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Oberlandesgericht Köln, Ss 325/01 - 153 -

Datum:
07.08.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 325/01 - 153 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0807.SS325.01.153.00
 
Tenor:

1.

Die Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger ist unwirksam, der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 26. April 2001 damit gegenstandslos.

2.

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird als unzulässig verworfen.

3.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 14. Februar 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
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