Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die weitreichenden Folgen der fingierten Ladung bzw. Zustellung gerichtlicher Entscheidungen nach Art. 48 Cpp des Kantons Waadt machen es unabdingbar, dass derjenige, der sich diesem Verfahren bei gleichzeitiger Ausweisung unterwerfen muss, über dessen Folgen unmissverständlich, das heißt vollständig und in einer ihm verständlichen Sprache belehrt wird. Das grundsätzlich bestehende Recht der Wiederaufnahme ("demande de relief") erweist sich bei der Verfahrensweise nach Art. 48 Cpp des Kantons Waadt als stumpfes Schwert, weil die alles entscheidende kurze Frist an die fingierte Zustellung des Urteils anknüpft, nicht an die tatsächliche Kenntnisnahme von der Verurteilung.
1.
Die Auslieferung der Verfolgten zur Strafvollstreckung der in dem Urteil des Distriktsgerichts von Lausanne vom 17. Juni 1999 - PE 97.004355 CMI/EEC/DHO -gegen sie erkannten Freiheitsstrafe von 38 Monaten abzüglich 84 Tagen Untersuchungshaft ist nicht zulässig.
2.
Der Auslieferungshaftbefehl gegen die Verfolgte - Senatsbeschluss vom 30. Juni 2000 - wird aufgehoben.
3.
Die Freigabe der von der Verfolgten aufgrund des Verschonungsbeschlusses vom 16. Oktober 2000 erbrachten Sicherheitsleistung wird angeordnet.
Gründe:
2I.
3Das schweizerische Bundesamt für Polizei - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement - ersucht um die Auslieferung der Verfolgten zur Strafvollstreckung. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
4Die Verfolgte wurde am 11. Februar 1997 im Schweizer Kanton X unter dem Verdacht des Bandendiebstahls, begangen zwischen November 1996 und Februar 1997, in Untersuchungshaft genommen. Bei der Verkündung des Haftbefehls legte sie - ihrer eigenen Darstellung zufolge - vor dem Untersuchungsrichter ein Geständnis ab, von dem sie indes zwischenzeitlich abgerückt ist.
6Am 5. Mai 1997 wurde sie vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- Schweizer Franken verschont und nach Deutschland abgeschoben. Dabei wurde ihr ein Einreiseverbot für die Schweiz erteilt. Ob und ggf. in welcher Weise die Verfolgte anlässlich ihrer "fremdenpolizeilichen Ausschaffung" über weitere Folgen der Ausweisung belehrt worden ist, hat sich nicht feststellen lassen.
7Die Verfolgte wurde während der Dauer der Untersuchungshaft von Rechtsanwältin M aus C vertreten.
8Nach ihrer Ausreise aus der Schweiz hielt sie sich unter wechselnden Adressen in Köln und Hamburg auf, war dabei jedoch stets ordnungsgemäß gemeldet.
9Mit Beschluss vom 19. Januar 1998 verwies der Untersuchungsrichter des Bezirks Lausanne/Kanton X (Juge d'instruction de l'arrondissement des Lausanne) das Verfahren gegen die Verfolgte und drei Mitbeschuldigte nach Abschluss seiner Ermittlungen an das Strafgericht des Bezirks Lausanne. Der Verfolgten wurden darin 17 Fälle des Bandendiebstahls und gewerbsmäßigen Diebstahls im Sinne des Art.139 Nr.1,2,3 Abs.2 des schweizerischen StGB (Fälle 2, 4 bis 10, 12 bis 20), ein Fall des Bandendiebstahls im Sinne des Art.140 Nr.1, 3 Abs.2 schweiz. StGB (Fall 11) sowie versuchter Bandendiebstahl im Sinne der Art. 140 Nr.1, 3 Abs.2, Art.21 Abs.1 schweiz. StGB in einem weiteren Fall (Fall 15)zur Last gelegt.
10Am 17. Juni 1999 führte das Distriktsgericht von Lausanne- PE 97.004355 CMI/EEC/DHO - die Hauptverhandlung durch. Im Protokoll der Hauptverhandlung wurde vermerkt, dass die Beschuldigte, die - ebenso wie die Mitbeschuldigten - nicht erschienen war, "ordnungsgemäß über die diplomatischen Wege geladen" worden sei. Als Wohnanschrift der Verfolgten wird im Urteil die Adresse "T-Str. 8 in Köln" angegeben. Dort wohnte die Verfolgte zu dieser Zeit nicht.
11Die Verfolgte war in der Hauptverhandlung auch nicht anwaltlich vertreten, Rechtsanwältin M hatte das Mandat zuvor niedergelegt.
12Die Beweisaufnahme erfolgte durch Auswertung der Akten. Das Gericht sah die im Beschluss des Ermittlungsrichters beschriebenen Taten als erwiesen an - der Beschluss wurde dem Urteil "als wesentlichen Bestandteil beigelegt" - und verurteilte die Verfolgte nach zwanzigminütiger Hauptverhandlung in Abwesenheit wegen banden- und gewerbsmäßigen Diebstahls, Bandendiebstahls und versuchten Diebstahls sowie Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten abzüglich 84 Tagen Untersuchungshaft.
