Datum:
26.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 165/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0626.13U165.01.00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 87/00
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.07.2001 verkündete Ur-teil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 87/00 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
1E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
2Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der
Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht
verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel
"Zeichnung von Neuemissionen bei Nichtzuteilung 10 EUR je Order" in
dem aus dem Tenor des angegriffenen Urteils zu entnehmenden Umfang
zu unterlassen, da der gestellte Klageantrag als zulässig im Sinne
von § 15 AGBG anzusehen ist und die Verwendung der beanstandeten
Klausel gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstößt.
3
- Entgegen der von der Beklagten auch in der Berufung vertretenen
Ansicht ist die Klage zulässig, da der vom Kläger gestellte
Klageantrag, der sich im erstinstanzlichen Urteilstenor
widerspiegelt, nicht zu unpräzise und zu weitgehend gefasst ist,
sondern den Anforderungen von § 15 Abs. 2 AGBG genügt. Es wird
sowohl der Wortlaut der beanstandeten Bestimmung in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen "Zeichnung von Neuemissionen bei
Nichtzuteilung 10 EUR je Order" gemäß § 15 Abs. 2 Ziffer 1 AGBG als
auch entsprechend Ziffer 2 dieser Vorschrift die Art des
Rechtsgeschäfts bezeichnet, für die die Bestimmung beanstandet
wird. Hingegen kann nicht isoliert nur die Formulierung "in bezug
auf Aktienaufträge" betrachtet werden. Diese Formulierung wird
vielmehr präzisiert durch die Bezeichnungen unter den Rubriken
"Beratungsgeschäft" und Direktordergeschäft" mit den Untertiteln
"Provision" und "Mindestpreis" sowie den Wortlaut der beanstandeten
Klausel selbst. Hierdurch wird hinreichend klar, dass nur ein fest
umrissener Bereich des Aktiengeschäfts gemeint ist, der sich
eindeutig von anderen, nicht betroffenen Geschäften abgrenzen
lässt. Auch der Hinweis der Beklagten, sie verwende diese Klausel
zwar unter den Rubriken "Beratungsgeschäft" und
"DirectOrder-Geschäft", nicht aber mit den weiteren Untertiteln
"Provision" und "Mindestpreis" greift nicht durch, da es bei der
Beurteilung der Formulierung des Klageantrages nicht darauf
ankommt, ob die Beklagte die Klausel inhaltlich als "Provision"
oder "Mindestpreis" verstanden wissen will oder nicht. Entscheidend
ist allein die grafische Eingliederung der streitigen Klausel in
die als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu wertende Übersicht der
Beklagten über die "Preise im Depot- und Wertpapiergeschäft der
S.Bank K. eG", so dass der Klageantrag die streitgegenständliche
Klausel zutreffend erfasst.
4
- Weiter hat das Landgericht auch zu Recht bejaht, dass der gemäß
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG klagebefugte und aktivlegitimierte Kläger
von der Beklagten verlangen kann, dass diese die Verwendung der
streitgegenständlichen Klausel unterlässt, da die Klausel mit § 9
Abs. 1 AGBG nicht zu vereinbaren ist. Insoweit kann der
angefochtenen Entscheidung allerdings nur im Ergebnis, nicht aber
in der Begründung gefolgt werden.
5
- Zwar geht das Landgericht bei der inhaltlichen Überprüfung der
streitigen Klausel, die mit überzeugenden und in der Berufung nicht
mehr angegriffenen Erwägungen als eine Allgemeine
Geschäftsbedingung qualifiziert worden ist, zutreffend davon aus,
dass jedenfalls eine eingeschränkte Kontrolle im Hinblick auf das
sogenannte Transparenzgebot auch bei Klauseln, die z. B. das
Preis-/Leistungsverhältnis betreffen und daher grundsätzlich unter
§ 8 AGBG fallen, möglich ist (Brandner in: Ulmer/Brandner/Hensen,
AGB-Gesetz, 9. Auflage 2000, § 8 Rdnr. 8a, § 9 Rdnr 87). Der
Bewertung, hier liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor,
durch den die Vertragspartner der Beklagten nach § 9 Abs. 1 AGBG
unangemessen benachteiligt würden, weil nach der Fassung der
streitgegenständlichen Klausel unklar sei, wofür ein Pauschalbetrag
von 10,00 EUR je Order gezahlt werden soll, schließt sich der Senat
aber nicht an. Zwar mag aufgrund der beiden Spaltenüberschriften
"Provision" und "Mindestpreis" sowie des Vortrages der Beklagten,
es gehe um ein Entgelt für das Recht des Kunden auf Teilnahme am
Zuteilungsverfahren, unklar sein, wie der nach der Klausel zu
zahlende Betrag von 10,00 EUR rechtlich zu beurteilen ist. Die
fehlende Offenlegung einer derartigen rechtlichen Einordnung ist
aber kein Problem einer fehlenden Transparenz der Klausel, da die
Transparenzkontrolle keine inhaltliche Kontrolle, sondern nur die
Überprüfung einer Klausel in Bezug auf ihre äußere Gestaltung
beinhaltet. Das Transparenzgebot verlangt von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen lediglich, dass die Rechte und Pflichten des
Vertragspartners durch eine entsprechende Ausgestaltung und
geeignete Formulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar,
richtig, bestimmt und möglichst klar dargestellt werden (Brandner,
a.a.O. § 9, Rdnr. 87). Dieses Gebot einer möglichst weitgehenden
Konkretisierung und Bestimmtheit des Klauselinhaltes (Basedow in:
Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 4. Aufl. 2001, § 9 AGBG, Rdnr.
