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Oberlandesgericht Köln, 12 U 95/01

Datum:
18.04.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 95/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0418.12U95.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 282/00
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das am 05.04.2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln (AZ.: 2 O 282/00) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.886,56 DM (= 6.077,50 EUR) zu zahlen. Weiter wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger 4% Zinsen von 11.886,56 DM seit dem 20.03.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 15% der Kläger und zu 85% der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Gegner gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, und zwar für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.400,--EUR, für den Beklagten in Höhe von 500,--EUR, wenn nicht zuvor die andere Partei in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. Die Revision wird zugelassen.
 
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