13Am 29. Oktober 1999 beantragte Rechtsanwältin M u.a. für die Verfolgte ein Wiederaufnahmeverfahren nach dem Recht des Kantons X (sog. "Démande de relief"). Der Antrag wurde vom Distriktgericht von Lausanne am 26. November 1999 als unzulässig zurückgewiesen.
14Das Gericht hielt Rechtsanwältin M schon nicht für ordnungsgemäß zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags bevollmächtigt, weil die vorgelegten Vollmachten "nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen" hätten.
15Es erachtete den Antrag aber auch als verspätet. Denn die Verfolgte habe bei ihrer Ausreise aus der Schweiz die Geschäftsstelle des Strafgerichts als Zustellungsadresse "gewählt", das angegriffene Urteil sei ihr auf diese Weise am 17. Juni 1999 in der Schweiz zugestellt worden. Damit sei die 20-Tages-Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme in Gang gesetzt worden. Diese Frist sei mithin am 29. Oktober 1999 abgelaufen gewesen.
16Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden.
17Nachdem die Verfolgte - nach ihrer Darstellung - Anfang des Jahres 2000 erfahren hatte, dass ein Urteil gegen sie ergangen war, ließ sie durch Rechtsanwalt N aus Hamburg Erkundigungen einholen. Dieser beauftragte, nachdem ihm das Urteil in französischer Sprache übersandt worden war, den Schweizer Rechtsanwalt O mit der Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens.
18Der entsprechende Antrag vom 10. Juli 2000 wurde am 9. August 2000 durch Beschluss des Präsidenten des Distriktsgerichts von Lausanne als verspätet und unbegründet abgelehnt. Zur Begründung heißt es, der Untersuchungsrichter habe die Antragstellerin auf Art. 48 Cpp aufmerksam gemacht, diese habe die Geschäftstelle des Gerichts als Zustellungsanschrift gewählt. Da die Verurteilte gewusst habe, dass sie Gegenstand eines Strafverfahrens war, habe sie dafür Sorge zu tragen gehabt, eventuelle Ladungen und Urteile zur Kenntnis zu nehmen. Die Zustellung des Strafurteils sei deshalb ordnungsgemäß gewesen.
19Der von der Verfolgten gegen diesen Beschluss eingelegte Einspruch wurde durch Urteil des Strafkassationsgerichts des Kantons X vom 14. September 2000 verworfen.
20Das Gericht ging davon aus, dass es sich bei dem Gesuch vom 10. Juli 2000 um ein - nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässiges - zweites Wiederaufnahmegesuch gehandelt habe, das zu Recht zurückgewiesen worden sei. Die Verurteilte könne nicht damit gehört werden, Rechtsanwältin M habe keine Vollmacht zur Durchführung des ersten Wiederaufnahmeverfahrens gehabt. Die Rechtsanwältin habe bei Gericht eine entsprechende Vollmacht mit der handschriftlichen Unterschrift der Verfolgten vorgelegt. Diese Vollmacht sei auch nicht deshalb ungültig, weil sie nicht datiert sei. Denn sie gelte ausdrücklich für das "Strafverfahren/Wiederaufnahmeverfahren". Mit den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen betreffend die Zustellungsanschrift und der Zustellung des Urteils habe sich das Gericht nicht mehr zu befassen. Nachdem gegen die Entscheidung vom 26. November 1999 keine Nichtigkeitsklage erhoben worden sei, diese Entscheidung daher endgültig und vollstreckbar sei und als rechtskräftig gelte, sei dieses Vorbringen im Rahmen des Einspruchs verspätet und unzulässig.
212. Der Gang des Auslieferungsverfahrens:
22Die Verfolgte ist am 20. Juni 2000 aufgrund einer Ausschreibung von Interpol Bern in Köln festgenommen worden. Sie hatte sich der Festnahme zunächst durch Flucht entzogen. In der richterlichen Anhörung vom 21. Juni 2000 hat sie sich mit der Auslieferung an die Schweiz nicht einverstanden erklärt.
23Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juni 2000 gegen die Verfolgte die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.
