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Oberlandesgericht Köln, 9 U 8/00

Datum:
23.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 8/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0123.9U8.00.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 10 O 240/99
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. November 1999 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 240/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 9.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit durch Beibringung der Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.

 
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