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Oberlandesgericht Köln, 6 U 48/01

Datum:
02.11.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 48/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:1102.6U48.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 66/00
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.01.2001 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (84 O 66/00) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Datennetz "Internet" oder in anderen, in der Bundesrepublik Deutschland abrufbaren Datennetzen die Bezeichnung "freelotto" - in jeder Schreibweise - als second-level-Domain-Namen für die Bewerbung und/oder das Angebot von Spielergemeinschaften zur Teilnahme an den Lotterien des Deutschen Lotto- und Totoblocks zu benutzen; 2. in die Löschung der für ihn registrierten Internet-Domain "freelotto.de" gegenüber der Registrierungsstelle DENIC e.G. einzuwilligen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung sowie des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Vollstreckung des Kostenausspruchs darf die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu stellenden Sicherheiten jeweils in Form der unbedingten, unbefristeten, unbedingten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürg- schaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer wird auf 195.000,00 DM festgesetzt, die Beschwer der Klägerin beträgt 5.000,00 DM.
 
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