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Oberlandesgericht Köln, HEs 109/01 - 136 -

Datum:
21.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
HEs 109/01 - 136 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0921.HES109.01.136.00
 
Schlagworte:
Aussetzung
Normen:
StPO § 116, StPO § 121; 122
Leitsätze:

Mit der Anordnung der Außervollzugsetzung des Haftbefehls erübrigt sich eine Entscheidung zur Frage des § 121 Abs. 1 StPO.

 
Tenor:

Der Angeschuldigte wird unter folgenden Auflagen und Weisungen vom Vollzug der Untersuchungshaft auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 2. März 2001 - 503 Gs 747/01 - verschont:

1. Der Angeschuldigte hat eine Sicherheit in Höhe von 20.000,-DM (in Worten : zwanzigtausend Deutsche Mark) durch Hinterlegung in barem Geld oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse zu leisten.

2. Der Angeschuldigte hat eine persönliche Erklärung der Eheleute E. und U. S. in xxxxx K., R. Str. 649, vorzulegen, wonach diese bereit sind, den Angeschuldigten jedenfalls bis zum Abschluß der ersten Instanz des vorliegenden Strafverfahrens in ihren Haushalt aufzunehmen.

3. Der Angeschuldigte hat bei den Eheleute E. und U. S. in xxxxx K., R. Str. 649, Wohnsitz zu nehmen und vor einem Wohnsitzwechsel die Zustimmung der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Köln einzuholen.

4. Der Angeschuldigte darf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen.

5. Der Angeschuldigte hat seine Ausweispapiere (Personalausweis und Reisepass) bei der Staatsanwaltschaft Köln abzugeben.

6. Der Angeschuldigte hat sich einmal wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

7. Der Angeschuldigte hat allen Ladungen in dieser Sache pünktlich Folge zu leisten.

 
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