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Oberlandesgericht Köln, 6 U 21/01

Datum:
31.08.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 21/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0831.6U21.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 171/00
 
Tenor:
1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.1.2001 verkündete Urteil der ersten Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 171/00 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 55.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagten wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheit auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. 4.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 550.000 DM festgesetzt.
 
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