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Oberlandesgericht Köln, 6 U 139/00

Datum:
12.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 139/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0112.6U139.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 8/00
 
Tenor:
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.7.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 84 O 8/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptausspruch der angefochtenen Entscheidung wie folgt neu gefasst wird: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Ge-richt für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, wie auf den nachfolgenden Seiten 3-10 die-ses Urteils wiedergegeben zu werben und/oder eine so beworbene Veranstaltung durchzuführen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung 100.000,00 DM; b) Kostenerstattung 15.000,00 DM. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
 
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