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Oberlandesgericht Köln, Ausl 291/99 - 19 -

Datum:
08.11.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ausl 291/99 - 19 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:1108.AUSL291.99.19.00
 
Schlagworte:
ne bis in idem; Auslieferungshindernis
Normen:
EuAlÜbk Art. 9; SDÜ Art. 54
Leitsätze:

Eine rechtskräftige verfahrensabschließende Sachentscheidung (auch ein Freispruch, vgl. BGH NStZ 01, 557) wegen der auslieferungsgegenständlichen Tat in einem Drittstaat (hier der Türkei) begründet nach den Vertragsregeln des EuAlÜbk, nämlich kein Auslieferungshindernis gegenüber dem ersuchenden Staat (OLG Karlsruhe StV 97, 360 f.). Etwas anderes ließe sich nur aus der Regelung des Artikels 54 des Schengener Durchführungsüberkommens (SDÜ) entnehmen, der das Verbot der Doppelverfolgung für sämtliche Vertragsstaaten beinhaltet.

 
Tenor:

Die Einwendungen des Verfolgten gegen die Zulässigkeit der Auslieferung werden zurückgewiesen.

 
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