Datum:
16.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 180/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0216.6U180.00.00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 271/00
Tenor:
1.) Die Berufung der Antragsgegnerinnen gegen das am 29. 8.2000 verkündete Urteil der 33.Zivilkammer des Landge-richts Köln - 33 O 271/00 - wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragsgegnerinnen zu tragen.
1Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat sowohl
wegen des Tatbestandes, als auch wegen der Entscheidungsgründe auf
seine heute verkündeten Urteile in den zwischen der Antragstellerin
und der Antragsgegnerin zu 1) (6 U 181/00 = 33 O 222/00 LG Köln)
bzw. der Antragsgegnerin zu 2) (6 U 182/00 = 33 O 223/00 LG Köln)
anhängigen Hauptsacheverfahren, soweit die dortigen Ausführungen
des Senats jeweils die Widerklage der Antragstellerin
betreffen.
2Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
3Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 100.000 DM