Datum:
28.08.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 194/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0828.13U194.01.00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 120/01
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. September 2001 - 3 O 120/01 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 12 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1T a t b e s t a n d
2Der Kläger nimmt die Beklagte wegen zweckwidriger Verwendung
eines Verrechnungsschecks über 150.000 DM sowie Verletzung von
Warnpflichten bei der Finanzierung dieses Betrages auf
Schadensersatz in Höhe von 150.000 DM in Anspruch.
3Der Sohn des Klägers, Herr N.H., der ein
Elektroinstallationsunternehmen betreibt, beabsichtigte Anfang 1996
mit einem Herrn K., der ein Sanitärinstallationsunternehmen hatte,
zur Durchführung größerer Bauaufträge für Sanitär- und
Elektroinstallationen zusammen zu arbeiten. Zu diesem Zweck war
geplant, beide Unternehmen in eine zu gründende GmbH einzubringen.
Bis dahin sollte der Sohn des Klägers als Subunternehmer der Fa. K.
tätig werden; diese erwartete entsprechende Großaufträge einer
B.H., für die sie bereits früher tätig geworden war.
4Der Kläger hat behauptet, die Fa. H. habe die Auftragserteilung
von der Bereitstellung eines Sicherheitsbetrages in Höhe von
300.000 DM abhängig gemacht, die je zur Hälfte vom Sohn des Klägers
und von Herrn K. aufgebracht und auf ein bei der Beklagten
einzurichtendes gemeinsames Sperrkonto dieser Personen, über das
nicht ohne Einwilligung des Klägers habe verfügt werden dürfen,
eingezahlt werden sollten. Diesem mit der Beklagten abgesprochenen
Zweck habe der Verrechnungsscheck vom 07.03.1996 über 150.000 DM
gedient, den er seinem Sohn übergeben habe, der ihn an Herrn K.
weitergereicht habe, dessen Ehefrau den Scheck in Unkenntnis dieser
Vereinbarung am 08.03.1996 auf dessen mit ca. 450.000 DM im Soll
stehendes Geschäftskonto bei der Beklagten gutschreiben ließ.
5Der Kläger hat beantragt,
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7die Beklagte zu verurteilen, an ihn
150.000,00 DM zzgl. Zinsen in Höhe von 7,25% p.a. vom 01.04.1996
bis 30.06.1997, in Höhe von 4% p.a. vom 01.07.1997 bis 28.02.1998,
in Höhe von 6,5% p.a. vom 01.03.1998 bis 31.10.2000 und in Höhe von
4% p.a. ab dem 01.11.2000 zu zahlen.
8Die Beklagte hat beantragt,
9
10die Klage abzuweisen.
11Sie hat behauptet, der Verrechnungsscheck über 150.000 DM, den
der Kläger am 07.03.1996 seinem Sohn übergeben habe, sei
erklärtermaßen dazu bestimmt gewesen, im Hinblick auf die geplante
Zusammenarbeit des Sohnes mit Herrn K. letzterem über
wirtschaftliche Schwierigkeiten hinwegzuhelfen. Dementsprechend
habe der Sohn des Klägers Herrn K. diesen Betrag nach Maßgabe eines
Darlehensvertrages vom 06.03.1996 zur Verfügung gestellt.
12Mit Urteil vom 25.09.2001, auf das im übrigen wegen des
erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und seiner rechtlichen
Würdigung verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Nach informatorischer Befragung durch den Senat räumt der Kläger
nunmehr ein, dass bei den Finanzierungsgesprächen, die er vor der
Aushändigung des fraglichen Verrechnungsschecks ausschließlich mit
Frau G. (von der Filiale der Beklagten in L.) geführt hat, von
einer beabsichtigten Einzahlung auf ein sog. Sperrkonto keine Rede
war. Erst im nachhinein habe er davon gehört, dass sein Sohn und
Herr K. mit Herrn S. (von der Hauptstelle der Beklagten in L.) eine
solche Verbuchung des Schecks vereinbart hätten. Der Kläger meint,
die Beklagte habe sich auch ihm gegenüber pflichtwidrig verhalten,
indem sie gegen die mit seinem Sohn und Herrn K. getroffene
Vereinbarung verstoßen habe. Eine weitere Pflichtverletzung der
Beklagten sieht der Kläger darin, dass sie weder ihn noch seinen
Sohn über die finanzielle Situation des Herrn K., insbesondere über
dessen Unvermögen, seinerseits einen Sicherheitsbetrag von 150.000
DM zur Verfügung zu stellen, unterrichtet habe.
