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Oberlandesgericht Köln, 6 U 76/01

Datum:
26.10.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 76/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:1026.6U76.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 303/00
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.02.2001 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 303/00 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 27. Juli 2000 - 31 O 303/00 - wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis des Beklagten im Termin am 27. Juli 2000 bei dem Landgericht Köln entstandenen Kosten, welche der Beklagte zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 5.000,00 DM abwenden, falls nicht die Klägerin vorher in dieser Höhe Sicherheit leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu stellenden Sicherheiten jeweils in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 200.000,00 DM festgesetzt.
 
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