24Das schweizerische Bundesamt für Polizei - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement - in Bern hat mit Schreiben vom 30. Juni 2000 - B 75820 BL/Rus - um die Auslieferung der Verfolgten zur Strafvollstreckung des durch das (Abwesenheits-)Urteil des Distriktsgerichts von Lausanne vom 17. Juni 1999 - PE 97.004355 CMI/EEC/DHO - wegen banden- und gewerbsmäßigen Diebstahls, Bandendiebstahls und versuchten Diebstahls sowie Sachbeschädigung gegen sie erkannten Freiheitsstrafe von 38 Monaten abzüglich 84 Tagen Untersuchungshaft ersucht und dem Ersuchen beigefügt:
25Mit Beschluss vom 27. Juli 2000 hat der Senat, der bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vorgelegten Unterlagen davon ausgegangen ist, die Verfolgte sei von dem am 17. Juni 2000 anstehenden Hauptverhandlungstermin vor dem Strafgericht durch Ladung "auf diplomatischem Wege" unterrichtet worden, die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet, das Vorbringen der Verfolgten jedoch zum Anlass genommen, folgende Fragen an die Schweizer Behörden zu richten:
27"
28Die Schweizer Behörden haben mit einem Schreiben vom 31. August 2000 erklärt, die Verfolgte sei im Ermittlungsverfahren durch eine Rechtsanwältin vertreten gewesen und am 5. Mai 1998 "mit Eskorte" aus der Schweiz nach Deutschland abgeschoben worden. Zu Ziff. 2 und 3 beschränkt sich die Auskunft auf die Wiederholung der bereits bekannten Erklärungen, die frühere Angeklagte sei zur Hauptverhandlung am 17. Juni 1999 "ordnungsgemäß auf dem diplomatischen Wege geladen worden", das Urteil gelte als sofort bekanntgemacht, da die Verfolgte das Strafgericht als Zustellungsadresse gewählt habe.
30Da diese Auskünfte eine abschließende Entscheidung nicht erlaubten, hat der Senat mit Beschluss vom 2. Oktober 2000 die ihm zu diesem Zeitpunkt bedeutsam erscheinenden Fragen konkretisiert und die Schweizer Behörden um beschleunigte Beantwortung ersucht:
31"
32Zusätzlich hat der Senat gebeten, folgende Unterlagen vorzulegen:
34Nachdem trotz einer ausführlichen telefonischen Erörterung der Angelegenheit zwischen der Vorsitzenden des Senats und einer Vertreterin der Schweizer Behörde am 10. Oktober 2000 eine Beantwortung der Fragen bis zum 16. Oktober 2000 nicht erfolgt war, hat der Senat die Verfolgte mit Beschluss vom selben Tag gegen Sicherheitsleistung und mit bestimmten Auflagen vom weiteren Vollzug der Auslieferungshaft verschont. Sie ist am folgenden Tag aus der Haft entlassen worden und befindet sich seitdem auf freiem Fuß.
36Mit Beschluss vom 14. November 2000 hat der Senat den Schweizer Behörden Gelegenheit zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen bis zum 14. Dezember 2000 gegeben.
37Am 6. Dezember 2000 ist ihm ein Anschreiben der Schweizer Behörden vom 17. November 2000 vorgelegt worden, mit dem die Entscheidungen des Präsidenten des Distriktgerichtes von Lausanne vom 9. August 2000 und des Strafkassationsgerichts des Kantons X vom 14. September 2000 mit dem Hinweis darauf übermittelt worden, die Verfolgte sei nicht, wie bisher vorgebracht, auf diplomatischem Wege geladen worden. Die Ladung sei vielmehr an die Gerichtsstelle des Strafgerichts erfolgt, nachdem der Untersuchungsrichter die Verfolgte auf das Verfahren nach Art. 48 Cpp hingewiesen habe und sie sich hiermit einverstanden erklärt habe.
38Der Senat hat diese Mitteilung zum Anlass genommen, die Schweizer Behörden mit Beschluss vom 14. 12 2000 um ergänzende Auskunft zu folgenden entscheidungserheblichen Fragen zu ersuchen:
39"Wann, in welcher Weise - mündlich oder schriftlich - und von wem ist die Verfolgte vor ihrer Abschiebung aus der Schweiz darauf hingewiesen worden, dass nach Art. 48 der Strafprozessordnung des Kantons X bei Personen, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, die Gerichtsstelle als Wohnort gilt und Zustellungen und Ladungen dorthin erfolgen?
40Ist die Belehrung - ggf. über einen Dolmetscher - in deutscher Sprache erfolgt?
41Hat die Verfolgte - ggf. in welcher Weise - bestätigt, diese Belehrung verstanden zu haben?"
42In einem in französischer Sprache verfassten Schreiben vom 27. Februar 2001, dessen Übersetzung die Generalstaatsanwaltschaft veranlasst hat und das dem Senat mit der Übersetzung in die deutsche Sprache am 2. März 2001 vorgelegt worden ist, haben die Schweizer Behörden zu den aufgeworfenen Fragen folgende Stellungnahme abgegeben:
43"J. K. wurde am 5. Mai 1997 mit dem Zug, mit Eskorte, von Lausanne aus mit Zielort C/Deutschland abgeschoben. Das Urteil vom 17. Juni 1999 gilt als ihr am Ende der urteilsfindenden Sitzung vom 17. Juni 1999 bekanntgegeben. Im übrigen hat sie, wie es Artikel 48 der Strafprozessordnung des Kantons W vorsieht, die Kanzlei des Strafgerichts des Bezirks Lausanne als Zustellungsadresse gewählt. ...
