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Oberlandesgericht Köln, 6 U 201/00

Datum:
04.05.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 201/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0504.6U201.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 157/00
 
Tenor:
1.) Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das am 12.10.2000 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 157/00 - werden zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 35 % und der Beklagte zu 65 % zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung 45.000,00 DM; b) Kostenerstattung 9.800,00 DM. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe von 3.700,00 DM abwenden. 4.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 25.000 DM, diejenige des Beklagten wird auf 45.000 DM festgesetzt. 5.) Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
 
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