30) wird bei der vorliegenden Klausel jedoch nicht verletzt, da der
konkrete Fall, in dem diese Klausel anwendbar sein soll, und die
sodann eintretenden Folgen klar und verständlich geregelt sind.
Trotz der in der Auflistung "Preise im Depot- und
Wertpapiergeschäft der S.Bank K. eG" verwandten
Spaltenüberschriften "Provision", wo jeweils ein bestimmter
Prozentsatz genannt wird, und "Mindestpreis", wo jeweils bestimmte
Europreise angeführt werden, wird für jeden Kunden durch den diese
beiden Spalten überschreibenden Eintrag "10,00 EUR je Order"
hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dieser Festbetrag
von 10,00 EUR je Order für den unter der Überschrift
"Neuemissionen" als Unterpunkt aufgeführten Fall der "Zeichnung von
Neuemissionen bei Nichtzuteilung" von der Beklagten im Wege der
vorweggenommenen Einigung als Entgelt geltend gemacht wird und hier
die sonstige Aufteilung in Provision und Mindestpreis ersetzt.
Durch diese Einordnung werden auch der konkrete Geltungsbereich und
die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch eindeutig
festgelegt, ohne dass insoweit für den Vertragspartner Auslegungs-
oder Verständnisschwierigkeiten zu erwarten sind. Denn die allein
den Fall einer Nichtzuteilung von gezeichneten Neuemissionen
betreffende Klausel wird systematisch zutreffend an der Stelle in
die Preisliste der Beklagten eingeordnet, wo sich der
Vertragspartner über die jeweiligen Preise im Bereich
"Neuemissionen" informieren kann. Es wird für den Kunden deutlich
gemacht, dass für alle Fälle der Nichtzuteilung nach der Zeichnung
einer Neuemission das dort ausgewiesene Entgelt zu entrichten ist,
bei dem nicht zwischen Provision und Mindestpreis differenziert
wird. Die Angabe eines Festbetrages je Order ist insoweit
ausreichend, da das Transparenzgebot keine Offenlegung der
Kalkulation, sondern nur einen hinreichend bestimmbaren Betrag
verlangt (BGH, Urteil vom 04.06.1997 - VIII ZR 312/96 - NJW 1997,
3166).
6
- Bei der streitgegenständlichen Klausel handelt es sich um eine
kontrollfähige (Preis-)Nebenabrede, die nicht durch § 8 AGBG einer
inhaltlichen Überprüfung entzogen ist. Nach dieser Vorschrift
unterliegen nur AGB-Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen
Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar
regeln, nicht der Inhaltskontrolle, da die Vertragsparteien nach
dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie
Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können.
Kontrollfähig sind dagegen (Preis-)Nebenabreden, das heißt Abreden,
die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an
deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt,
dispositives Gesetzesrecht treten kann. Dabei sind unter
Rechtsvorschriften im Sinne von § 8 AGBG nicht nur
Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn zu verstehen, sondern auch
allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze und das Abweichen von
wesentlichen Rechten und Pflichten, die sich aus der Natur des
jeweiligen Vertragsverhältnisses ergeben (BGH, Urteil vom
15.07.1997 - XI ZR 269/96 - BGHZ 136, 261, 264 m.w.N.).
7Zu diesen kontrollfähigen Nebenabreden
ist die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Klausel zu
zählen, da sie nicht als eine Preisbestimmung für eine
Dienstleistung eigener Art angesehen werden kann (so auch
Landgericht Dortmund, Urteil vom 15.12.2000 - 8 O 377/00, Bl. 149
ff GA = WM 2001, 774 = ZIP 2001, 566 = BB 2001, 854). Auch wenn man
bei dem Auftrag des Kunden, eine Neuaktie zu erwerben,
unterscheiden muss, ob er diesen Auftrag an eine Emissionsbank
vergibt, die die Neuaktien fest oder auch nur kommissionsweise
übernommen hat, oder an eine Bank, die die Aktien von einer
Emissionsbank erwerben muss, kommt der eigentlichen Zuteilung bzw.
