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Oberlandesgericht Köln, 8 U 24/01

Datum:
02.08.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 24/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0802.8U24.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 16 O 426/00
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.01.2001 - 16 O 426/00 - abgeändert und wie folgt neugefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung seitens der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch in Form einer schriftlichen, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
 
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