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Oberlandesgericht Köln, 6 U 75/01

Datum:
24.08.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 75/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0824.6U75.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 12 O 160/00
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.12.2000 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 12 O 160/00 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
 
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