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Oberlandesgericht Köln, 6 U 129/01

Datum:
07.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 129/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0907.6U129.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 12 O 30/01
 
Tenor:
Auf die Berufung des Antragsstellers wird das am 12. April 2001 ver-kündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 12 O 30/01 - geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in öffentlicher Werbung wie in der nachfolgend abgebildeten Anzeige in der Zeitung "General-Anzeiger" vom 03./04.02.2001 in der Rubrik "Immobilien-Anzeiger" auf der Seite 86 geschehen die Vermietung von Wohnräumen anzuzeigen, ohne zugleich anzugeben, ob Nebenkosten gesondert zu vergüten sind oder nicht: Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
 
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