Nichtzuteilung keine derartige rechtliche Bedeutung zu, dass
insoweit von einem eigenständigen Rechtsgeschäft gesprochen werden
könnte. Beim Erwerb von Aktien von der Emissionsbank handelt es
sich um einen (Rechts-)Kauf (Grundmann in:
Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 112
Rdnr. 123 m.w.N.), bei dem für den Kunden als von ihm zu
erbringende Gegenleistung genauso der zu zahlende Kaufpreis im
Vordergrund steht wie dies bei der Provision festzustellen ist, die
beim Aktienkauf von einer Bank zu erbringen ist, die ihrerseits die
Neuaktien zunächst von der Emissionsbank erworben hat, so dass
dieses Geschäft als Einkaufskommission zu werten ist (Grundmann,
a.a.O.). Da maßgeblich für die Abgrenzung zwischen kontrollfreien
Preisabreden über die Hauptleistung und kontrollfähigen
Nebenabreden der mit § 8 AGBG verfolgte Schutzzweck ist, den
Durchschnittskunden durch die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG zu
schützen, weil er der Vereinbarung über die Hauptleistung mehr
Aufmerksamkeit widmet als den Nebenpunkten (ständige Rspr. des BGH
seit dem Urteil vom 19.09.1985 - III ZR 213/83 - BGHZ 95, 362,
370), ist die Inhaltskontrolle einer Klausel, die eine Gebühr für
das Fehlschlagen derartiger Aufträge vorsieht, notwendig. Da
Zahlungen des Kunden in Form des vereinbarten Kaufpreises nur bei
einem wirksamen Kaufvertrag geschuldet werden ebenso wie eine
Provision beim erfolgreich durchgeführten Kommissionsgeschäft,
birgt eine AGB-Klausel, die auch bei erfolglos verlaufenem Geschäft
die Zahlung eines Entgelts vorsieht, die Gefahr, dass der Kunde
eine solche vorweggenommene Einigung über eine Vergütung für einen
mit dem eigentlichen Ziel des Vertrages nicht gewollten Fall in
einer AGB-Klausel übersieht. Derartige Gefahren will das AGB-Gesetz
aber gerade abwenden.
8
- Die vorliegend zu beurteilende Klausel über die Berechnung
eines Entgelts von 10,00 EUR je Order im Falle der Nichtzuteilung
bei zuvor gezeichneten Neuemissionen ist mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar (§ 9 Abs. 2
Nr. 1 AGBG) und daher unwirksam, da die Kunden der Beklagten
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligt werden (§ 9 Abs. 1 AGBG).
9Zu den wesentlichen Grundgedanken auch
des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine
gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein
gesondertes Entgelt verlangen zu können. Wenn ein Anspruch auf
Ersatz anfallender Kosten im Gesetz nicht vorgesehen ist, können
diese Kosten nicht in AGB auf Dritte abgewälzt werden. Entgelte
können nur für Leistungen verlangt werden, die auf
rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht
werden. Jede Entgeltregelung in AGB, die sich nicht auf eine solche
Leistung bezieht, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer
gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden
abzuwälzen versucht, stellt eine Abweichung von wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar und verstößt gegen § 9
Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGH, Urteil vom 19.10.1999 - XI ZR 8/99 - NJW
2000, 651 m.w.N.).