13Der Kläger beantragt,
14
15unter Abänderung des angefochtenen
Urteils nach seinem erstinstanzlichen Schlussantrag zu
erkennen,
16und zwar im Hinblick darauf, dass er den fraglichen Scheck
seinem Sohn lediglich als Sicherheitsleistung zur Verfügung
gestellt hat, die nach Wegfall des Sicherungszwecks zurückerstattet
werden sollte, vorsorglich mit der Einschränkung,
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18die Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung
der Zahlungsansprüche gegen Herrn N.H. zur Zahlung zu
verurteilen.
19Die Beklagte beantragt,
20
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie bestreitet weiterhin, dass der fragliche Scheck als - in
gleicher Höhe auch von Herrn K. zu erbringende -
Sicherheitsleistung gegenüber der Fa. H. bestimmt gewesen sei und
auf ein bei der Beklagten einzurichtendes Sperrkonto habe eingelöst
werden sollen. Davon habe sie jedenfalls keine Kenntnis gehabt,
insbesondere habe auch der Sohn des Klägers sowie Herr K. sie in
den mit ihrem Mitarbeiter Herrn S. geführten Gesprächen nicht
hiervon unterrichtet. Demgegenüber habe Frau G. den Kläger und
dessen Ehefrau ausdrücklich auf das hohe Risiko einer ungesicherten
Darlehensgewährung an Herrn K. (über den Sohn des Klägers)
hingewiesen und sich dies schriftlich bestätigen lassen.
23Wegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens in der
Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das
Terminsprotokoll vom 24.07.2002 verwiesen. Die Akten des
Strafverfahrens gegen K. (51 Js 796/96 StA Köln), in dem dieser
u.a. von dem Vorwurf der Veruntreuung des fraglichen Schecks
freigesprochen wurde, waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos.
26
- Der Kläger hat die erstinstanzlich aufgestellte Behauptung,
noch vor dem 07.03.1996 hätten unter seiner Beteiligung mehrere
Gespräche mit der Beklagten - handelnd durch ihren Mitarbeiter
Herrn S. - stattgefunden, der sich im letzten Gespräch ausdrücklich
damit einverstanden erklärt habe, dass zur Schaffung der für die
Fa. H. erforderlichen Sicherheiten ein Sperrkonto bei der Beklagten
auf die Namen N.H. und R. K. zur Einzahlung des vom Kläger zur
Verfügung gestellten Anteils seines Sohnes in Höhe von 150.000,00
DM eingerichtet werden solle, fallen gelassen und erklärt, dass
auch in den ausschließlich mit Frau G. vor der Hingabe des
Verrechnungsschecks geführten Finanzierungsgesprächen keine Rede
davon war, dass die 150.000,00 DM, die er seinem Sohn für dessen
Zusammenarbeit mit Herrn K. zur Verfügung stellen wollte, auf ein
bei der Beklagten einzurichtendes Sperrkonto eingezahlt werden
sollten. Angesichts des so berichtigten Vorbringens des Klägers
fehlt es ersichtlich an einer Grundlage für den Vorwurf, die
Beklagte habe sich durch die Verbuchung des ihr von der Ehefrau des
Herrn K. hereingegebenen, auf die Fa. K. als Empfängerin lautenden
Schecks auf deren Geschäftskonto dem Kläger gegenüber pflichtwidrig
verhalten. Ob der Sohn des Klägers mit der Beklagten - handelnd
durch deren Mitarbeiter S. - vor der Hereingabe des Schecks eine
entsprechende Zweckbindungsvereinbarung getroffen hat, ist hier
ohne Belang, da sich hieraus allenfalls ein Schadensersatzanspruch
des Sohnes gegen die Beklagte ergeben könnte. Für eine Einbeziehung
des Klägers in den Schutzbereich einer zwischen der Beklagten und
den Herren N.H. und Rainer K. getroffenen Zweckbindungsvereinbarung
(im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter) oder
dafür, dass die Beklagte mit ihrem Verhalten den Kläger in
sittenwidriger Weise habe schädigen wollen (§ 826 BGB), fehlt
jeglicher Anhalt.
27
- Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Beklagte
pflichtwidrig versäumt hat, den Kläger davor zu warnen, dass die
geplante Zusammenarbeit des Sohnes des Klägers mit Herrn K., dessen
Geschäftskonto bei der Beklagten unter Überschreitung einer
vereinbarten Kreditlinie von 50.000,00 DM mit ca. 450.000,00 DM im
Soll stand, voraussichtlich scheitern und das Geld, welches der
Kläger seinem Sohn zur Verfügung stellen wollte, verloren sein
würde.
