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Oberlandesgericht Köln, 6 U 73/01

Datum:
18.07.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 73/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0718.6U73.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 42 O 198/00
 
Tenor:
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 26. Janu-ar 2001 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 198/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das angefochtene Ur-teil insgesamt wie folgt neu gefasst wird: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft von 6 Monaten, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr zum Zwecke des Wettbewerbs wie nachstehend wiedergegeben die Zahlung ei-nes Barbetrages in Höhe von 20,00 DM an Personen mit einem Lebensalter von mindestens 23 Jahren anzukündigen und den angekündigten Betrag zu bezahlen: Die Kosten des Verfahrens tragen zu 3/4 der Antragsgeg-ner und zu 1/4 die Antragsteller. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
 
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