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Oberlandesgericht Köln, 6 U 129/00

Datum:
16.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 129/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2001:0216.6U129.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 15/00
 
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 15. Juni 2000 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 15/00 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzu-setzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Ver-kehr die nachfolgend in Farbkopie wiedergegebene Werbeanzeige der f..de AG zu verbreiten: Der weitergehende Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und die weitere Berufung der Antragsgegnerin werden zurückgewie-sen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
 
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