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T a t b e s t a n d :
2Am 1.2.1994 erlitt die Klägerin einen Verkehrsunfall, bei dem sie mit ihrem PKW M.B. mit dem PKW des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, kollidierte. Der von rechts kommende Beklagte zu 1) war unter Verletzung der Vorfahrt der Klägerin nach links in die vorfahrtsberechtigte Straße abgebogen. Die Klägerin konnte trotz eingeleiteter Vollbremsung den Zusammenstoß nicht verhindern. Die Art der von der Klägerin dabei erlittenen Verletzungen ist zwischen den Parteien streitig. Sie wurde einen Tag wegen eines HWS-Schleudertraumas und einer Prellung des linken Armes stationär und in der Folgezeit regelmäßig ambulant behandelt. Sie klagte weiter über nicht abklingende erhebliche Nackenschmerzen, Rotationseinschränkungen bei Bewegung des Halses, Taubheit in drei Fingern, Schwindelgefühle, Kopfschmerzen, Kiefergelenksbeschwerden und weitere Beschwerden. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die zahlrE. zu den Akten gelangten ärztlichen Atteste und Gutachten verwiesen. Die Klägerin, die von Beruf Finanzbeamtin ist, war bis Ende 1994 krank geschrieben. Ab Januar 1995 nahm sie ihre Berufstätigkeit mit zunächst auf die Hälfte, ab 1996 auf etwa 30 Stunden reduzierter Arbeitszeit wieder auf. Zum 30.6.1999 wurde sie wegen dauernder Dienstunfähigkeit auf Betreiben ihres Dienstherrn einstweilig in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
3Die Beklagte zu 2) regulierte den der Klägerin entstandenen Sachschaden und leistete insgesamt 26.000.- DM auf den materiellen und immateriellen Personenschaden, allerdings unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
4Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei dem Unfall vom 1.2.1994 eine Distorsion der Halswirbelsäule verbunden mit einem schweren HWS-Schleudertrauma erlitten. Sie hat die Folgebeschwerden primär darauf zurückgeführt, dass es durch den Zusammenstoß zu einer Verdrehung der Wirbelsäule gekommen sei, die zu einer dauerhaften schmerzhaften Schiefstellung der Wirbelsäule geführt habe. Sollten die Beschwerden allerdings psychische Ursachen haben, würde dies an der Haftung der Beklagten nichts ändern. Sie sei nicht mehr in der Lage, ihren Beruf beschwerdefrei auszuüben. Längeres Sitzen, insbesondere in Nackenbeugehaltung, sei nicht möglich. Ebenso seien die meisten Haushaltstätigkeiten nur beschränkt oder gar nicht mehr möglich. Ferner könne sie zahlreiche Freizeitaktivitäten nicht mehr ausüben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klagebegründung Bezug genommen.
5Sie hat unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen erstinstanzlich ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt, das sie mit insgesamt mindestens 35.000.- DM beziffert hat. Ferner hat sie geltend gemacht fiktiven Hausfrauenschaden, den sie mit 26 Stunden pro Woche zu 15.- DM/Stunde für die Zeit von Februar bis November 1994 und mit 13 Stunden pro Woche zu 15.- DM/Stunde für die Zeit ab Januar 1995 ansetzt. Weiter hat sie begehrt die Differenz zwischen ihrem vollen Nettomonatsgehalt und dem tatsächlichen Einkommen. Hausfrauenschaden und Verdienstausfall hat sie auch für die Zukunft verlangt, den Verdienstausfall allerdings begrenzt auf das Jahr 2022, der Vollendung ihres 65. Lebensjahres. Schließlich hat sie Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 1.2.1994 begehrt, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind. Wegen der genauen Fassung der Anträge wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
6Die Beklagten haben behauptet, die von der Klägerin geklagten Beschwerden seien nicht auf den Unfall vom 1.2.1994 zurückzuführen. Dass die Klägerin ein HWS-Schleudertrauma erlitten habe, bestreiten sie mit Nichtwissen. Sie behaupten, die Differenzgeschwindigkeit zum Zeitpunkt des Aufpralls sei zu gering gewesen, als dass es zu einem HWS-Trauma habe kommen können. Die Beschwerden der Klägerin beruhten vielmehr auf einer schicksalsmäßig erworbenen Fehlstellung der Hals-Wirbelsäule mit Schwerpunkt im Bereich des 5. und 6. Halswirbelkörpers. Soweit überhaupt Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien, könne allenfalls von einer vollen Arbeitsunfähigkeit und entsprechender Einschränkung der Hausfrauentätigkeit in den ersten vier Wochen und einer 50%igen Einschränkung in den folgenden vier Wochen ausgegangen werden. Dies rechtfertige daher allenfalls einen ersatzfähigen Hausfrauenschaden von 2.340.- DM und ein Schmerzensgeld von 3.500.- DM. Den nach Auffassung der Beklagten damit bereits überzahlten Betrag von 20.160.- DM hat die Beklagte zu 2) im Wege der Widerklage von der Klägerin zurückverlangt.
