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Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.08.2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 145/01 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Berufungsverfahren nicht erhoben.
Ansonsten bleibt die Entscheidung über die Kosten - auch über die des Berufungsverfahrens - dem Landgericht vorbehalten.
T a t b e s t a n d :
2Die am ......1972 geborene Klägerin macht ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das sie selbst vorläufig mit 30.000,00 DM bewertet, einen materiellen Schadensersatz in Höhe von 1.846,00 DM, jeweils nebst Zinsen, und die Feststellung bzgl. der Haftung der Beklagten für ihren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus einem Vorfall vom 21.08.2000 geltend. An diesem Tag hatte die als Aushilfe in der Esso-Station L. in A. arbeitende Klägerin gegen 20:00 Uhr dort ein Sandwich gekauft, das von der Beklagten, einer der größten Lieferantinnen für sogenannte "Convenience Produkte" für Tankstellen geliefert worden war. Beim Verzehr biss die Klägerin auf eine im Toast eingebackene 6 mm Schraubenmutter aus Metall. Hierdurch wurden insgesamt 5 Zähne ihres Gebisses stark bis sehr stark beschädigt. Neben starken Kopf- und Kieferschmerzen sowie einer Migräne, die über Monate mit Schmerzmitteln behandelt werden mussten, erlitt die Klägerin weiter einen Rückfall hinsichtlich der zuvor bereits überwundenen Essstörungen (Magersucht). Nach dem fachpsychologischen Attest des Dr. S.-G. vom 08.05.2002 war die Klägerin aufgrund der notwendig gewordenen mehrfachen Zahnamputationen und fortgesetzten Zahnbehandlungen sowie der damit verbundenen medikamentösen und psychischen Folgen - aufgrund der eingeschränkten Essfähigkeit bestanden Ängste, wieder in das Magersüchtigkeitsverhalten zurückzufallen - auch bei ihrem Studium in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Sachverhaltes und des Parteivorbringens in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
3Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.08.2001 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass eine deliktische Haftung der Beklagten aus § 823 BGB ausscheide, da sie als Importeur des Sandwichs ohne besonderen Anlass, der nicht gegeben gewesen sei, keine Untersuchungspflicht hinsichtlich der importierten Ware treffe. Eine Haftung nach § 1 Produkthaftungsgesetz, die sich ohnehin nur auf materielle Ansprüche erstrecken könnte, sei nicht gegeben, da die Beklagte nicht Herstellerin im Sinne von § 4 Produkthaftungsgesetz sei. Hierbei ist das Landgericht entsprechend dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 07.05.2001 (Bl. 54 ff. GA) davon ausgegangen, dass diese das Sandwich ihrerseits bei der Streitverkündeten, der Firma K. B.V. in L./Niederlande, bezogen habe, die die Sandwichs produziert, in Schalen verpackt und eingeschweißt habe.
4Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge mit der Berufung weiter und wiederholt ihr Bestreiten aus dem Schriftsatz vom 09.07.2001 (Bl. 67f/69f GA) hinsichtlich der Herstellung des Sandwichs durch die Fa. K. B.V.. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, dass sich die Beklagte nicht einfach durch die Benennung eines ausländischen Dritten als angeblicher Hersteller ihrer Haftung entziehen könne. Zudem stelle die Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 31.08.2000, wo sie bedauert habe, dass sie, die Klägerin, einen Schaden erlitten habe, "der offenbar durch ein Produkt unseres Hauses" entstanden sei, ein Anerkenntnis dar, durch das jedenfalls nunmehr solche Einwendungen, die zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt waren - insbesondere die Frage der Herstellereigenschaft - abgeschnitten seien. Weiter müsse auch von einem Verschulden der Beklagten ausgegangen werden. Im Bereich der Lebensmittelproduktion und des Lebensmittelvertriebs würden besonders hohe Sorgfaltsanforderungen gelten und Untersuchungspflichten von Anfang an bestehen. Wer sich hier eines Dritten bediene, um Produkte herstellen zu lassen, habe sich von Anfang an darüber zu informieren, wie bei diesem die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen beschaffen seien, bevor er überhaupt einen Auftrag erteile. Es müsse ausgeschlossen sein, dass sich gefährliche Fremdkörper in den Produktionsvorgang einschleichen könnten. Die Schraubenmutter im Sandwich indiziere vorliegend ein Verschulden der Beklagten bei der Auswahl und Überwachung des angeblichen niederländischen Herstellers wie auch bei der Produktion durch diesen.