44Es erscheint offenkundig ("il paraît évident.."), dass die Cer Anwältin dieser Verurteilten in der Lage war, ihr auf Deutsch den Tenor und die Tragweite dieser Verfahren verständlich zu machen. Allerdings sind diese Informationen in Bezug auf das vorgenannte Urteil nicht durch die Behörden des Kantons W ins Deutsche übersetzt worden.
45In Anbetracht dessen erscheint es fraglich, ob davon ausgegangen werden kann ("Vu ce qui précède, il est discutable de considérer..."), dass J. K. zu irgendeinem Zeitpunkt zu bestätigen oder zu entkräften vermochte, den Inhalt des am 17. Juni 1999 gegen sie verkündetet Urteils verstanden zu haben".
46 474. Das Vorbringen der Verfolgten:
48Die Verfolgte bestreitet die ihr die in der Schweiz zur Last gelegten Taten.
49Sie hält die Auslieferung für unzulässig und trägt vor, sie sei von den Schweizer Behörden weder über die bevorstehende Hauptverhandlung unterrichtet worden, habe auch aus anderen Quellen keine Kenntnis von der Durchführung der Hauptverhandlung gehabt, noch sei ihr das Urteil zugestellt worden, obwohl sie für die Schweizer Behörden jederzeit erreichbar gewesen wäre.
50Sie habe die sie während der Untersuchungshaft vertretende Rechtsanwältin M so verstanden, dass mit der Zahlung der Kaution von 10.000 sfr. und ihrer Erklärung gegenüber den Haftbehörden die Sache insoweit erledigt sei, als sie zwar die Schweiz eine Zeit lang nicht würde betreten dürfen, mit der Zahlung der 10.000 sfr. aber außer Verfolgung gesetzt sei.
51Sie sei weder im Hauptverfahren noch im (ersten) Wiederaufnahmeverfahren von Rechtsanwältin M vertreten worden. Zwar habe sie auf Veranlassung des Ehemanns der in der Schweiz verhafteten Mitbeschuldigten S. T. eine Vollmacht für Rechtsanwältin M unterschrieben. Sie habe diese Vollmacht jedoch weder lesen oder ihre Bedeutung erfassen können, da sie die französischen Sprache nicht beherrsche, noch habe sie diese Vollmacht auf sich bezogen. Sie habe nach ihrer Haftentlassung weder mit Rechtsanwältin M gesprochen noch Honorar gezahlt.
52Zu den Umständen ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft und ihrer Ausweisung aus der Schweiz hat die Verfolgte erklärt, ihr gegenüber sei "keine Mitteilung in einer ihr verständlichen Sprache gemacht worden, irgendwelche Verpflichtungen gegenüber den Gerichten in Lausanne wahrzunehmen."
53Die Generalstaatsanwaltschaft legt dem Senat die Akten mit dem Antrag vor,
541.
55Die Anordnung der Auslieferungshaft gegen die Verfolgte und den Beschluss des Senats über die Aussetzung des Vollzuges der Auslieferungshaft aufzuheben,
562.
57die Freigabe der von der Verfolgten erbrachten Sicherheit anzuordnen,
583.
59die Auslieferung der Verfolgten aus Deutschland in die Schweiz zur Strafvollstreckung der gegen sie durch Urteil des Distriktsgerichts von Lausanne vom 17. Juni 1999 - PE 97.004355 CMI/EEC/DHO -erkannten Freiheitsstrafe von 38 Monaten Untersuchungshaft für unzulässig zu erklären.
60II.
61Dem Antrag der Schweiz auf die Auslieferung der Verfolgten zur Vollstreckung der gegen sie durch das Urteil des Strafgerichts von Lausanne vom 17. Juni 2000 verhängten Strafe kann nicht entsprochen werden. Die Auslieferung ist unzulässig. Denn der Verfahrensgang, den der Senat seiner Entscheidung aufgrund der ihm durch die Schweizer Behörden erteilten Informationen zugrunde legen muss, genügt nicht dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard.
621.
63Zwar liegen die förmlichen Voraussetzungen für die begehrte Auslieferung insofern vor, als die schweizerische Regierung förmlich um die Auslieferung des Verfolgten nachgesucht und eine beglaubigte Abschrift des gegen sie ergangenen, den Haftbefehl ersetzenden Urteils sowie eine Abschrift der nach schweizerischem Recht anwendbaren Strafvorschriften beigefügt hat.
64Das der Verfolgten zum Vorwurf gemachte Tatgeschehen erfüllt nach deutschem Recht den Tatbestand des Bandendiebstahls, des gemeinschaftlichen Raubes und der Sachbeschädigung, §§ 244; 249, 25 Abs.2; §§ 303,53 StGB.
