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Oberlandesgericht Köln, 6 U 181/00

Datum:
16.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 181/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0216.6U181.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 222/00
 
Tenor:
1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.8.2000 verkündete Urteil der 33.Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 222/00 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 12.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheit auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. 4.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 100.315,65 DM festgesetzt.
 
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