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Oberlandesgericht Köln, 6 U 18/01

Datum:
26.10.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 18/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:1026.6U18.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 484/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.11.2000 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 484/00 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 300.000,00 DM festgesetzt.

 
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