28
- Zwar muss eine Bank den Kreditsuchenden warnen, wenn sie
erkennt, dass das zu finanzierende Projekt zum Scheitern verurteilt
ist (z.B. wegen drohender Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners
des Kreditsuchenden). Das Bankgeheimnis befreit von dieser
Verpflichtung nicht; die Warnpflicht hat vielmehr Vorrang vor der
Verschwiegenheitspflicht der Bank, wenn die Bank erkennt, dass der
Zweck des Kredits wegen der ihr bekannten schlechten
Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners nicht erreicht werden
kann (vgl. Bruchner in: Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 39 Rn. 40;
Siol, ebenda, § 43 Rn. 23 und § 44 Rn. 27, jeweils m.w. Nachw.).
Ausweislich des Schreibens der Frau G. vom 28.02.1996 (Bl. 68 GA)
an den Kläger und dessen Ehefrau (mit dem Betreff: "Stellung einer
Sicherheit für Herrn R. K.") hat diese bereits damals zu einem
Gespräch mit dem für die Fa. K. zuständigen Mitarbeiter der
Beklagten geraten ("Ich möchte Ihnen empfehlen, daß Sie vor dem
Notartermin einen Gesprächstermin mit dem zuständigen
Kreditberater, Herrn S. .... vereinbaren. Bei diesem Gespräch
sollte m.E. auch Herr K. und Ihr Sohn anwesend sein"). Nach dem
Aktenvermerk der Frau G. vom 19.08.1996 (Bl. 69 f. GA) hat sie dem
Kläger und seiner Ehefrau auch vergeblich vorgeschlagen, bis zur
Vertragsunterzeichnung mit der Fa. H. ein Sperrkonto zu eröffnen,
auf das die Sicherheit eingezahlt werden könne. Dafür, dass der
Kläger und seine Ehefrau auf das hohe Risiko eines Verlustes des
Geldes hingewiesen wurden, wenn das Geld Herrn K. zur freien
Verfügung überlassen werde, spricht schließlich, dass sich Frau G.
bei der Finanzierungszusage vom 07.03.1996 vom Kläger und dessen
Ehefrau schriftlich hat bestätigen lassen, "ausdrücklich auf das
Risiko hingewiesen" worden zu sein. (Bl. 76 GA). Zu weitergehenden
Hinweisen oder Warnungen war die Beklagte jedenfalls nicht
verpflichtet. Der Kläger behauptet selbst nicht, sich bei Frau G.
nach den finanziellen Verhältnissen des Herrn K. erkundigt oder ein
Gespräch mit Herrn S. gesucht zu haben. Die Beklagte hat auch
keinen Einfluss darauf genommen, wie der Scheck verwendet wurde;
insbesondere hat sie nicht etwa selbst veranlasst, dass ihr der
Scheck zur Einlösung auf dem Geschäftskonto des Herrn K.
hereingereicht und damit der das Kreditlimit erheblich übersteigene
Sollsaldo auf diesem Konto reduziert wurde.
29
- Dass der Kläger und sein Sohn sich von Herrn K. haben blenden
lassen und unter Verdrängung des Risikos an einen Erfolg der
Zusammenarbeit geglaubt haben, wird verständlich, wenn man sich die
Einlassungen des Herrn K. in dem gegen ihn gerichteten
Strafverfahren vergegenwärtigt. So führt Herr K. in seiner
Strafanzeige vom 17.04.1996 gegen die Verantwortlichen der Fa. H.
an (Bl. 56 ff. BA), dass diese ihm offene Forderungen in Höhe von
rd. 400.000 DM aus erbrachten Bauleistungen schuldig geblieben sei,
obwohl diese Leistungen von der Fa. H. gegenüber dem Bauherrn
abgerechnet und von diesem bezahlt worden seien. Stattdessen sei er
von der Fa. H. veranlasst worden, wegen der offenen Forderungen
Wechsel auszustellen, die nunmehr wegen der Zahlungsunfähigkeit der
Fa. H. zu Protest gegangen seien. "Sollte ich mit meinen
Forderungen in Höhe von DM 400.000,00 gegenüber der Fa. H. GmbH
ausfallen, ist auch das wirtschaftliche Überleben meiner Firma
nicht mehr gesichert" (Bl. 57 BA). Bei seiner polizeilichen
Vernehmung vom 01.09.1997 (Bl. 228 ff. BA) führt er denn auch seine
eigene Unfähigkeit, die von ihm beauftragte Zeitarbeitsfirma zu
bezahlen, im wesentlichen darauf zurück, dass die Fa. H. als seine
Hauptschuldnerin im April 1996 Konkurs angemeldet habe. "An diese
Firma habe ich anerkannte Forderungen in Höhe von DM 498.000,--"
(Bl. 229 BA). In seiner anwaltlichen Stellungnahme vom 10.02.1999
zum Anklagevorwurf (Bl. 300 ff. BA) führt er es ebenfalls auf die
"Schieflage" der Fa. H. zurück, dass die Beklagte sein
Kreditengagement nicht erweitert, sondern die Geschäftsbeziehung
mit Schreiben vom 02.05.1996 gekündigt habe, nachdem die Fa. H. in
Konkurs gefallen war (Bl. 303 BA). Ferner heißt es dort: "In der
kritischen Zeit Anfang 1996 war die Auftragslage der Fa. K. gut.
