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Oberlandesgericht Köln, 9 U 177/99

Datum:
18.12.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 177/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:1218.9U177.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 311/98
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. November 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 311/98 - teilweise geändert und neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Streitverkündeten, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 13.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheit kann jeweils auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
 
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