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Oberlandesgericht Köln, 6 U 144/01

Datum:
21.12.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 144/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:1221.6U144.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 232/00
 
Tenor:
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 1.6.2001 verkündete Urteil der ersten Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 232/00 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung 37.500 DM; b) Auskunft 18.750 DM; c) Kostenerstattung 8.200 DM. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der erstinstanzlich angefallenen Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.500 DM (bei Vollstreckung des Beklagten zu 1) bzw. 5.000 DM (bei Vollstre-ckung des Beklagten zu 2) abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Voll-streckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leisten. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 65.625 DM festgesetzt.
 
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