Datum:
02.11.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 12/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:1102.6U12.01.00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 251/00
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2000 verkündete
Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 251/00 -
teilweise abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die
Klägerinnen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicher-
heitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht
die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu stellenden
Sicherheiten jeweils in Form der unbedingten, unbefristeten,
unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer
deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse
zu erbringen.
Die mit diesem Urteil für die Klägerinnen verbundene Beschwer
beträgt über 60.000,00 DM.