7Das Landgericht hat ein (mehrfach ergänztes) neurologisches Gutachten, ein neuroradiologisches Zusatzgutachten und ein hals-nasen-ohren-ärztliches Zusatzgutachten eingeholt und auf dieser Grundlage die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien. Nach den eingeholten Gutachten habe die Klägerin ein leichtes bis mittelschweres HWS-Distorsionstrauma erlitten, das nach wenigen Wochen vollständig abgeklungen sei. Derart langwierige Folgen seien mit der Annahme eines normalen HWS-Traumas nicht vereinbar. Auch die objektiven Befunde gäben keine Anhaltspunkte für fortdauernde organische Veränderungen. Die Beschwerden könnten daher nur mit der festgestellten schicksalsmäßig erworbenen degenerativen Veränderung der Halswirbelsäule erklärt werden.
8Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung rügt die Klägerin vor allem, dass das Landgericht zu Unrecht § 287 ZPO nicht angewandt habe. Die Frage der Folgewirkungen nach festgestelltem HWS-Distorsionstrauma sei eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, so dass § 287 ZPO anwendbar sei. Dem zufolge hätten auch die Gutachter falsche rechtliche Prämissen zur Kausalität zugrunde gelegt. Ferner sei das Landgericht dem Vortrag, wonach die Beschwerden auch Folge einer schweren unfallbedingten psychologischen Belastung sein könnten, nicht nachgegangen. Schließlich greift die Klägerin das neurologische Gutachten von Prof. N. an.
9Die Klägerin beantragt,
101.
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13die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über den gezahlten Betrag von 3.500.- DM hinaus an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit dem 22.2.1996 zu zahlen,
142.
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17die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 108.925,20 DM nebst 4% Zinsen aus 21.138,13 DM seit dem 22.2.1996 und weiteren 4% Zinsen aus 87.787,07 DM seit dem 3.1.2000 zu zahlen,
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203.
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23die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin monatlich, beginnend mit dem 1.1.2000 fiktiven Hausfrauenschaden in Höhe von 877,50 DM monatlich und Verdienstausfall bis Januar 2022 (Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin) in Höhe von monatlich 1080,22 DM zu zahlen,
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264.
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29festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 1.2.1994 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind,
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325.
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35die Widerklage abzuweisen,
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386.
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41hilfsweise, der Klägerin nachzulassen, eine Sicherheit auch durch Stellung einer unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstitutes leisten zu dürfen.
42Die Beklagten beantragen,
43die Berufung zurückzuweisen.
44Sie verteidigen das angegriffene Urteil. § 287 ZPO finde keine Anwendung, da es ihrer Ansicht nach bereits an dem Nachweis fehle, dass die Klägerin überhaupt unfallbedingt Verletzungen erlitten habe. Bei Geschwindigkeiten bis zu 20 km/h könne kein HWS-Trauma auftreten. Dass die Aufprallgeschwindigkeit höher gelegen habe, werde bestritten. Die eingeholten Gutachten seien sachlich zutreffend und übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die geklagten Beschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Eine etwaige psychologische Fehlverarbeitung des Unfalls durch die Klägerin sei den Beklagten nicht anzulasten.
45Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten von Prof. Dr. P. vom 20.10.2000 (Bl. 467 ff.), ergänzt durch die Stellungnahme vom 21.2.2001 (Bl. 526 ff.), Bezug genommen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze einschließlich der Anlagen, namentlich der ärztlichen Atteste und Gutachten, verwiesen.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
47Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache auch überwiegend Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Folgebeschwerden sind auf den Unfall vom 1.2.1994 zurückzuführen und die darauf gestützten Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz sind von den Beklagten zu tragen (§§ 7 StVG, 823, 843, 847 BGB, 3 Nr. 1 PflVG).
481.
49Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (BGHZ 132, 341, 343 ff.; BGH NJW 1997, 1640; BGH NJW 1998, 813; BGHZ 137, 142; BGH NJW 2000, 862 ff.). Der Grundsatz, dass eine besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten dem Schädiger haftungsrechtlich zuzurechnen ist, dieser sich nicht darauf berufen kann, ein weniger anfälliger Mensch hätte die eingetretenen Folgewirkungen nicht erlitten, gilt auch für psychische Schäden, die aus einer besonderen seelischen Labilität des Geschädigten erwachsen (so schon BGHZ 20, 137,139). Der Schädiger hat also auch für seelisch bedingte Folgeschäden, auch wenn sie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen, grundsätzlich einzustehen (BGHZ 132, 341, 345). Unter der Voraussetzung, dass die haftungsbegründende Gesundheitsschädigung feststeht, es sich bei der Frage psychischer Folgewirkungen also um haftungsausfüllende Kausalität handelt, findet dabei die Beweiserleichterung des § 287 ZPO Anwendung, so dass für die Unfallursächlichkeit der Folgewirkungen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht (std. BGH-Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NJW 1998, 810). Begrenzungen der Haftung ergeben sich allerdings in zwei Richtungen: zum einen darf es sich bei den seelisch bedingten Folgeschäden nicht um eine Renten- oder Begehrensneurose handeln, zum anderen darf keine extreme Schadensdisposition vorliegen, bei der bereits ganz geringfügige (Bagatell-)Ereignisse zu Folgeschäden führen, die in grobem Missverhältnis zum Anlass stehen (BGHZ 132, 341, 348). Ein leichtes HWS-Schleudertrauma steht der Annahme einer Bagatellursache aber entgegen (BGH NJW 1998, 810,811; BGH NJW 2000, 862,863).
502.
51Dass die Klägerin tatsächlich aufgrund des Unfalls vom 1.2.1994 ein mindestens leichtes HWS-Schleudertrauma erlitten hat und damit sowohl die haftungsbegründende Kausalität gegeben ist als auch keine Bagatellursache für die weiteren (seelisch bedingten) Beschwerden anzunehmen ist, steht zur sicheren Überzeugung des Senats fest. Ausnahmslos alle die Klägerin behandelnden Ärzte und alle Gutachter sind von einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule als unmittelbare Folge der Kollision der Fahrzeuge ausgegangen. Besondere Aussagekraft kommt dabei dem von den Beklagten selbst vorgelegten Bericht des die Klägerin am Unfalltag behandelnden Arztes im St. M.-Hospital D. vom 2.2.1994, dem Leiter der chirurgischen Abteilung, Privat-Dozent Dr. E., zu, der ein HWS-Schleudertrauma diagnostizierte. Ebenfalls zeitnah bestätigten diese Diagnose der Orthopäde Dr. B. am 3.2.1994 und der Neurologe S. am 8.2.1994. Keiner der die Klägerin später behandelnden oder gutachterlich untersuchenden Ärzte hat auch nur geringste Zweifel an dieser Diagnose geäußert, alle haben vielmehr einmütig aus der Art der als glaubhaft empfundenen Beschwerden der Klägerin ein HWS-Trauma als sicher vorausgesetzt, namentlich auch die von der Beklagten zu 2) eingeschalteten Gutachter K. und H. (Anlage K16, S. 19 unten) und die gerichtlich beauftragten Gutachter. Auch dem Senat ist nichts ersichtlich, was die Diagnose der Ärzte in Zweifel ziehen könnte. Der Unfall war ein solcher, der typischerweise mit einem HWS-Trauma verbunden ist (frontaler Aufprall auf ein Hindernis), die von der Klägerin geklagten Beschwerden (heftige Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel usw.) entsprechen dem Krankheitsbild. Auch das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2), die immerhin 26.000.- DM an die Klägerin ausgezahlt hat und selbst jetzt noch eine Einstandspflicht wegen erheblicher Gesundheitsbeeinträchtigung für die ersten acht Wochen nach dem Unfallereignis anerkennt, lässt sich nur damit erklären, dass die Beklagten selbst von einer entsprechenden Verletzung ausgehen.
