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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.
3Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
41. Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages in der geänderten Fassung bestehen keine Bedenken. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz wegen des Verkehrsunfalls der Betreuerin I.N. vom 19.10.1997 und des dabei entstandenen Schadens an dem PKW des Herrn D.N. in Höhe von 14.100,OO DM zu gewähren. Ein solches Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - von dritter Seite in Anspruch genommen wird (vgl. Prölss/Martin, 26. Aufl., VVG, § 149, Rn. 8 mit weiteren Nachweisen).
5Der klagende Verein kann als Versicherungsnehmer auch über den Versicherungsanspruch verfügen und ihn gelten machen,
6§ 76 Abs. 1 VVG.
72. Die Klage ist aber unbegründet.
8Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigung auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherung wegen des Schadenereignisses am 19.10.1997 in V. nicht zu.
9Der Versicherungsschutz der Beklagten erstreckt sich nach dem Inhalt vereinbarten Bedingungen nicht auf den Ersatz des Schadens, der anlässlich der Rückfahrt der Zeugin I.N. nach dem Punktspiel der ersten Herrenmanschaft des Klägers in der Kreisliga F. von T. nach V. an dem Fahrzeug des Zeugen D.N. entstanden ist.
10Nach der zwischen den Parteien abgeschlossenen Zusatzversicherung ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Ansprüchen wegen Unfallschäden an mitgliedseigenen Personenkraftwagen (im Sinne von Abschnitt C 2. der Bedingungen), die sich "bei der mit diesen Fahrzeugen im Auftrage des Versicherungsnehmers durchgeführten Beförderung (auch Selbstbeförderung) von aktiven Sportlern, offiziellen Reisebegleitern, Funktionären und Übungsleitern zu und von auswärtigen satzungsgemäßen Sportveranstaltungen ereignen" (Abschnitt A Ziffer I Satz 1).
11Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach Satz 2 ferner auch auf
12"a) Fahrten zu und von Sportlern, mit denen eine Fahrgemeinschaft zu und von einer auswärtigen Veranstaltung gebildet wurde, an denen die Abzuholenden oder Heimzubringenden ebenfalls teilzunehmen haben bzw. hatten, b) die Rückfahrt von der Verbringung eines Aktiven zu einem Wochendlehrgang / Turnier und der wieder erforderlichen Hinfahrt zu seiner Abholung (sogenannte ´Leerfahrten`) sowie
13c) Fahrten zur Beförderung von unmittelbar bei Sportveranstaltungen benötigten Sportgeräten ."
14Keine dieser Voraussetzungen trifft im vorliegenden Fall zu.
15Die Spezialrisiken, Fahrgemeinschaft, Leerfahrt, Beförderung von Sportgeräten, liegen schon nach dem Wortlaut nicht vor. Im Falle der versicherten Fahrgemeinschaft muss diese für die Hin- und Rückfahrt zu und von auswärtigen Veranstaltungen gebildet sein. Außerdem müssen an diesen die abzuholenden oder heimzubringenden Personen ebenfalls teilgenommen haben. Im vorliegenden Fall befanden sich auf der Rückfahrt neben der Zeugin N. als Fahrerin noch ihr Kind sowie eine weitere Spielerfrau mit Kind im Wagen, so dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
16Die sogenannte Leerfahrt im Sinne der Bedingungen scheidet aus, weil es sich bei der Veranstaltung am Schadenstage nicht um einen Wochenendlehrgang oder Turnier, sondern um ein Kreisligaspiel gehandelt hat. Eine Beförderung von Sportgeräten hat ebenfalls nicht stattgefunden. Unter Sportgeräten im Sinne der Bedingungen sind keine Kleidungsstücke oder Trikots zu verstehen.
17Es handelt sich auch nicht um eine im Auftrage des Versicherungsnehmers durchgeführte Beförderung von aktiven Sportlern, offiziellen Reisebegleitern, Funktionären und Übungsleitern zu und von einer auswärtigen satzungsgemäßen Sportveranstaltung im Sinne von Abschnitt A Ziffer I. Satz 1.
18Die Zeugin N. handelte nämlich nicht im Auftrage des klagenden Vereins als offizielle Reisebegleiterin, Funktionärin oder Übungsleiterin. Vielmehr ist ihr Tätigkeit dem hier nicht versicherten privaten Bereich zuzuordnen. Die Bedingungen zu Abschnitt A Ziffer I. Satz 1 sind so auszulegen, dass nur Beförderungen im Auftrag des Vereins von aktiven Sportlern und den genannten besonderen Funktionsträgern und Amtsinhabern des Vereins versichert sein sollen. Freiwillige Fahrten von privaten Helfern sind grundsätzlich nicht versichert. Auf den Begriff des "Betreuers" stellen die Versicherungsbedingungen nicht ab. Aus diesem Grund kommt es auch nicht auf die vom Kläger herangezogene einkommenssteuerrechtliche Betrachtung an.
19Eine weite Interpretation von Abschnitt A Ziffer I Satz 1 entspricht nicht dem Vertrag. Bei einer erweiternden Auslegung der vereinbarten Versicherungsbedingungen hätte es nämlich der Regelungen zu a), b) und c) (Fahrgemeinschaft, Leerfahrt, Beförderung von Sportgeräten) für die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf diese Spezialfälle nicht bedurft.
20Nach dem Vortrag des Klägers und den Angaben der Zeugin N. vor dem Landgericht kümmerte sie sich um Trikotwäsche, Transport, Getränke und ähnliches. Ihr Aufgabenbereich war insoweit beschränkt. Es handelte sich um freiwillige, uneigennützige Tätigkeiten mit privatem Charakter, wie sie in Amateurvereinen häufig zu finden sind.
21Ein Auftrag des Vereins lag dem nicht zugrunde. Die Zeugin nahm am Schadentage als engagierte private Begleitperson an dem Auswärtsspiel der ersten Herrenmannschaft teil. Sie ist einer Zuschauerin gleichzustellen.
22Auf die Frage der Herbeiführung des Unfalls durch grobe Fahrlässigkeit der Fahrerin und die Zurechnung gegenüber dem Versicherungsnehmer kam es nicht mehr an.
23Auch konnte dahinstehen, ob der Geschädigte wegen des von seiner Ehefrau verursachten Verkehrsunfalls einen Ersatzanspruch aus Auftragsrecht gegen den Versicherungsnehmer hat.
24Demnach konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
25Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546
26Abs. 2 ZPO festzusetzen.
27Streitwert für das Berufungsverfahren
28und Wert der Beschwer des Klägers: 14.100,00 DM