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Oberlandesgericht Köln, 11 U 186/01

Datum:
23.08.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 186/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0823.11U186.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 158/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.11.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 158/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.877,16 € (= 29.097,20 DM) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2001 aus 7.941,93 € (= 15.533,07 DM) und seit dem 05.09.2002 aus 6.935,23 € (= 13.564,13 DM) zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über den bereits anerkannten Betrag von 853,60 DM hinaus beginnend ab dem 01.09.2001 monatlich weitere 407,95 € (= 797,89 DM) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Sicherheitsleistung kann von den Parteien auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

 
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