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Oberlandesgericht Köln, 6 U 92/01

Datum:
19.10.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 92/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:1019.6U92.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 93/00
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.01.2001 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 93/00 - abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Nachsendeaufträgen die nachfolgende oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel in Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört: " Einwilligung (streichen, falls nicht einverstanden) Ich und auch die anderen Personen willigen ein, dass diese Anschriftenänderung an Dritte weitergegeben wird, damit möglichst viele zukünftige Postsendungen sofort die neue Anschrift erreichen" wie nachfolgend - in schwarz-weiß Fotokopie - wiedergegeben: 2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziff. 1. genannte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatz- weise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angedroht. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in der nachfolgend jeweils bestimmten Höhe abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet . Die Sicherheit beträgt bei Vollstreckung - des Unterlassungsausspruchs: 10.000,00 DM, - des Kostenausspruchs: 5.000,00 DM. Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer wird auf 10.000,00 DM festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.
 
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