65Die Auslieferungsfähigkeit der Tat folgt aus Artikel 2 EuAlÜbk. Gründe, die der Zulässigkeit einer Auslieferung nach den Artikeln 2 bis 10 EuAlÜbk entgegenstehen könnten, liegen nicht vor.
662.
67Die Auslieferung ist jedoch unzulässig, weil das gegen die Verfolgte in der Schweiz geführte Verfahren dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard nicht genügt, den die deutschen Gerichte über Art.25 GG im Auslieferungsverfahren zu beachten haben.
68Die Verletzung dieses völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards liegt darin, dass die Verfolgte weder über die Durchführung noch den Abschluss des sie betreffenden Strafverfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war und ihr keine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen
69a)
70Zwar begründet allein der Umstand, dass gegen die Verfolgte ein Abwesenheitsurteil ergangen ist, für sich noch kein Auslieferungshindernis.
71Grundsätzlich haben die deutschen Gerichte im Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung davon auszugehen, dass das in dem ersuchenden Staat gegen die jeweiligen Verfolgten ergangene Strafurteil auf rechtmäßige Weise zustande gekommen ist. Denn die Bundesrepublik Deutschland ist mit zahlreichen Staaten durch bilaterale und multilaterale Auslieferungsverträge verbunden und deshalb grundsätzlich verpflichtet, einem Auslieferungsverlangen Folge zu leisten. Diese völkerrechtliche Pflicht würde verletzt, wenn eine Auslieferung stets dann verweigert würde, wenn das Verfahren im ersuchenden Staat nicht dem rechtstaatlichen oder auch verfassungsrechtlichen Standard der Bundesrepublik Deutschland genügen würde.
72Nur wenn die der Auslieferung zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art.25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung nicht vereinbar sind, dieser völkerrechtliche Mindeststandard im ersuchenden Staat also unterschritten worden ist, hindert das Völkerrecht eine Versagung der Auslieferung nicht.
73Anlass zu einer Prüfung des Verfahrensgangs auf diesen Mindeststandard besteht, wenn ein ausländisches Strafurteil, zu dessen Vollstreckung ausgeliefert werden soll, in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist (vgl. BVerfG NJW 1991,1411 = NStZ 1991, 294 - die Entscheidung betrifft ein Auslieferungsersuchen der Schweiz; BVerfGE 59, 280[282ff.] = NJW 1982,1214; BVerfGE 63, 332[337] m.w.N. = NJW 1983,1726).
74Nach deutschem Verfassungsrecht gehört es zu den elementaren Anforderungen des Rechtsstaates, die insbesondere im Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art.103 Abs.1 GG) Ausprägung gefunden haben, dass niemand zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens gemacht werden darf und dadurch zugleich in seiner Menschenwürde (Art.1 Abs.1 GG) verletzt würde (vgl. BVerfG NJW 1991, 1411 m.w.N.). Daraus ergibt sich insbesondere für das Strafverfahren das zwingende Gebot, dass der Beschuldigte im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen, deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (BVerfG a.a.O; vgl. ferner BVerfGE 41, 246 [249] = NJW 1976, 413; BVerfGE 46,202 [210] = NJW 1978, 151; BVerfGE 54, 100 [116] = NJW 1980, 1943, BVerfG NJW 1983, 1726 [1727]; OLG Hamm StV 1997, 364 [365] und 365 [366]; OLG Düsseldorf NJW 1987,2172; OLG Zweibrücken MDR 1986, 874; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 225; zum Verhältnis zu Art.6 III c MRK vgl. OLG Köln, 1.Strafsenat, NStZ-RR 1999,112).
75Der wesentliche Kern dieser Rechtsgewährleistungen gehört von Verfassungs wegen zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung, wie auch zum völkerrechtlichen Mindeststandard, der über Art. 25 GG einen Bestandteil des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden innerstaatlichen Rechts bildet (BVerfG NJW 1991, 1411 m.w.N.).
76Eine Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils ist bei Anlegung dieser Maßstäbe danach unzulässig, wenn der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm eine tatsächlich wirksame Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (BVerfG - 2 BvR 369/88 v. 10.6.1988, abgedruckt in Eser/ Lagodny/ Wilkitzki, Die Rechtshilfe in Strafsachen, Nr.U 167; BVerfGE 63,332 [338] = NJW 1983,1726).
77b)
78Durch den Gang des Verfahrens gegen die Verfolgte, wie er dem Senat unterbreitet worden ist, sind die sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Mindestanforderungen nicht gewahrt. Denn die Verfolgte hatte von der Durchführung der wesentlichen Abschnitte des Strafverfahrens keine Kenntnis und konnte sich gegen die Vorwürfe deshalb nicht verteidigen.
79Zwar war ihr aufgrund der Festnahme und der gegen sie vollzogenen Untersuchungshaft bekannt, dass in der Schweiz gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden war.
