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Oberlandesgericht Köln, 6 W 104/00

Datum:
25.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 104/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0125.6W104.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 1131/99
 
Tenor:
1.) Die sofortige Beschwerde der Gläubiger und die Anschlussbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln - 31 O 1131/99 - vom 22.8.2000, durch den die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen das in der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 19.11.1999 unter 1 b) ausgesprochene Verbot zu einem Ordnungsgeld von 20.000 DM verurteilt worden ist, werden zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu je 2/9 die Gläubiger und zu 3/9 die Schuldnerin zu tragen.
 
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