52Die Beklagten stützen ihr Bestreiten des HWS-Traumas mit Nichtwissen auf die anhand der vorgelegten Fotos (Anlage B 1) ersichtlichen Schäden am PKW der Klägerin, woraus sich ergeben soll, dass die Aufprallgeschindigkeit nicht mehr als 20 km/h betragen haben könne, sowie auf die These, dass ein Aufprall mit einer Differenzgeschwindigkeit bis zu 20 km/h nicht zu einem HWS-Schleudertrauma führen könne. Schon diese letzte Annahme ist allerdings unrichtig, denn die "Harmlosigkeitsgrenze" von Geschwindigkeitsänderungen, die nicht mehr zu einem HWS-Trauma führen können, liegt - wie in der Rechtsprechung mehrfach entschieden wurde - bei 10 bis 11 km/h, keinesfalls aber erst bei 20 km/h (vgl. etwa KG VersR 1997, 1416; OLG Hamburg r+s 1998, 63; OLG Hamm VersR 1999, 990; KG VersR 2001, 597). Nicht nachvollziehbar ist dem Senat aber auch, wie die Beklagten aus den Schäden am PKW der Klägerin auf eine Differenzgeschwindigkeit von nur 20km/h folgern können. Die Schäden am Frontbereich des PKW sind ganz beträchtlich und haben nach dem von der Beklagten zu 2) anerkannten Schadensgutachten der Kfz-Prüfstelle D. dazu geführt, dass am Fahrzeug der Klägerin, immerhin ein erst rund 10 Jahre alter M.B., ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand und das nicht mehr fahrbereite Fahrzeug nur noch einen Restwert von 1000.- DM hatte. Angesichts all dessen war das von den Beklagten beantragte Unfallrekonstruktionsgutachten, das eine Aufprallgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h ergeben sollte, nicht einzuholen. Unabhängig davon wäre ein solches Gutachten aber auch ungeeignet gewesen. Der Senat vermag aus eigener auf zahlreichen Prozessen beruhenden Sachkunde zu beurteilen, dass ein Gutachter nur anhand der auf den Fotos zu erkennenden Sachschäden nicht in der Lage ist, mit der notwendigen Sicherheit die exakte Aufprallgeschwindigkeit zu ermitteln.
533.
54Dass die von der Klägerin geklagten Beschwerden tatsächlich bestehen und dass sie auf einer Fehlverarbeitung des erlittenen HWS-Traumas beruhen, steht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) fest aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P., die den Senat überzeugt haben. Der Sachverständige ist nach sehr eingehender Untersuchung der Klägerin und nach Auswertung aller vorhandenen ärztlichen Unterlagen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerden sich durchgehend als Verspannungen der Muskulatur darstellten und damit zwar körperlich seien, aber nicht auf einer biologisch fassbaren Krankheit beruhten. Es handele sich um funktionelle Störungen, die auf einer entsprechend disponierten Persönlichkeit der Klägerin und ihrer Art der Erlebnisverarbeitung beruhten. Dass die geklagten Beschwerden auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, hat der Sachverständige als ganz überwiegend wahrscheinlich und damit als praktisch sicher dargestellt (er hat lediglich die rein theoretische Möglichkeit in den Raum gestellt, dass die Klägerin nahezu zeitgleich einen weiteren, vergleichbaren Unfall erlitten habe, wofür allerdings nicht der geringste Hinweis spricht).
55Das Gutachten ist in seinen Ergebnissen eindeutig und es ist in sich einleuchtend und widerspruchsfrei. Seine Annahme, dass es sich nicht um biologisch fassbare Ursachen handeln könne, hat der Sachverständige auf die körperliche Untersuchung der Klägerin und die Auswertung der vorhandenen Unterlagen gestützt, die keinen organischen Befund ergeben haben. Die Annahme, dass eine zur Fehlverarbeitung von Erlebnissen neigende Persönlichkeit der Klägerin vorliege, hat er nicht nur darauf gestützt, sondern schlüssig weiter auf Anhaltspunkte, die sowohl vor dem Unfall ("rheumatoide Arthritis" als weitere funktionelle Störung) als auch nach dem Unfall (Unfallneurose, die auch von der Psychologin T. bestätigt wird) lagen. Dabei hat der Senat keinen Zweifel, dass der sehr erfahrene und vom Senat wiederholt in vergleichbaren Fällen herangezogene Sachverständige ein unbedingt verlässliches Urteilsvermögen bei der Beurteilung persönlichkeitsbedingter Ursachen besitzt. Die Annahme schließlich, dass die Beschwerden als Folge des Unfallereignisses und keines sonstigen Ereignisses anzusehen sind, ist überzeugend mit den Erwägungen begründet worden, dass die Beschwerden im Anschluss an den Unfall erstmalig aufgetreten und seitdem im wesentlichen unverändert geblieben sind, dass es sich um Beschwerden handelt, die typischerweise nach Distorsionstraumen auftreten, dass die Beschwerden dem Untersuchungsbefund entsprechen und dass sie nicht auf degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule beruhen. Besonders überzeugungskräftig ist dabei das erstgenannte Argument. Tatsächlich gibt es nicht den geringsten Hinweis darauf, dass die Klägerin bereits vor dem Unfall vom 1.2.1994 über ähnliche Beschwerden geklagt habe. Kein ärztliches Attest gibt insoweit einen Anhaltspunkt, obwohl sie sich teilweise durchaus über mehr oder minder lange zurück liegende Erkrankungen verhalten, wie das Beispiel der 1983 aufgetretenen rheumatoiden Arthritis zeigt, und auch die Beklagten tragen keine anderweitigen Tatsachen vor.
56Dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. stehen auch nicht die Erkenntnisse der anderen eingeholten Sachverständigengutachten entgegen. Insbesondere das neurologische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. (aber auch etwa das von der Beklagten zu 2) eingeholte Gutachten K./H.) kommt vor allem deshalb zu dem Ergebnis, dass die Beschwerden der Klägerin nicht auf dem Unfall vom 1.2.1994 beruhen könnten, weil es auszuschließen sei, dass ein HWS-Distorsionstrauma derart lang andauernde Wirkungen verursache. Gemeint sind damit ausschließlich biologisch fassbare Wirkungen, womit sich kein Widerspruch zu dem Gutachten P. ergibt. Im übrigen aber schließt auch der vom Landgericht beauftragte Sachverständige N. gerade nicht aus, dass - wenn auch nur in wenigen Fällen - chronische Beschwerden durchaus auf psychologischer Basis zu erklären seien, wie auch der von ihm herangezogenen Studie aus Litauen zu entnehmen ist. Dass er diese mögliche Ursache hier nicht in Erwägung gezogen hat (möglicherweise wegen einer verengenden Beweisfrage), ist ein gewichtiges Manko dieses Gutachtens und macht es ungeeignet zur Widerlegung des Gutachtens P.. Auch die von ihm angenommene Erklärung für die Beschwerden der Klägerin, die in der degenerativen, nicht unfallbedingten Veränderung der Wirbelsäule im Segment C5/6 liegen soll, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen. Ob eine derartige Veränderung zudem überhaupt geeignet wäre, die Beschwerden der Klägerin zu erklären, was der Sachverständige P. wiederum verneint, mag letztlich dahinstehen. Jedenfalls gibt es keinerlei Erklärung dafür, warum Beschwerden, die auf einer längst bestehenden Veränderung der Wirbelsäule beruhen sollen, gerade dann erstmals auftreten, wenn die Wirbelsäule in Form eines HWS-Traumas verletzt wird, gleichwohl aber das Auftreten der Beschwerden unabhängig von dem Trauma sein soll. Auch das neuroradiologische und erst Recht das hals-nasen-ohren-ärztliche Zusatzgutachten haben keine Erkenntnisse gefördert, die den Annahmen des Sachverständigen P. widersprechen.
57Schließlich vermögen auch die Angriffe der Beklagten gegen das Gutachten dessen Beweiskraft nicht zu erschüttern. Sie stützen sich vor allem auf das hierzu eingeholte Gutachten von Prof. Dr. Poeck, der sich mit den vorliegenden Attesten und Sachverständigengutachten auseinandersetzt, allerdings die Klägerin nicht selbst untersucht hat. Dabei läuft die Auseinandersetzung mit dem Gutachten P. im wesentlichen darauf hinaus, dass er mehr oder minder lakonisch und ohne detaillierte Begründung Einzelaussagen des gerichtlichen Gutachters für zustimmungswürdig oder nicht zustimmungswürdig hält, im Kern und im Ergebnis aber offenbar nicht zu einer anderen Bewertung kommen will. So sieht auch er die Beschwerden der Klägerin als psychisch verursacht an. Wenn er als zentrales Ergebnis festhält, dass die Beschwerden nicht auf den Unfall, sondern auf die fortbestehende Auseinandersetzung um die Anerkennung der von der Klägerin empfundenen Unfallfolgen zurückzuführen seien (so S. 16 seiner Stellungnahme), so stellt dies in medizinischer Hinsicht keinen Widerspruch zu den Erkenntnissen des Sachverständigen P. dar, sondern lediglich eine Fehlbewertung der Kausalitätsfrage in rechtlicher Hinsicht. Dies gilt auch für die Feststellung, jeder andere Kampf der Klägerin um ihr "gutes Recht" hätte die glE. Beschwerden auslösen können, denn dies ändert nichts an der rechtlich allein maßgeblichen Tatsache, dass die hier in Rede stehenden Beschwerden durch den Unfall und das HWS-Schleudertrauma verursacht wurden und nicht durch ein anderes Ereignis. Haftungsrechtlich kommt es allein darauf an, dass die psychische Störung ohne den Unfall nicht aufgetreten wäre (BGH VersR 1991, 432).
