgl.
BGHZ 10, 228 = NJW 1953, 1665; BGHZ 96, 231 = NJW 1986, 837; BGH
NJW 1998, 1561 und 2592; Neuhof, NJW 1998, 3225 ff.; Häuser in:
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 85 Rz.
119 ff.), mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht
vergleichbar sind.
34Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97
Abs.1, 108, 708 Nr.10, 711 ZPO.
35Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses
Urteil: 194.678,34 DM.