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Oberlandesgericht Köln, 7 U 188/99

Datum:
26.07.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 188/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0726.7U188.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 4 O 63/96
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22.9.1999 (4 O 63/99) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise wie folgt abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über den gezahlten Betrag von 3.500.- DM an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 16.500.- DM nebst 4% Zinsen seit dem 22.2.1996 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Klägerin 70.310,79 DM nebst 4% Zinsen aus 21.138,13 DM seit dem 22.2.1996 und aus weiteren 49.172,66 DM seit dem 3.1.2000 zu zahlen. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin mo-natlich einen Betrag von 1080,22 DM zu zahlen, beginnend mit dem 1.6.2001 und endend mit dem 1.12.2001. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 1.2.1994 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 30%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 135.000.- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
 
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