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Oberlandesgericht Köln, 6 W 25/01

Datum:
13.06.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 25/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0613.6W25.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 0 31/00 SH I
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 05. März 2001 wird der ihnen am 21. Februar 2001 zugestellte Be-schluss des Landgerichts Köln vom 02. Februar 2001 - 31 0 31/00 SH I - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Wegen Zuwiderhandlung gegen das im Urteil der 31. Zivil-kammer des Landgerichts Köln vom 15.06.2000 - 31 0 31/00 - ausgesprochene Unterlassungsgebot werden die Schuldnerin zu 1. zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,-- DM und die Schuldner zu 2. und 3. zu Ordnungsgeldern in Höhe von jeweils 1.250,-- DM sowie ersatzweise für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden können, für je 1.250,-- DM zu einem Tag Ordnungshaft, hinsichtlich der Schuldnerin zu 1. zu voll-strecken an ihren Vorstandsmitgliedern, verurteilt. Die in erster Instanz entstandenen Kosten dieses Verfahrens tragen die Gläubigerin zu 3/4 und die Schuldner zu 1/4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
 
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