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Oberlandesgericht Köln, 13 U 142/00

Datum:
06.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 142/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0206.13U142.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 151/98
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13. Juli 1998 - 11 O 151/98 - abgeändert. Die gegen die Klägerin gerichtete Zwangsvoll-streckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars F.N. in M. vom 25.02.1986 - UR.-Nr. 231/86 - wird für unzulässig erklärt. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch die Prozessbürgschaft eines in der EU als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kredit-instituts erbracht werden. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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