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Oberlandesgericht Köln, 9 U 226/00

Datum:
23.10.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 226/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:1023.9U226.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 469/99
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. November 2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 469/99 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Verkehrsunfallschadens (Kfz.-Haftpflichtschaden-Nr. der Beklagten: ), welcher sich am 20.3.1999 um 18.45 Uhr in W. auf dem B. Platz/Busbahnhof ereignet hat und an dem der Kläger mit seinem PKW A. 100, amtliches Kennzeichen: , und die Fußgänge-rin Frau M.A.S., A.straße 11, W., beteiligt waren, Versicherungsschutz zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger zu 6 % und der Beklagten zu 94 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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