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Oberlandesgericht Köln, 6 U 158/00

Datum:
23.03.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 158/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0323.6U158.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 109/00
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.06.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 109/00 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Der Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unter- lassen, sich im Zusammenhang mit dem Angebot und der Durchführung von sportlichen Aktivitäten, ins- besondere bei der Ausbildung, dem Ausüben und der Werbung für den Kampfsport nach der Methode Ving Chun auf Geschäftsunterlagen und im Internet der nachfolgenden - vom Verfasser der Klageschrift rot markierten - Handdarstellung zu bedienen wie nachstehend wiedergegeben: 2. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen ab dem 08.04.1999 begangen hat unter Angabe der Art, des Umfangs und der Dauer der betriebenen Werbung. II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen ab dem 08.04.1999 entstanden ist und noch entstehen wird. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden dem Kläger zu 3/10, dem Beklagten zu 7/10 auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahren hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in der nachfolgend jeweils bestimmten Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor jeweils Sicherheit in derselben Höhe erbringt. Die Sicher- heitsleistung beträgt für die Vollstreckung - des Unterlassungsausspruchs: 70.000,00 DM, - des Auskunftsanspruchs: 10.000,00 DM, - des Kostenausspruchs: 15.000,00 DM. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheits- leistung in Höhe von 3.000,00 DM abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten auch in Form der unbedingten, un- befristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürg- schaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für den Beklagten verbundene Beschwer wird auf 97.000,00 DM festgesetzt.
 
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