584.
59Es fehlt auch nicht etwa deshalb am Zurechnungszusammenhang, weil die Klägerin eine Renten- oder Begehrensneurose entwickelt hätte, die in einem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit besteht und das äußere Unfallereignis nur zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuwE.. Eine solche Rentenneurose haben die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht einmal konkret behauptet. Allenfalls kann der Stellungnahme des Prof. Dr. Poeck entnommen werden, dass er zu dieser Annahme tendiert, was die Beklagten sich zu eigen machen. Dem stehen allerdings die Ausführungen des Sachverständigen P. entgegen, der eine solche Form der psychischen Fehlverarbeitung gerade nicht festgestellt und der Annahme einer Rentenneurose im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens sogar ausdrücklich widersprochen hat. Auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte für eine Begehrens- oder Rentenneurose. Dagegen spricht schon, dass die Klägerin in keiner Phase zu erkennen gegeben hat, nicht mehr arbeiten zu wollen. Das Gegenteil hat sie nicht nur vorgetragen und nicht nur allen Gutachtern gegenüber erklärt, sondern augenfällig in die Tat umgesetzt, da sie unstreitig von sich aus ihren Dienst 1995 zumindest teilweise wieder aufgenommen hat und auch die einstweilige Zurruhesetzung nicht auf ihr Betreiben erfolgte.
605.
61Das von der Klägerin danach zu beanspruchende Schmerzensgeld war auf insgesamt 20.000.- DM (abzüglich der von den Beklagten bereits geleisteten 3.500.-DM) festzusetzen. Dabei hat der Senat anspruchserhöhend die mit nunmehr fast siebeneinhalb Jahren sehr lange Dauer der Beschwerden berücksichtigt, die schon im körperlichen Bereich nicht unerheblich sind. Die in den Sachverständigengutachten wiedergegebenen von der Klägerin geschilderten nach wie vor bestehenden Beschwerden (Kopfschmerzen, Verspannungen im Nacken, Schwindel, Kiefergelenksbeschwerden u.a.) sind von den Sachverständigen als glaubhaft dargestellt worden. Der Senat sieht insoweit keinen Anlass zu durchgreifenden Zweifeln. Derartige Beschwerden, die nachvollziehbar eine Vielzahl von Aktivitäten beeinträchtigen oder ausschließen, sind auf die lange Dauer gesehen als gewichtig anzusehen. Noch schwerer wiegen die psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere die Einbußen an Lebensfreude und Selbstwertgefühl, die mit den eingeschränkten Entfaltungsmöglichkeiten der noch relativ jungen Klägerin, vor allem aber mit der Beschränkung und inzwischen sogar dem völligen Verlust der Möglichkeit, einem Beruf nachzugehen, verbunden sind. Der Vergleich mit einem "normalen" leichten oder mittelschweren HWS-Trauma, das nach einem überschaubar kurzen Zeitraum abklingt und das mit einem Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 2.000.- bis 5.000.- DM angemessen abgegolten sein mag, versagt vollständig, wenn sich die Beschwerden, wie bei der Klägerin, nicht bessern und damit die Hoffnung auf ein beschwerdefreies Leben zunehmend schwindet. Anspruchsmindernd war allerdings zu berücksichtigen, dass diese Folgen auf einer psychischen Prädisposition und damit einer vorhandenen Schadensneigung der Klägerin beruhen (vgl. BGH NJW 1996, 2425, 2427; NJW 1997, 455).
626.
63Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls. Dabei hat sie zutreffend die Differenz zwischen den Nettodienstbezügen, die ihr bei Vollzeittätigkeit zustünden, und den tatsächlich erhaltenen Dienst- bzw. Versorgungsbezügen zugrunde gelegt. Diese Differenzbeträge hat die Klägerin in der Klageschrift samt den zugehörigen Anlagen K 9 - 12 sowie im Schriftsatz vom 14.5.2001 nachvollziehbar vorgerechnet und durch Bescheinigungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung belegt. Die Beklagten haben gegen die Berechnung keine Einwände erhoben. Demnach sind folgende Beträge zugrunde zu legen:
64für 1995 12.962,64 DM
65für 1996 7.450,29 DM
66für 1997 7.097,48 DM
67für 1998 7.848,94 DM
68für 1999 7.507,85 DM
69für 2000 14.167,49 DM
7057.034,69 DM.
