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Oberlandesgericht Köln, Ausl 645/01

Datum:
17.08.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ausl 645/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0817.AUSL645.01.00
 
Schlagworte:
Auslieferung; Bulgarien; Abwesenheitsurteil
Normen:
IRG § 73
Leitsätze:

Wenn der völkerrechtlich zu beachtende Mindesstandard der Verteidigungsrechte eines Verfolgten gewahrt wurde, ist seine Auslieferung trotz der Verurteilung in Abwesenheit zulässig.

 
Tenor:

1.

Unter Zurückweisung des Antrags, den Auslieferungshaftbefehl vom 21. Juni 2001 aufzuheben, wird die Fortdauer der Auslieferungshaft gegen den bulgarischen Staatsangehörigen J angeordnet.

2.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wird zurückgestellt.

3.

Die bulgarischen Behörden werden ersucht, möglichst binnen 2 Monaten

a) eine Ausfertigung des Urteils des 3. Strafkollegiums des Bezirksgerichts Sofia vom 28. Januar 1985 - 7936/84 - zu übersenden;

b) unter Beifügung der hierfür maßgeblichen Vorschriften des bulgarischen Straf- und Strafverfahrensrechts sowie des Art.86 des bulgarischen Strafgesetzbuches (Rehabilitierungsfrist) darzulegen,

dass nach bulgarischem Recht weder bezüglich des Urteils des Bezirksgerichts Pleven vom 3. Dezember 1996 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Kreisgerichts Pleven vom 13. Januar 1997 - Strafsache Nr.258/92 -

noch bezüglich des Urteils des 3. Strafkollegiums des Bezirksgerichts Sofia vom 28. Januar 1985 - 7936/84 in Verbindung mit dem die Aussetzung des Strafrestes widerrufenden Beschluss vom 21. März 2001 Vollstreckungsverjährung eingetreten ist und der Widerruf der Strafaussetzung nach bulgarischem Recht im März 2001 noch zulässig war.

4.

Die bulgarischen Behörden werden um Mitteilung gebeten, ob das bulgarische Strafverfahrensrecht ein Rechtsmittel für den in Abwesenheit verurteilten Angeklagten nach Kenntniserlangung von der Verurteilung vorsieht .

5.

Die bulgarischen Behörden erhalten vorsorglich Gelegenheit, zu den Behauptungen des Verfolgten Stellung zu nehmen,

- den bulgarischen Behörden sei im Zeitpunkt des Widerrufs der Strafaussetzung durch Beschluss vom 21. März 2001 sein Aufenthaltsort und seine Anschrift in Deutschland aufgrund des bei der Stadt Pleven beantragten, durch die Stadt am 29. März 1995 ausgestellten und an seine damalige Wohnanschrift in I (Bundesrepublik Deutschland) übersandten Ehefähigkeitszeugnisses bekannt gewesen, so dass er zur Frage des Widerrufs hätte angehört werden können,

- die mitgeteilten Zeiten der Verbüßung von Straf- und Untersuchungshaft seien unzutreffend, er habe "wegen des Sprengstoffvorwurfs nie eine Untersuchungshaft verbüßt" und sei in der Zeit vom 7. April 1983 bis zum 30. Juni 1991 durchgängig bei dem Rüstungsbetrieb "U AG" angestellt gewesen, er habe während dieser Zeit keine Strafhaft verbüßt.

 
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