80Die Verfolgte wurde aber auch nach der Darstellung der Schweizer Behörden nicht darüber unterrichtet, dass der Untersuchungsrichter des Bezirks Lausanne das Verfahren an das Strafgericht verwiesen hatte. Sie kannte weder den Inhalt des Beschlusses vom 19. Januar 1998 noch hatte sie auf die Ermittlungen Einfluss nehmen können. Sie hatte keine Kenntnis von der Durchführung der Hauptverhandlung am 17. Juni 1999 in ihrer Abwesenheit und konnte sich dementsprechend auch in dieser Hauptverhandlung zu den Feststellungen des Untersuchungsrichters nicht äußern, die das Gericht der Verurteilung sodann ohne eigene Beweisaufnahme zugrunde legte.
81Soweit es im Protokoll der Hauptverhandlung heißt, die Verfolgte sei "ordnungsgemäß auf diplomatischem Wege" geladen worden, hat diese Feststellung nach den dem Senat vermittelten Erkenntnissen keine tatsächliche Grundlage.
82Der Verfolgten wurde das gegen sie ergangene Urteil nicht in Deutschland zur Kenntnis gebracht. Sie hat nach ihrem unwiderlegt gebliebenen Vorbringen auch nicht auf andere Weise innerhalb der für die Wahrung ihrer Rechte maßgeblichen Frist tatsächlich von dem Urteil Kenntnis erlangt. Auf die umstrittene Frage, ob es einer Kenntnisnahme auf amtlichem Wege bedarf (vgl. zum Streitstand: Uhlig/Schaumburg/Lagodny, IRG, 2.Aufl., § 73 IRG Rdn.80), kommt es daher nicht an. Eine rein theoretische Möglichkeit der Kenntniserlangung - etwa über die Mitbeschuldigten - reicht nicht aus (Uhlig/Schaumburg/Lagodny, a.a.O., Rdn. 80 a).
83Gleichwohl begann die Frist, innerhalb derer die Wiederaufnahme eines in Abwesenheit geführten Verfahrens zu beantragen ist, mit der fingierten Zustellung an die Gerichtsstelle. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand läuft deshalb leer, weil das "Einverständnis" mit der Zustellung an Gerichtsstelle die Fristversäumnis nach dem Rechtsverständnis der Schweizer Gerichte als selbstverschuldet erscheinen lässt.
84Damit hatte die Verfolgte nach ihrer Ausweisung aus der Schweiz zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Möglichkeit, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen und sich gegen die Vorwürfe wirksam zu verteidigen.
85b)
86Die fingierte Zustellung von Ladungen und gerichtlichen Entscheidungen nach Art. 48 Cpp des Kantons X heilt den sich hieraus ergebenden schweren Verfahrensmangel - ungeachtet grundsätzlicher Bedenken gegen diese Verfahrensweise - im Fall der Verfolgten nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Verfolgte auf die weitreichenden Folgen dieses Verfahrens in der gebotenen Weise belehrt worden ist.
87Nach Art. 48 Cpp des Kantons X unterrichtet der Richter den Beschuldigten, der seinen ständigen Wohnsitz nicht in der Schweiz hat, darüber, dass er einen Wohnsitz im Kanton X begründen muss, weist ihn darauf hin, dass er sich andernfalls nicht auf Zustellungsmängel berufen kann und dass in diesem Fall die Gerichtskanzlei als Zustellungsort gelten.
88Für die Verfolgte, die im Anschluss an die Verschonung von der Untersuchungshaft "fremdenpolizeilich ausgeschafft" wurde, bestand die Möglichkeit nicht, einen Wohnsitz im Kanton X zu begründen.
89Damit beschränkte sich die Regelung des Art.48 Cpp in ihrem Fall darauf, dass als Zustellungsadresse die Gerichtskanzlei fingiert wurde. Davon, dass die Verfolgte die Möglichkeit der Zustellung an die Gerichtsstelle "gewählt" habe, kann keine Rede sein. Diese Wahl hatte die Verfolgte aufgrund der Ausweisung und des Einreiseverbots schon tatsächlich nicht, im übrigen sieht das Gesetz nicht eine "Wahl" sondern eine Unterrichtung des Betroffenen vor ("Le juge informe...").
90Soweit Art.48 Cpp weiter vorsieht, dass - soweit möglich - Zustellungen ungeachtet dessen auch mit der Post mitgeteilt werden, kommt es hierauf nicht an, weil von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist.
91Die Möglichkeit des kantonalen Strafverfahrensrechts, einen Zustellungsort im Inland zu fingieren allein mag einen ausländischen Beschuldigten noch nicht rechtlos stellen. Er kann sich hierauf einstellen und sich die erforderlichen Kenntnisse vom Verfahrensgang etwa durch die Einschaltung eines Anwalts verschaffen. Er wird nicht schon durch die Existenz einer solchen Regelung zum "bloßen Objekt" staatlicher Strafverfolgung.
