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Oberlandesgericht Köln, 6 W 26/01

Datum:
11.06.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 26/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0611.6W26.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 507/92
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.02.2001 - 7 O 507/92 - abgeändert. Gegen den Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen die in dem Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 19.02.1993 - 7 0 507/92 - unter Ziff. 1) ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000,00 DM, ersatzweise - für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann - für jeweils 1.000,00 DM ein Tag Ordnungshaft festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat der Schuldner zu tragen.
 
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