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Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Aachen vom 18.06.2001 - 9 O 160/01 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
2I. Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin auf der Grundlage der ARB 94 rechtsschutzversichert. Er begehrt mit der beabsichtigten Klage die Feststellung, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, ihm Versicherungsschutz zu gewähren für die von ihm und seiner Ehefrau bei dem LG Aachen - 10 O 82/01 - erhobene Klage. In jenem Rechtsstreit begehren der Antragsteller und seine Ehefrau von ihrem ehemaligen Schwiegersohn Zahlung von 39.724,66 DM nebst Zinsen sowie Freistellung. Der Antragsteller und seine Ehefrau hatten gegenüber der Stadtsparkasse Z1 im Hinblick auf ein Darlehen des früheren Schwiegersohns und dessen Ehefrau die Bürgschaft übernommen. Nachdem die Restschuld des Darlehens nicht beglichen wurde, nahm die Sparkasse den Antragsteller und seine Ehefrau aus der Bürgschaft in Anspruch. Diese zahlten nach Aufnahme eines Kredits 39.724,66 DM an die Sparkasse. Die Antragsgegnerin lehnte gegenüber dem Antragsteller die Übernahme von Versicherungsschutz ab und berief sich auf den Riskoausschluss des § 3 Abs. 4 d) ARB 94.
3Das Landgericht Aachen hat mit Beschluss vom 18.06.2001 - 9 O 160/01 -
4den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage wegen des Risikoausschlusses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
5II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Erfolgsaussicht des Begehrens verneint. Die Beschwerdebegründung führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
6Nach § 3 Abs. 4 d) ARB 94 besteht nämlich Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen. Die 2. Alternative der Bedingung trifft auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Der Ausschluss bezieht sich auf die Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Bürge (insoweit einschränkend gegenüber § 4 Abs. 1 h) ARB 75). Nach § 765 Abs. 1 BGB steht der Bürge für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines anderen ein. Damit wird eine Haftung für eine fremde Verbindlichkeit begründet. Wenn der Bürge nach Befriedigung des Gläubigers auf Grund des Forderungsübergangs nach § 774 Abs. 1 BGB gegen den Hauptschuldner im Weg der Zahlungsklage vorgeht, handelt es sich ebenfalls um eine Interessenwahrnehmung "aus der Haftung" für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners. Der übergegangene Anspruch ist nämlich gesetzliche Folge der Stellung des Bürgen. Der Rückgriffsanspruch entsteht aufschiebend bedingt bereits mit der Übernahme der Bürgschaft. Demnach wird er von dem Ausschluss erfasst (vgl. zustimmend Harbauer, Rechtsschutzversicherung,
76. Aufl., § 3 ARB 94, Rn 26).
8Zugleich ist damit bei dem vorliegenden Sachverhalt auch der Ausschluss nach § 3 Abs. 4 c) ARB 94 gegeben. Denn der Forderungsübergang ist nach Eintritt des Versicherungsfalles nach § 4 Abs. 1 Satz 1 c) ARB 94, Verstoß des Hauptschuldners gegen seine Pflicht zur rechtzeitigen Erfüllung, eingetreten (vgl. Harbauer, a.a.O., Rn. 26; siehe auch OLG Stuttgart, r+s 1994, 302 zu § 4 Abs. 2 b ARB 75).
9Deckung nach § 2 d) ARB 94 kann allerdings in Betracht kommen, wenn neben der übergegangenen Forderung ein vertragliches Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer als Bürgen und dem Hauptschuldner besteht (vgl. Harbauer, a.a.O., § 3 ARB 94, Rn 26; siehe auch § 4 ARB 75, Rn 60), etwa ein Auftragsverhältnis, Geschäftsbesorgungsvertrag oder ein selbständiges Garantieversprechen. In derartigen Fällen hat der Bürge in der Regel die Wahl zwischen zwei verschiedenen - getrennt zu betrachtenden -Ansprüchen gegen den Hauptschuldner (vgl. dazu Palandt-Sprau, BGB, 60. Aufl., § 774, Rn 2). Auch der Befreiungsanspruch nach § 775 Abs. 1 BGB setzt einen Auftrag, eine Geschäftsführung ohne Auftrag oder einen Geschäftsbesorgungsvertrag voraus. An einem solchen Grundverhältnis fehlt es jedoch nach dem Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Fall.
10Soweit der Antragsteller vorträgt, der frühere Schwiegersohn und dessen Ehefrau hätten versprochen, die Kreditschulden vollständig und fristgemäß zu entrichten, um auf diese Weise sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht als Bürge in Anspruch genommen würde, handelt es sich nicht um die Begründung einer selbständigen Verpflichtung im Innenverhältnis. Vielmehr ist eine solche allgemeine Aussage des damaligen Schwiegersohnes nach den hier gegebenen Umständen entsprechend ihrem objektiven Erklärungswert als Versprechen im Rahmen eines familiären Verhältnisses zu sehen, ohne dass eine besondere vertragliche Verpflichtung begründet wird. Der Vortrag des Antragstellers ist hierzu auch nicht hinreichend substantiiert. Zutreffend weist das Landgericht insoweit darauf hin, dass eine solche Erklärung jeder Hauptschuldner seinem Bürgen abgeben wird, um ihn zur Bürgschaft zu bewegen.
11Demnach war die Erfolgssaussicht der Klage gegen den Rechtsschutzversicherer zu verneinen.
12Münstermann Gersch Dr. Halbach