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Oberlandesgericht Köln, 7 U 61/00

Datum:
11.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 61/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0111.7U61.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 272/99
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Februar 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann beiderseits auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank geleistet werden.
 
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