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Die Berufung des Klägers gegen das am 12.10.2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 473/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
3Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
4I.
5Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger nach §§ 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 I b AKB kein Anspruch auf Zahlung einer Kaskoentschädigung an die Firma T GmbH in Höhe von in zweiter Instanz noch geltend gemachten 49.000,- DM nebst Zinsen zusteht. Es kann dahinstehen, ob der LKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX in der Nacht vom 06. auf den 07.04.1999 entwendet worden ist. Die Beklagte ist jedenfalls nach § 7 I Abs. 2. S. 3, V Abs. 4 AKB i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei, da der Kläger zumindest zu den Vorschäden am Fahrzeug wissentlich falsche Angaben gemacht hat.
6Dies ergibt sich aus den glaubhaften, in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Bekundungen der Zeugen T3, U3 und C2. Die Zeugen T3 und U3 haben übereinstimmend ausgesagt, der Ergänzung zur Schadenanzeige vom 11.05.1999 sei nur eine Reparaturrechnung, und zwar die vom 03.12.1997 beigefügt gewesen. Die Rechnung und das Gutachten bezüglich des weiteren Schadens vom Februar 1999 seien bis zur Abgabe der Akte an die Direktion der Beklagten in K. Ende Juli 1999 nicht vorgelegt worden. Dem entsprechen die Bekundungen des Zeugen C2, der den Vorgang ab August 1999 bearbeitete. Danach sind sowohl das Gutachten der E. vom 17.03.1999 als auch die Rechnung vom 24.02.1999 über die Teilreparatur des Unfallschadens erstmals mit Schreiben des für den Kläger vorprozessual tätigen Rechtsanwalts C vom 24.09.1999 übersandt worden. Diese Zeugenaussagen stimmen auch mit den Angaben des Zeugen C überein, der ebenfalls bekundet hat, die fraglichen Unterlagen seien seinem Schreiben vom 24.09.1999 an die Beklagte beigefügt gewesen. Somit ist davon auszugehen, dass entgegen der Behauptung des Klägers mit diesem Schreiben nicht nur Materialrechnungen übermittelt worden sind, sondern gerade auch die Reparaturrechnung vom 24.02.1999, die den zweiten Unfallschaden betraf. Weder aus der Aussage des Zeugen C noch aus dessen Schreiben vom 24.09.1999 ergibt sich irgendein Anhaltspunkt dafür, dass es sich um eine wiederholte Übersendung der fraglichen Unterlagen gehandelt haben könnte.
8Dagegen spricht auch die sonstige Korrespondenz. So hat die Beklagte mehrfach um die Vorlage aller Service- und Reparaturrechnungen gebeten und mit Schreiben vom 30.08.1999 insbesondere darauf hingewiesen, dass die ihr zur Verfügung gestellten Belege mit dem Monat September 1998 enden. Auf dieses Schreiben, das dem Zeugen C vor dessen Schreiben vom 24.09.1999 nochmals übermittelt worden ist, hat der Kläger nicht mit dem Hinweis reagiert, er habe bereits mit der Anzeige vom 11.05.1999 auch die Reparaturrechnung vom 24.02.1999 übersandt. Dies hätte nahe gelegen, wenn eine entsprechende Übersendung tatsächlich erfolgt wäre. Schließlich spricht entscheidend gegen die Behauptung des Klägers, bereits am 11.05.1999 seien sämtliche Reparaturrechnungen vorgelegt worden, seine eigene Angabe in der Ergänzung zur Schadenanzeige. Dort ist nämlich nur angegeben: "siehe Rechnung Mercedes". Nach dieser Formulierung ist also ebenfalls nur eine Rechnung übersandt worden. Bei diesem Beweisergebnis verbleiben keine vernünftigen Zweifel, dass die Unterlagen zu dem Unfall vom Februar 1999 erstmals am 24.09.1999 übersandt worden sind. Die vom Kläger angeregte Parteivernehmung seiner eigenen Person scheidet aus, da eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO zum Zwecke des Gegenbeweises nicht vorgesehen ist (Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 448 Rn. 4).