5Die Klägerin beantragt,
6unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Berufung zurückzuweisen.
9Sie verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, dass das streitgegenständliche sogenannte "englische Sandwich" bei der Streitverkündeten, der Fa. K. B.V., produziert worden sei. Diese Firma sei nicht irgendeine "Hinterhofküche im Ausland", sondern der größte europäische Produzent von Sandwich-Produkten und gehöre zu Europas führendem Konzern im Convinience-Bereich der U. PLC. Dort würden die Produkte unter modernsten Bedingungen hergestellt und ständig kontrolliert.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufung wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als das angegriffene Urteil wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist.
13a. Sollte die Beklagte das Sandwich tatsächlich nach Bezug von der Firma K. B.V. nur nach A. geliefert haben, scheiden Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus.
15Selbst wenn man bei den geltend gemachten deliktischen Ansprüchen aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht den Importeur von Lebensmitteln nicht von jeglichen Untersuchungspflichten hinsichtlich der importierten Ware ohne besonderen Anlass - der vorliegend unstreitig nicht gegeben war - freisprechen will, wie dies von Seiten des Landgerichts vertreten worden ist (so auch BGH, Urteil vom 05.07.1960 - VI ZR 130/59 - VersR 1960, 855, 856; Urteil vom 09.12.1986 - VI ZR 65/86 - BGHZ 99, 167, 170 - allerdings in Bezug auf Motorräder), sondern ihm eine eigene Kontrollpflicht auferlegt, ist eine Verkehrssicherungspflicht-verletzung der Beklagten nicht erkennbar. Die Anforderungen an eine derartige Kontrollpflicht für die von Dritten übernommene Ware können nicht so hoch angesetzt werden, dass jegliche Gefährdungen für die Kunden ausgeschlossen werden. Zur deliktischen Haftung bei Verletzungen durch platzende Mineralwasserflaschen hat die Rechtsprechung wiederholt festgestellt, dass die hier zu fordernden Sicherheits- und Kontrollvorrichtungen nicht alle Gefährdungen völlig ausschließen müssen, sondern dass es genüge, wenn dadurch eine signifikante Verringerung des Produktrisikos erreicht wird, da insoweit auch die Grenze des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren beachtet werden müsse (vgl. zuletzt OLG Koblenz, Urteil vom 20.08.1998 - 11 U 942/97 - NJW-RR 1999, 1624, 1626 m.w.N.). Dies muss auch für den Importeur von Lebensmitteln entsprechend gelten. Die von der Beklagten unwidersprochen vorgetragenen regelmäßigen Sicht- und Gewichtskontrollen sowie zusätzlichen Einzelüberprüfungen der gelieferten Waren in ihrem Betrieb, sind als ausreichend anzusehen.
16Weiter ist hinsichtlich der deliktischen Ansprüche der Klägerin zu beachten, dass eine Haftung der Beklagten auch daran scheitert, dass die 6 mm Schraubenmutter, die die Verletzungen der Klägerin ausgelöst hat, im Toast des Sandwichs eingebacken und daher bei einer visuellen Kontrolle in Zweifel nicht erkennbar war. Dass eine Schraubenmutter im Toast des verpackt ausgelieferten Sandwichs mit eingebacken werden konnte, stellt - mangels vergleichbarer Fälle - eine solche Ausnahme dar, dass von der Beklagten nicht erwartet werden kann, ihre eigenen Kontrollen und Überprüfungen der gelieferten Waren gerade hierauf einzurichten. Daraus, dass die Schraubenmutter in dem von der Klägerin gekauften Sandwich nicht zuvor von der Beklagten festgestellt worden war, kann dieser als Lieferantin kein Vorwurf gemacht werden, der einen deliktischen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld rechtfertigen könnte.
17Weiter ist auch der Hinweis der Klägerin, bei der Fa. K. B.V. handele es sich um "irgendeine Hinterhofküche im Ausland" nicht ausreichend für die Darlegung eines Auswahlverschuldens der Beklagten. Unabhängig davon, dass die Beklagte insoweit unwidersprochen vorgetragen hat, die Fa. K. B.V. sei der größte europäische Produzent von Sandwich-Produkten und gehöre zu dem führenden Konzern im Convinience-Bereich, genügt der bloße Hinweis auf den Sitz der Streitverkündeten im Ausland nicht, um diese Firma in Misskredit zu bringen und um Vorwürfe gegenüber der Beklagten zu begründen, dass sie sich durch diese Firma hat beliefern lassen. Hier müssten vielmehr konkrete Einzelheiten genannt werden, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der von diesem Hersteller gelieferten Waren begründen könnten. Entsprechender Sachvortrag der Klägerin fehlt jedoch.
