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Oberlandesgericht Köln, 7 U 103/00

Datum:
11.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 103/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0111.7U103.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 507/93
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Januar 2000 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 507/93 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 30.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.01.1994 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 5.115,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.01.1994 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, dem Kläger auch alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihm zukünftig aus dem Verkehrsunfall vom 18.12.1990 an der Kreuzung L. Straße/G.weg/S.straße in K. entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, die Beklagte zu 1) jedoch nur die immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines mit einer Quote von 2/3 anzusehenden Mitverschuldens des Klägers, die Beklagte zu 2) nur 1/3 der materiellen Schäden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zu 2) werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 95 %, die Beklagte zu 1) zu 4 % und die Beklagte zu 2) zu 1 %; der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 88 %, der Beklagten zu 2) zu 96 % und des Beklagten zu 3) zu 100 %; weitere Kosten sind nicht zu erstatten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit beträgt im Falle der Voll-streckung a) des Klägers gegen die Beklagte zu 1) 42.000,00 DM; b) des Klägers gegen die Beklagte zu 2) 8.000,00 DM; c) der Beklagten zu 1) 19.000,00 DM; d) der Beklagten zu 2) 22.000,00 DM; e) des Beklagten zu 3) 23.000,00 DM.
 
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