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Oberlandesgericht Köln, 6 U 215/00

Datum:
07.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 215/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0907.6U215.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 108/00
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.11.2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 108/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahren hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung der nachstehend jeweils aufgeführten Sicherheiten abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheitsleistung in jeweils der selben Höhe erbringt. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt bei der Vollstreckung - des in dem landgerichtlichen Urteil tenorierten Unterlassungsgebots: 400.000,00 DM - der erstinstanzlichen Verurteilung zur Auskunftserteilung: 40.000,00 DM; - des Kostenausspruchs: 35.000,00 DM. . Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer übersteigt 60.000,00 DM.
 
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