Der damalige Steuerberater des Herrn K. erstellte per 15. April
1996 einen Finanzstatus. Dieser schließt unter Einbeziehung der
vorhandenen Aufträge mit einem positiven Ergebnis.... Herr
Steuerberater B. fertigte ferner einen Liquiditätsplan für die Zeit
vom 1. Mai 1996 bis zum 30. April 1997. Auch aus diesem Plan ergab
sich, daß freie Mittel zur Verfügung standen. Das Unternehmen hätte
gerettet werden können, wenn die Aufträge, wie geplant, auch hätten
ausgeführt werden können. Der Konkurs der Fa. H. hat jedoch ein zu
großes Loch gerissen" (Bl. 303/304 BA). Der Sohn des Klägers
versprach sich aus der geplanten Zusammenarbeit mit Herrn K.
(zunächst als dessen Subunternehmer, später als Mitgesellschafter
der zu gründenden GmbH) und der Beteiligung an Großaufträgen der
Fa. H. hohen Gewinn (siehe Ziffer 1. der Schadensaufstellung vom
13.08.1996, Bl. 36 BA, wo unter Bezugnahme auf eine
Auftragsbestätigung der Fa. H. 10% der Auftragssumme von ca. 1,6
Mio DM = 160.000 DM in die Schadensberechnung eingestellt werden)
und hatte im Hinblick auf diese Zusammenarbeit bereits erhebliche
Investitionen getätigt (wie die Einstellung mehrerer
Elektromonteure, Umarbeiten im Werkstattbereich, Ziffer 3. und 4.
der Schadensaufstellung) und wegen des bevorstehenden Bauvorhabens
andere Aufträge nicht angenommen (Ziffer 5. der
Schadensaufstellung). Der Grund dafür, dass der Kläger seinem Sohn
die in Rede stehenden 150.000 DM zur Verfügung stellte, war denn
auch die Erwartung des Sohnes, dass er durch die Zusammenarbeit mit
Herrn K. "etwas aus dem ‚Hintergrund oder Untergrund' kommen
könne, das heißt, dass es ihm geschäftlich besser gehen würde" (Bl.
183 GA). Der Kläger hat es erklärtermaßen seinem Sohn überlassen,
wie dieser mit dem ihm übergebenen Scheck umging ("Bei der Übergabe
des Schecks an meinen Sohn habe ich diesem lediglich gesagt:
‚Nun sei vorsichtig mit diesem Scheck'. Schließlich bin ich
davon ausgegangen, dass mein Sohn wusste, was er tat" (Bl. 183
GA).
30
- Die aufgezeigten Umstände sprechen insgesamt gegen eine
pflichtwidrig versäumte Risikoaufklärung des Klägers durch die
Beklagte. Jedenfalls ist der Kläger nicht imstande, die Darstellung
der Beklagten zu der eigenen Risikoaufklärung des Klägers zu
widerlegen. Das geht zu Lasten des Klägers, da er die Beweislast
für eine Pflichtverletzung der Beklagten als anspruchsbegründende
Voraussetzung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs trägt.
Die vom Kläger als Zeugen benannten Personen - sein Sohn und Herr
K. - waren bei den mit Frau G. geführten Gesprächen nicht dabei. Ob
der Sohn des Klägers in den mit Herrn S. geführten Gesprächen über
die schlechte finanzielle Situation des Herrn K. aufgeklärt worden
ist oder ob dies nicht der Fall war und die Beklagte deshalb ihm
gegenüber schadensersatzpflichtig geworden sein könnte (solche
Ansprüche waren Gegenstand der anwaltlichen Prüfung gemäß dem
Schreiben der Rechtsanwälte B. und Sozien vom 05.01.1998, Bl. 149
ff. BA), ist hier nicht zu beurteilen. Der Kläger macht lediglich
einen Anspruch aus eigenem Recht (und dem abgetretenen Recht seiner
Ehefrau als Mitdarlehensnehmerin und Mitinhaberin des belasteten
Kontos) geltend.
31
- Nach alledem hat es im Ergebnis bei der Klageabweisung zu
verbleiben. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass
kein gesetzlicher Grund besteht, die Revision zuzulassen (§ 543
Abs.2 ZPO n.F.). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf
den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO.
32Streitwert der Berufung: 76.693,78 EUR
33(entspricht 150.000 DM).