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Oberlandesgericht Köln, 6 U 47/01

Datum:
23.11.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 47/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:1123.6U47.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 291/00
 
Tenor:

1.)

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.12.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 291/00 - dahingehend teilweise abgeändert, dass das Unterlassungsgebot und die Auskunftsverpflichtung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht sich nicht auf die von der Beklagten früher unter der Bezeichnung "S.L.D." angebotene, im landgerichtlichen Urteilstenor unter Ziff. I 1 d) aufgeführte Anziehpuppe erstrecken. Insoweit wird die Klage über den klageabweisenden Ausspruch des Landgerichts hinaus abgewiesen.

2.)

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.)

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6 zu tragen.

4.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:

Bei Vollstreckung des Anspruches auf

a) Unterlassung 1.250.000,00 DM;

b) Auskunft 31.250,00 DM;

c) Kostenerstattung 64.000,00 DM.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 19.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

5.)

Die Beschwer beider Parteien übersteigt 60.000 DM.

 
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