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Oberlandesgericht Köln, 6 U 177/00

Datum:
29.06.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 177/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0629.6U177.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 100/99
 
Tenor:
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 8.9.2000 verkündete Teilurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 100/99 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Über die Kosten der ersten Instanz wird in dem Berufungsverfahren über das inzwischen ergangene Schlussurteil zu befinden sein. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 14.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Beklagten wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. 4.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 500.000 DM fest-gesetzt.
 
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