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Oberlandesgericht Köln, 6 U 198/00

Datum:
22.06.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 198/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0622.6U198.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 179/00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.08.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 179/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsausspruch des erwähnten Urteils unter I. 1. a) und c) die nachfolgende Neufassung erhält:

" I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungs-

geldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise

Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs

Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen

Verkehr mit Schneidwaren

a) die Angabe "ZWEIBRÜDER"/"Zweibrüder"

entweder in Alleinstellung oder wie

nachfolgend wiedergegeben als Bestand-

teil einer Firma firmenmäßig zu gebrauchen

c) die Bezeichnung "ZWEIBRÜDER" oder "Zweibrüder" für die mit den Markeneintragungen 396 45 060 sowie 398 26 480.5 aufgeführten Waren markenmäßig, wie beispielhaft aus Blatt 5 und 6 des Katalogs Anlage K 4 (kleiner Katalog) ersichtlich

zu verwenden und solchermaßen gekennzeichnete

Waren anzubieten, zu bewerben und/oder in den

Verkehr zu bringen und/oder anbieten, bewer-

ben und/oder in den Verkehr bringen zu las-

sen."

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe der nachfolgend jeweils bestimmten Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung beträgt

- für die Vollstreckung des Unterlassungsaus-

spruchs unter I. 1. a): 200.000,00 DM,

unter I.1. b): 200.000,00 DM, unter I. 1. c):

190.000,00 DM;

- für die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs:

100.000,00 DM;

- für die Vollstreckung des Kostenausspruchs:

60.000,00 DM.

Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse zu leisten.

Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer beläuft sich auf einen Betrag von über 60.000,00 DM.

 
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