9Der Kläger hat seine falsche Angabe in der Ergänzung zur Schadenanzeige keineswegs aus freien Stücken berichtigt. Er hat nicht von sich aus zeitnah nach dem 11.05.1999 den zweiten Unfallschaden offenbart. Vielmehr ist dies erst auf mehrfache, insistierende Nachfrage der Beklagten und ausdrückliche Anforderung sämtlicher Reparaturrechnungen geschehen. Diese hat die Beklagte bereits mit Schreiben vom 10.06.1999 verlangt. Der Kläger hat daraufhin jedoch unter dem 01.07.1999 nur zwei Rechnungen vom 13.03. und 15.04.1998 überreicht, die kleinere, nicht unfallbedingte Reparaturen betrafen. Die entscheidende Rechnung zu dem erst kurze Zeit zurückliegenden Unfall vom Februar 1999 wurde zu diesem Zeitpunkt offenbar bewusst zurückgehalten. Erst als sich die Beklagte damit nicht zufrieden gab und mit Schreiben vom 30.08.1999 weitere Rechnungen für die letzte Zeit vor der behaupteten Entwendung des Fahrzeugs anforderte, übersandte der Anwalt des Klägers das Gutachten der E. vom 17.03.1999 und die Rechnung vom 24.02.1999. Dabei wurde nicht einmal darauf hingewiesen, dass der Unfallschaden, der sich nach dem Gutachten auf 3.931,12 DM belief, nur teilweise, nämlich mit Kosten von 1498,30 DM, repariert worden war. Ein derartiges Verhalten eines Versicherungsnehmers kann nicht mehr als freiwillige Berichtigung falscher Angaben gewertet werden. Es ist vielmehr offensichtlich von dem Bestreben geprägt, der Beklagten den zweiten, teilweise nicht reparierten Unfall möglichst zu verheimlichen und diesen erst dann einzuräumen, als das offensichtliche Misstrauen der Beklagten ein weiteres Verschweigen kaum noch zuließ.
11Den Kläger trifft ein schweres Verschulden. Kein erhebliches Verschulden wird angenommen, wenn es sich um ein Fehlverhalten handelt, das auch einem sonst ordentlichen Versicherungsnehmer angesichts der Umstände des Falles leicht unterlaufen kann und für das ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag. Die Darlegungs- und Beweislast für derartige Umstände hat der Versicherungsnehmer (Senat, a.a.O.). Der Kläger hat keine Tatsachen dargelegt, die seinen Verstoß in einem milderen Licht erscheinen lassen. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass er die Beklagte durch seine unrichtigen Angaben zu einer höheren Entschädigung veranlassen wollte. Dafür spricht insbesondere, dass der überwiegende Teil des Gesamtschadens von fast 4.000,- DM nicht repariert worden war.
14Die weiter erforderliche Belehrung ist in der Ergänzung zur Schadenanzeige enthalten. Der Hinweis, das bewusst unwahre oder unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, wenn dem Versicherer hierdurch kein Nachteil entsteht, entspricht den an die Hinweispflicht zu stellenden Anforderungen (vgl. BGH, r + s 1998, 144, 145; Senat, r + s 2000, 448). Der Hinweis ist drucktechnisch ausreichend hervorgehoben und befindet sich unmittelbar vor der Unterschriftszeile auf der letzten Seite.
15Da die Beklagte bereits aus den vorstehenden Gründen in vollem Umfang leistungsfrei ist, kommt es für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob der Kläger weitere Falschangaben zu Schlüsseln bzw. früheren Diebstählen gemacht hat.
17II.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
19Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
20Die Revision war gem. § 546 Abs. 1 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor.
21Streitwert und Beschwer des Klägers: 49.000,- DM.
22Keller Dr. Halbach Gersch