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Oberlandesgericht Köln, 11 W 16/02

Datum:
03.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 16/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0603.11W16.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 709/00
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.01.2002 - 15 O 709/00 - abgeändert. Gegen die Schuldnerin wird wegen der Nichterfüllung der sich aus dem Teilversäumnisurteil des Landgerichts Köln - 15 O 709/00 -, zugestellt am 05.09.2001, ergebenden Pflichten, näm-lich der Klägerin durch Abgabe der Quartals-Istzahl-Meldungen III bis IV/1999 sowie I bis III/2000 Auskunft darüber zu erteilen, wie viele mit dem Zeichen "Der GRÜNE PUNKT" versehene und von der Beklagten vertriebene Verpackungen in der Zeit vom 01.07.1999 bis 30.09.2000 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgesetzt worden sind; der Klägerin durch die Abgabe der Jahresabschlussmeldung 1999 auf dem dazu vorgesehe-nen Formblatt Auskunft darüber zu erteilen, wie viele mit dem Zeichen "DER GRÜNE PUNKT" versehene und von der Beklagten vertriebene Verkaufsverpackungen in dem Geschäftsjahr der Beklagten 1999 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgesetzt worden sind; die Richtigkeit der in der Jahresabschlussmeldung 1995, 1996, 1997, 1998 sowie 1999 ge-machten Angaben auf ihre Kosten von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer auf der Grundlage der von der Klägerin herausgegebenen Richtlinien und unter Verwendung der von der Klägerin herausgegebenen Formulare oder per von der Klägerin zugelassenen Datenträgern gegenüber der Klägerin bescheinigen zu lassen (Testat 1995, 1996, 1997, 1998 sowie 1999), ein Zwangsgeld von 2.500,00 EUR festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, je 250,00 EUR ein Tag Zwangshaft angeordnet, die an den im Rubrum dieses Beschlusses genannten Vertretern der Schuldnerin zu vollstrecken ist. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, hat die Schuldnerin zu tragen.
 
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