18Soweit die Beklagte das Sandwich nur geliefert haben sollte, kommen auch Ansprüche nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG nicht in Betracht. Unabhängig davon, dass die von der Klägerin geltend gemachten immateriellen Schäden aus dem Produkthaftungsgesetz nicht hergeleitet werden können, scheitert eine Haftung daran, dass die Beklagte nicht als Herstellerin im Sinne von § 4 ProdHaftG anzusehen ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil verwiesen.
19b. Sollte das Sandwich dagegen nicht von der Fa. K. B.V., sondern von der Beklagten hergestellt worden sein, ergibt sich eine andere Beurteilung.
20Eine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten für den der Klägerin entstandenen materiellen Schaden würde sich aus § 1 Abs. 1 ProdHaftG ergeben, da ein Sandwich, das im Toast eingebacken eine 6 mm Schraubenmutter beinhaltet, nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise vom Verbraucher erwartet werden kann, und daher als fehlerhaft im Sinne von § 3 ProdHaftG anzusehen ist.
21Hinsichtlich der Höhe des von der Klägerin geltend gemachten materiellen Schadens ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass teilweise Widersprüche bestehen, die im weiteren Verlauf des Verfahrens von der Klägerin ausgeräumt werden müssten. Zum einen ist nach dem Klageerweiterungsschriftsatz vom 03.04.2001 unklar, welchen genauen unfallbedingten Lohnausfall die Klägerin für den Monat Januar 2001 beanspruchen will. Zum anderen ist der in der Klageschrift enthaltene Sachvortrag, die Klägerin habe für ihre Nebentätigkeit monatlich 750,00 DM erhalten, nicht vereinbar mit dem späteren Hinweis, sie habe sich in einem Beschäftigungsverhältnis auf 630,00 DM-Basis befunden, bei dem kein Lohnfortzahlungsanspruch bestehe.
22Hinsichtlich der immateriellen Ansprüche der Klägerin, für die § 847 BGB die einzig mögliche Rechtsgrundlage darstellt, ist davon auszugehen, dass sich der Hersteller des Sandwichs - anders als der Importeur - nicht mit Sicht- und Gewichtskontrollen sowie stichprobenartigen Einzelüberprüfungen begnügen darf, um seiner Verkehrssicherungspflicht zu entsprechen. Grundsätzlich muss sich der Hersteller bei Konstruktion, Produktion und Instruktion nach dem erkennbaren und ermittelbaren Stand von Wissenschaft und Technik richten, wenn er sich nicht dem Vorwurf eines zumindest fahrlässigen Verstoßes gegen seine Verkehrssicherungspflicht beim Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts aussetzen will (Palandt-Thomas, BGB,61. Aufl., § 823, Rdnr. 205). Eine Haftung besteht immer dann, wenn er nicht alle nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheits- und Kontrollvorkehrungen getroffen hat (OLG Koblenz, a.a.O., 1624). Da ein Verbraucher berechtigterweise an ein Sandwich die Erwartung stellen darf, dass es keine Metallteile enthält, durch die man sich beim Verzehr verletzen kann, muss bei der Produktion der Sandwiches durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass eine Verunreinigung der Produkte ausgeschlossen ist. Dies müsste nach Ansicht des Senats mit dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik möglich sein, wird aber gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen sein.
23Da der Verstoß gegen die dem Hersteller obliegende Verkehrssicherungspflicht die Rechtswidrigkeit begründet und bei Produktfehlern, die einen Schaden verursacht haben, der Hersteller beweisen muss, dass ihn an dem Fehler kein Verschulden trifft (ständige Rspr. des BGH seit dem Urteil vom 26.11.1968 - VI ZR 212/66 - BGHZ 51, 91, 104; zuletzt Urteil vom 02.02.1999 - VI ZR 392/97 - NJW 1999 1028, 1029 m.w.N.), wäre insoweit eine deliktische Haftung der Beklagten zu bejahen, wenn davon auszugehen ist, dass sie das schadensverursachende Sandwich selbst hergestellt hat.
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