10Ausgehend hiervon ist hinsichtlich der
streitgegenständlichen Klausel ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1
AGBG zumindest dann festzustellen, wenn die Beklagte an der
Emission von öffentlichen Anleihen, festverzinslichen Wertpapieren
oder Aktien selbst unmittelbar als Emissions- oder Konsortialbank
beteiligt ist. In diesen Fällen kann nicht mehr von einer
Sonderleistung der Beklagten ausgegangen werden, die separat vom
Kunden, der Aktien gezeichnet hat, zu vergüten ist. Die Bank kann
sich dann nicht mehr darauf berufen, sie würde allein eine
Tätigkeit im Interesse des Kunden ausüben, der eine derartige
Neuemission gezeichnet hat, weil Konsortialbanken aufgrund
vertraglicher Regelungen gegenüber dem Emittenten selbst
verpflichtet sind, die Neuemission am Markt zu plazieren. Auch wenn
die Hereinnahme von Zeichnungen - insbesondere in den Fällen der
starken Überzeichnung - einen erheblichen Verwaltungsaufwand bei
den Banken verursacht, erbringen Konsortialbanken insoweit
vorrangig keine Leistungen gegenüber dem Zeichner, sondern handeln
aufgrund einer selbst eingegangenen vertraglichen Verpflichtung im
eigenen Interesse. Die Zeichnung von Neuemissionen bei der
erstmaligen Plazierung von Wertpapieren stellt nicht nur einen
notwendigen Schritt dar, dessen Durchführung die Konsortialbanken
aufgrund ihrer Vertragsbeziehung zum Emittenten übernommen haben,
da dieser hierzu ein Kreditinstitut einschalten muss (§ 36 Abs. 2
BörsG). Die Konsortialbanken, die Wertpapiere fest übernommen
haben, sind auch deshalb an der Hereinnahme möglichst vieler und
hoher Zeichnungen interessiert, weil sie die fest übernommenen
Aktien möglichst zeitgleich mit der Bezahlung des Übernahmebetrages
an die Zeichner weiterverkaufen wollen, um möglichst keine eigene
Liquidität zu binden. Sie nehmen daher eine Überzeichnung bewusst
in Kauf. Eine Regelung, die dem Zweck dient, von den Zeichnern eine
Gebühr dafür zu erhalten, dass die Zeichnung einer Neuemission
erfolglos bleibt, liefe in diesen Fällen darauf hinaus, dass die
Bank die in ihrem eigenen Interesse angefallenen allgemeinen
Betriebskosten auf den Kunden abwälzt (vgl. von Rottenburg,
"Zeichnungsgebühr" für die Ausführung von Zeichnungsaufträgen bei
Neuemissionen; erfolglose Zeichnung; Transparenzgebot, WuB I G 2.
Effektengeschäft 1.01, 1029, 1030).
11Ob die Beklagte selbst im Einzelfall
Konsortialbank ist und ob eine Klausel zulässig ist, die eine
Gebühr für die Zeichnung von Neuemissionen bei Nichtzuteilung auf
die Fälle beschränkt, in denen die Bank nicht zum Kreis der
Konsortialbanken gehört, weil der Kunde die Bank hier mit einer
Tätigkeit mit Dienstleistungscharakter beauftragt, die die Bank
auch ordnungsgemäß aufnimmt, aber aus Gründen nicht erfolgreich zu
Ende führen kann, die nicht in ihrer Sphäre (Nichtzuteilung durch
die Emissionsbank), aber auch nicht in der Sphäre des Kunden
liegen, braucht nicht abschließend entschieden zu werden (bejahend
unter Hinweis auf § 396 Abs. 2 HGB: Steiner, EWiR § 9 AGBG 9/01,
455, 456; von Rottenburg, a.a.O., 1031). Da im Rahmen der
Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG bei Verbandsklagen immer von der
"kundenfeindlichsten" Auslegung einer Klausel auszugehen ist (BGH,
Urteil vom 19.10.1999 - XI ZR 8/99 - NJW 2000, 651, 652 m.w.N.) und
wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion eine
Aufrechterhaltung der Klausel mit ganz oder teilweise geändertem
Inhalt ausscheidet, genügt es, festzustellen, dass die Klausel in
einem der von ihr erfassten Anwendungsfälle den Vertragspartner des
Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligt, um die Unwirksamkeit der gesamten Klausel zu
begründen. Dies ist vorliegend der Fall, weil die
streitgegenständliche Klausel sprachlich nicht zwischen den Fällen,
in denen die Beklagte selbst zu den Konsortialbanken gehört, und
den Fällen, in denen die Beklagte die Neuemissionen von den
Konsortialbanken erwirbt, unterscheidet.
12
- Inwieweit die Beklagte angeblich in jedem Einzelfall ihre
Kunden aufklärt und stets eine zusätzliche
(Individual-)Vereinbarung über ein Entgelt von 10,00 EUR im Falle
der Nichtzuteilung einer gezeichneten Neuemission mit dem Kunden
trifft (Bl. 242 GA), kann dahingestellt bleiben, da nach § 9 AGBG
nur die durch die Allgemeine Geschäftsbedingung zustandekommende
vorweggenommene Einigung zwischen der Beklagten und dem jeweiligen
Vertragspartner zur Überprüfung gestellt wird, nicht aber auch eine
eventuelle zusätzliche separate individualvertragliche
Vereinbarung.
13
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§
708 Nr. 10, 713 ZPO.
14
- Die Revision gegen das Urteil des Senats war nicht zuzulassen,
da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§
543 Abs. 2 ZPO n.F.).
15Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die
Beklagte: 2.045,17 EUR (= 4.000,00 DM)