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Oberlandesgericht Köln, 13 U 205/01

Datum:
28.08.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 205/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0828.13U205.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 13 O 58/01
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.09.2001 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 58/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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