92Die weitreichenden Folgen der fingierten Ladung bzw. Zustellung gerichtlicher Entscheidungen nach Art.48 Cpp des Kantons X machen es jedoch unabdingbar, dass derjenige, der sich diesem Verfahren bei gleichzeitiger Ausweisung unterwerfen muss, über dessen Folgen unmissverständlich, das heißt vollständig und in einer ihm verständlichen Sprache belehrt wird. Denn der Beschuldigte verzichtet de facto auf jede weitere Benachrichtigung vom Verfahrensfortgang. Wer sich dem Verfahren unterwirft, ohne ihre Bedeutung vollständig erfasst zu haben, läuft Gefahr, von diesem Zeitpunkt an zum Objekt der staatlichen Strafverfolgung zu werden ohne die Möglichkeit, sich gegen die Vorwürfe wirksam zu verteidigen oder auf das Verfahren Einfluss zu nehmen.
93Von einer solchen Belehrung kann der Senat nicht ausgehen:
94Die Verfolgte ist entweder polnische Staatsangehörige oder staatenlos. Sie ist nach ihrer eigenen Einlassung der deutschen Sprache nur unzureichend, der französischen Sprache gar nicht mächtig und über die näheren Umstände der Ausweisung nur in den Grundzügen - Stellung einer Sicherheit, Ausreisegebot und Einreiseverbot - belehrt worden.
95Diese Einlassung der Verfolgten ist nicht nur nicht widerlegt. Sie wird durch die Schweizer Behörden weitgehend bestätigt. Auch in der abschließenden Stellungnahme wird schon nicht vorgetragen, dass die Verfolgte überhaupt durch einen Richter oder die Schweizer Behörden über die Bedeutung des Art.48 Cpp unterrichtet worden sei, geschweige denn in einer ihr verständlichen Sprache. Erst eine solche Belehrung hätte sie aber in die Lage versetzt, ihre Rechte im Strafverfahren wahrzunehmen oder durch einen Verteidiger wahrnehmen zu lassen. Die Schweizer Behörden sind dabei offenbar davon ausgegangen, die Belehrung der damals anwaltlich vertretenen Beschuldigten werde im Zweifel durch die Verteidigerin erfolgen. Mindestens die erstmalige Belehrung über das Verfahren gegen Abwesende musste indes aufgrund der gerichtlichen Fürsorgepflicht durch den Untersuchungsrichter erfolgen, wie es im übrigen Art. 48 Cpp ausdrücklich vorsieht, und konnte nicht der Aufmerksamkeit eines Verteidigers überlassen bleiben.
96Lässt sich aber eine der Bedeutung der Verfahrensweise nach Art. 48 Cpp entsprechende Belehrung nicht feststellen, so stellt sich der Fortgang des Verfahrens als eine Verletzung des völkerrechtlichen Mindesstandards dar. Das Gebot, dass der Beschuldigte im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten Regeln die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen, deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (BVerfG a.a.O; vgl. ferner BVerfGE 41, 246 [249] = NJW 1976 413; BVerfGE 46,202 [210] = NJW 1978, 151; BVerfGE 54, 100 [116] = NJW 1980, 1943), ist nicht gewahrt.
97Als Folge der unterbliebenen Belehrung war der völkerrechtlich verbindliche Anspruch der Verfolgten auf rechtliches Gehör weitgehend außer Kraft gesetzt.
98d)
99Die Nichteinhaltung des völkerrechtlich verbindlichen Mindesstandards wird nicht durch andere Umstände ausgeglichen:
100aa)
101Die Rechte der Verfolgten wurden nicht durch einen Verteidiger gewahrt.
102Die Verfolgte war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht von einem Rechtsanwalt vertreten. Rechtsanwältin M hatte das Mandat vor Beginn des Hauptverfahrens niedergelegt.
103Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem durch das OLG München mit Beschluss vom 14.12.1990 entschiedenen, im übrigen vergleichbaren Fall, in dem der Beschuldigte anwaltlich vertreten war (abgedruckt in Eser/ Lagodny/ Wilkitzki, Die Rechtshilfe in Strafsachen, U 192; vgl. für diese Fälle ferner: OLG Stuttgart, Beschluss v.5. 2.1990, abgedruckt in Eser/Lagodny/Wilkitzki, a.a.O. U 185).
104Der Senat hat im übrigen nicht feststellen können, dass Rechtsanwältin M vom Abschluss der Untersuchungen und die Verweisung des Verfahrens an das Bezirksgericht unterrichtet worden wäre.
105Eine Pflichtverteidigung sieht das Strafverfahrensrecht des Kantons X nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnissen für den Fall der Verhandlung gegen einen abwesenden Beschuldigten nicht vor. Jedenfalls ist hier für eine solche Verteidigung nicht Sorge getragen worden.