71Insgesamt errechnet sich damit für den Zeitraum bis Dezember 2000 ein Verdienstausfall von 57.034,69 DM. Hinzu kommen die von dem Klageantrag zu 3.) erfassten Beträge bis zum Mai 2001 (Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung). Insoweit hat die Klägerin den Einkommensverlust mit "etwa 1.180.- DM" beziffert, was unter Berücksichtigung der gegenüber dem Jahr 2000 unveränderten Verhältnisse zwar folgerichtig erscheint, aber im Hinblick auf § 308 ZPO nicht zugrunde gelegt werden kann. Denn der in der mündlichen Verhandlung trotz entsprechendem Hinweis gestellte Antrag zu 3.) aus der Berufungsbegründung vom 27.12.1999 ist auf einen Betrag von 1080,22 DM begrenzt. Damit ergibt sich für den Zeitraum bis Mai 2001 ein weiterer Betrag von 5.401,10 DM (5 x 1080,22 DM), womit der gesamte Verdienstausfall von Januar 1995 bis Mai 2001 einen Betrag von
7262.435,79 DM
73ergibt.
747.
75Die Klägerin kann ferner grundsätzlich fiktiven Hausfrauenschaden beanspruchen (§ 843 Abs.1 BGB), allerdings nicht in dem von ihr begehrten Umfang. In der Klageschrift vom 5.2.1996 hat sie nur geltend gemacht, dass bestimmte Verrichtungen im Haushalt unfallursächlich "nicht mehr wie früher beschwerdefrei" ausgeführt werden könnten, nämlich Bügeln, Staubsaugen in Nackenbeugehaltung, Bodenwischen, Fegen, Essenszubereitung an Arbeitsplatte und Herd, Griffe an hohe Schränke oder Regale durch starke Kopf-Nackenbeuge nach hinten. Gar nicht mehr möglich seien ihr (nur) solche Hausfrauentätigkeiten, die längere Zeit als 20 bis 30 Minuten in Anspruch nähmen. In diesem eingeschränkten Sinne stimmen die Beeinträchtigungen mit den von den Gutachtern für glaubhaft erachteten Beschwerden überein, so dass der Senat keine Bedenken hat, sie zugrunde zu legen. Eine Geldentschädigung kann die Klägerin aber nur für solche Tätigkeiten verlangen, die ihr aufgrund der Beschwerden nicht mehr zumutbar sind und für die sie eine Hilfskraft benötigen würde. Zumutbar ist es der Klägerin aber, die häuslichen Aufgaben so zu verteilen, dass die Arbeiten möglichst beschwerdefrei ausgeführt werden können, also etwa aufschiebbare Tätigkeiten (Bügeln oder Reinigen) dann zu erledigen, wenn keine Kopf- oder Nackenschmerzen vorhanden sind, und insgesamt häusliche Aufgaben zeitlich zu strecken. Da die Klägerin alleinstehend ist und seit dem Unfall nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollzeitbeschäftigt war, besteht hierzu grundsätzlich auch die Möglichkeit.
76Insgesamt erscheint es dabei angemessen (§ 287 ZPO), den Anspruch auf Hausfrauenschaden zu begrenzen auf die Zeit, in der die Klägerin berufstätig war, denn seit der vorläufigen Zurruhesetzung kann sie völlig über ihre Zeit disponieren und häusliche Arbeiten frei verteilen, sich also auch jederzeit notwendige Ruhepausen gönnen. Aber auch für die Zeit ihrer teilweisen Erwerbstätigkeit leuchtet nicht ein, dass sie, wie sie geltend macht für die Hälfte der häuslichen Tätigkeiten auf fremde Hilfe angewiesen sein sollte. Hier legt der Senat vielmehr einen Aufwand von 7 Stunden wöchentlich (also eine Stunde täglich) zugrunde, der als Durchschnittswert zu verstehen ist. Er gilt unabhängig von der beruflichen Belastung sowie unabhängig davon, ob eine Phase stärkerer oder weniger starker körperlicher Beeinträchtigung vorgelegen hat. Der von der Klägerin angesetzte Stundensatz von 15.- DM ist nicht zu beanstanden, wird von den Beklagten auch nicht bestritten. Pro Woche sind daher ab Ende März 1994 bis zur Beendigung der Berufstätigkeit im Juni 1999 also 105.- DM zu ersetzen.
77Damit errechnet sich der Hausfrauenschaden wie folgt:
78- Februar/Ende März 1994 (8 Wochen)
79(diesen Betrag erkennen die Beklagten an): 2.340.- DM
80- Ende März - Mitte November 1994 (33 Wochen): 3.465.- DM
81Januar - Dezember 1995 (52 Wochen): 5.460.- DM
82Januar - Dezember 1996 (52 Wochen): 5.460.- DM
83Januar - Dezember 1997 (52 Wochen): 5.460.- DM
84Januar - Dezember 1998 (52 Wochen): 5.460.- DM
85Januar - Juni 1999 (26 Wochen): 2.730.- DM
86insgesamt: 30.375.- DM.
878.
88Insgesamt errechnet sich der Zahlungsanspruch hinsichtlich der materiellen Schäden (also ohne Schmerzensgeld) wie folgt:
89Verdienstausfall: 62.435,79 DM
90Hausfrauenschaden: 30.375,00 DM
91abzüglich geleisteter Zahlungen: 22.500,00 DM
92gesamt: 70.310,79 DM.
939.
94Der nach § 258 ZPO grundsätzlich zulässige Antrag zu 3.) auf künftige wiederkehrende Leistungen ist im Hinblick auf das unter 7. Gesagte hinsichtlich des Hausfrauenschadens unbegründet. Sollten sich die derzeitigen Verhältnisse wesentlich ändern, sind die Beklagten allerdings auch weiterhin zur Zahlung verpflichtet, was in der Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden zum Ausdruck gekommen ist.
95Auch hinsichtlich des zukünftigen Verdienstausfalls war dieser Antrag nur in geringem Umfang erfolgreich, denn es steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest (vgl. RGZ 145, 196; Zöller-Greger ZPO, 22.Aufl. 2001 § 258 Rn. 1), dass der Klägerin für die Zukunft überhaupt ein Anspruch zusteht, geschweige denn in der geltend gemachten Höhe von monatlich 1080,22 DM. Wie der Sachverständige Prof. Dr. P. überzeugend ausgeführt hat, ist die Gesundheitsstörung der Klägerin grundsätzlich reversibel und stellt keinen Dauerschaden dar. Nach Beendigung des Rechtsstreits um die Anerkennung der Ansprüche der Klägerin bestehen reelle Heilungschancen. Es ist daher durchaus möglich, dass die Klägerin in absehbarer Zeit wieder voll in ihrem alten Beruf (oder einem anderen) tätig sein kann. Zwar mag diese Chance nicht so groß sein wie bei einer einmaligen finanziellen Abgeltung (diese wäre nur im Vergleichswege zu erreichen gewesen), aber sie ist noch derart groß, dass eine Titulierung von monatlichen Zahlungen nicht möglich ist. Insoweit kommt nur ein als sicher zu überblickender Zeitraum bis Ende des Jahres 2001 in Betracht. Im übrigen gilt das zum Feststellungsantrag bezüglich des Hausfrauenschadens Gesagte entsprechend.
9610.
97Der auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden gerichtete Antrag zu 4.) ist zulässig und begründet. Weitere materielle und immaterielle Schäden sind nach dem bisher Gesagten ohne weiteres möglich.
9811.
99Die Widerklage ist nach dem bisher Gesagten unbegründet.
10012.
101Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
102Streitwert:
103Klageantrag zu 1): 26.500.- DM
104Klageantrag zu 2)und 3):
105Nach § 17 Abs.2 GKG gilt bei Klagen auf
106wiederkehrende Leistungen der fünffache
107Jahresbetrag (877,50 DM + 1080,22 DM x
10860 Monate = 117.463,20 DM) zuzüglich den
109bei Klageeinreichung fälligen Beträgen
110(§ 17 Abs.4 GKG = 40.944,86 DM, errechnet
111gemäß Berufungsbegründung Bl. 10,11).
112Abzuziehen ist der von den Beklagten
113anerkannte Betrag von 2.340.- DM. 156.068,06 DM
114Klageantrag zu 4) (Feststellung) 10.000,00 DM
115Widerklage(§ 19 I 3 GKG): 0,00 DM.
116Gesamt: 192.567,20 DM.
117Beschwer für die Klägerin: unter 60.000.- DM
118Beschwer für die Beklagten: über 60.000.- DM.