106bb)
107Der schwerwiegende Eingriff in die Rechte der Verfolgten wird durch die Sicherungen zum Schutz der von einem Abwesenheitsurteil betroffenen Beschuldigten nicht ausgeglichen. Denn - ebenfalls als Folge der Verfahrensweise nach Art. 48 Cpp - sind die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen Abwesenheitsurteile gescheitert:
108Zwar sieht das Schweizer Strafverfahrensrecht in den Art.402 ff CPP die Möglichkeit der Anfechtung von Abwesenheitsurteilen vor. Bei der Zustellung des Urteils in der Schweiz - wie hier nach Art. 48 Cpp des Kantons X - gilt jedoch eine Anfechtungsfrist von 20 Tagen (Art.404 Abs.1 CPP - bei Zustellung im Ausland: 3 Monate). Die kurze Frist bei der "Zustellung" in der Schweiz kann von dem ausgewiesenen und anwaltlich nicht vertretenen Verurteilten praktisch nicht eingehalten werden.
109Dementsprechend ist der von Rechtsanwältin M angebrachte Antrag vom 19. Oktober 1999 als verspätet verworfen worden (Beschluss des Distriktgerichts von Lausanne vom 26. November 1999).
110Die Verwerfung dieses Antrags hatte weiter zur Folge, dass der Antrag, den Rechtsanwalt O am 10. Juli 2000 stellte, nachdem die Verurteilte vom Urteil Kenntnis erlangt hatte, keine Aussicht auf Erfolg hatte:
111Es handelte sich zum einen um ein sogenanntes Zweites Wiederaufnahmeverfahren, an dessen Zulässigkeit die Verfahrensordnung der Schweiz höhere Anforderungen stellt. Zum anderen war die Verfolgte mit Einwendungen ausgeschlossen, die im "ersten" Wiederaufnahmeverfahren hätten erhoben werden müssen. Wie sehr in den Wiederaufnahmeverfahren einseitig hohe Anforderungen an die Verurteilte unter Hinweis darauf gestellt wurden, dass diese die Geschäftsstelle des Gerichts als Zustelladresse "gewählt" habe, wird in diesem Verfahren besonders deutlich. Hinzu kommt, dass in der Entscheidung des Strafkassationsgerichts des Kantons X vom 14. September 2000 die Rechtsanwältin M erteilte Vollmacht für das erste Wiederaufnahmeverfahren als ausreichend angesehen wurde, während das erkennende Gericht die gesetzlichen Vorschriften gerade als nicht eingehalten erachtet hatte und Rechtsanwältin M hierdurch nachhaltig von der Einlegung eines Rechtsmittels abgehalten haben dürfte.
112Das grundsätzlich bestehende Recht der Wiederaufnahme ("démande de relief) erweist sich damit bei der Verfahrensweise nach Art. 48 Cpp des Kantons X als stumpfes Schwert, weil die alles entscheidende kurze Frist an die fingierte Zustellung des Urteils anknüpft, nicht an die tatsächliche Kenntnisnahme von der Verurteilung.
113Damit ist auch der völkerrechtlich anerkannte Grundsatz des "fair trial" in seinen Grundlagen betroffen.
114Inzwischen haben die Schweizer Behörden erklärt, dass das Urteil vom 17. Juni 1999 aufgrund des Beschlusses des Kassationsgerichtshofes am Kantonsgerichtshof des Kantons X vom 14. September 2000 endgültig und vollstreckbar sei. Die der Verfolgten in der Schweiz zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sind damit ausgeschöpft.
115Auch eine Erklärung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des 2. Zusatzabkommmens zu EuAlÜbk ist nicht abgegeben worden.
116Damit steht der Verfolgten in der Schweiz kein Recht auf ein neues Gerichtsverfahren mehr zu, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.
117e)
118Die Verfolgte ist schließlich auch schutzwürdig. Es liegen keine Umstände vor, die den Verlust ihrer Rechte selbstverschuldet erscheinen lassen:
119Sie war nicht flüchtig, sondern durch behördliche Anordnung aus der Schweiz ausgeschafft und mit einem Einreiseverbot belegt. Anders als derjenige, der sich einem Verfahren durch Flucht entzieht, damit zugleich bewusst das Risiko eingeht, vom weiteren Verfahrensverlauf keine Kenntnis zu erhalten, sich also seiner Verteidigungsmöglichkeiten bewusst begibt und deshalb nicht schutzwürdig ist (so zu Recht OLG Hamm StV 1997,365; OLG Frankfurt NJW 1983, 1726) hatte die Verfolgte keine andere Möglichkeit als die, die Schweiz zu verlassen. In der Bundesrepublik Deutschland war sie stets ordnungsgemäß gemeldet und damit für Ladungen und Zustellungen jederzeit zu erreichen.
120III.
121Als Folge der Unzulässigkeit der Auslieferung ist antragsgemäß der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und die Freigabe der aufgrund des Verschonungsbeschlusses des Senats vom 16. Oktober 2000 geleisteten Sicherheit anzuordnen.